Eignungsprüfung für interessierte Pflegeeltern
Inhalt
Begriffe im Kontext
Pflegeeltern (Synonym), Eignungsprüfung (Synonym), Pflegekind (Synonym)
Fachlich freigegeben am
07.05.2024
Fachlich freigegeben durch
Reiß, Simon
§ 27 Abs. 2a Achtes Sozialgesetzbuch
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__27.html
§ 33 Achtes Sozialgesetzbuch
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__33.html
§ 44 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__44.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__27.html
§ 33 Achtes Sozialgesetzbuch
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__33.html
§ 44 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__44.html
Sie möchten ein Pflegekind bei sich aufnehmen? Dann müssen Sie sich als Pflegeeltern qualifizieren.
Um ein Pflegekind aufnehmen zu dürfen, benötigen Sie als Pflegeperson in bestimmten Fällen eine Erlaubnis. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie sich bewerben und qualifizieren. Wenn Sie im Rahmen einer vom Jugendamt gewährten Hilfe zur Erziehung Pflegeperson werden möchten, benötigen Sie keine Erlaubnis. Die zuständige Stelle prüft Ihre Eignung als Pflegeperson jedoch nach den gleichen Kriterien.
- Gesundheitszeugnis
- Beantwortete Gesundheitsfragen
- Gehaltsabrechnung
- Bild der Familie
- Maßgeblich für die Aufnahme eines Kindes in der allgemeinen Vollzeitpflege ist eine Entsprechung zwischen den Bedarfen des Kindes und vorhandenen Kompetenzen und Ressourcen der Pflegepersonen. Eine fachliche Qualifikation in einem pflegerischen oder pädagogischen Beruf wird von Pflegepersonen in dieser Hilfeform nicht erwartet.
- Als Pflegeperson müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit die qualifizierenden Kurse des Pflegekinderdienstes absolvieren.
- Für die Aufnahme eines Kindes mit einem heilpädagogischen Bedarf wird ein fachlich professioneller beziehungsweise semiprofessioneller Hintergrund erwartet. Als semiprofessionell gilt in diesem Zusammenhang zum Beispiel die vorausgehende Betreuung eines Pflegekindes über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren oder eine langjährige Betreuung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen im ehrenamtlichen Bereich.
- Pflegeeltern können Paare mit oder ohne eigenen Kindern sowie Einzelpersonen mit einem stabilen sozialen Netzwerk sein.
- Als interessierte Bewerber und Bewerberinnen nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Stelle auf. Dort können Sie sich informieren.
- Sie können an Informationsveranstaltungen teilnehmen, ohne sich zu etwas verpflichten zu müssen.
- Für die Eignungsprüfung müssen sie sich zunächst durch die Teilnahme an entsprechenden Kursen qualifizieren.
- Zudem müssen sie eine Bewerbung einreichen. Dies können sie auch mit dem Formular „Pflegepersonen“.
Die Aufgabe, ein zunächst fremdes Kind in die eigene Familie zu integrieren, es längerfristig oder auf Dauer in der eigenen Familie zu beheimaten, zu fördern und zu erziehen, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Diese soll und muss nicht von Ihnen allein bewältigt werden. Die Pflegefamilie ist vielmehr Teil eines unterstützenden Netzwerks, das über pädagogisches Wissen, methodische Kompetenz und langjährige Erfahrungen verfügt.
- In bestimmten Fällen benötigen Pflegepersonen eine Erlaubnis, um ein Pflegekind aufnehmen zu dürfen.
- Für die Erlaubnis ist eine Bewerbung und Qualifizierung notwendig.
- Keine Erlaubnis erforderlich, wenn die Pflegeperson im Rahmen einer vom Jugendamt gewährten Hilfe zur Erziehung tätig wird.
- Eignungsprüfung durch die zuständige Stelle erfolgt nach den gleichen Kriterien wie bei der Erlaubniserteilung.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service