Heilpädagogische Vollzeitpflege Begleitung
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Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben durch
§33 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__33.html
§37a Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__37a.html
Sie sind Pflegeperson eines Pflegekindes mit heilpädagogischem Bedarf in Vollzeitpflege? Dann erhalten Sie fachliche Unterstützung und Beratung durch den Pflegekinderdienst.
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in der heilpädagogischen Vollzeitpflege bringen aufgrund ihrer beeinträchtigten körperlichen und/ oder seelischen Entwicklung besondere Bedarfe mit. Diese Bedarfe erfordern eine enge und intensive Beratung der Beteiligten im Pflegeverhältnis. Für den Schutz von Pflegekindern, die Stabilität eines Pflegeverhältnisses sowie die Zufriedenheit von Pflegepersonen und Pflegefamilien sind eine kontinuierliche und enge Begleitung für den Aufbau einer stabilen Vertrauensbeziehung von großer Wichtigkeit.
Das örtliche Jugendamt bzw. der Pflegekinderdienst unterstützt und begleitet Pflegepersonen und Pflegekinder mit umfangreichen Angeboten.
- Begleitung Heilpädagogische Vollzeitpflege
- Unterstützung für Pflegepersonen
- Zuständige Stelle: Örtliches Jugendamt oder Pflegekinderdienst