Abwasserabgabe Verrechnung
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
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www.gesetze-im-internet.de/abwag/
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/
Abwasserverordnung (AbwV)
www.gesetze-im-internet.de/abwv/
§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__68.html
§ 12a Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
www.gesetze-im-internet.de/abwag/__12a.html
Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein und haben Investitionen für:
- die Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen oder
- die Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit für Niederschlagswasser dienen oder
- den Anschluss einer Abwasserbehandlungsanlage an eine andere oder
- den Anschluss von Kleineinleitern an eine Abwasserbehandlungsanlage
getätigt?
Dann können Sie diese mit der von Ihnen zu entrichtenden beziehungsweise bereits entrichteten Abwasserabgabe verrechnen lassen. Dies führt zu einer Verringerung des von Ihnen zu zahlenden Abgabebetrags beziehungsweise zur Erstattung eines bereits von Ihnen gezahlten Abgabebetrags.
Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt taggenau. Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von den Verrechnungsmöglichkeiten für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.
Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:
- Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung (inclusive Nachweis der Aufwendungen)
- Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung für Abwasseranlage, Sammelkanal, Kleineinleitung – (inclusive Nachweis der Aufwendungen)
- Anzeige über Inbetriebnahme einer Abwasseranlage bei Verrechnungserklärungen/Anforderung einer Rückerstattung (inclusive Nachweis der Aufwendungen)
Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:
- Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung für verschmutztes Niederschlagswasser (Trennkanalisation, Mischkanalisation) (inclusive Nachweis der Aufwendungen)
- Sie haben eine Abwasserabgabe zu zahlen oder haben diese bereits gezahlt.
- Ihnen sind Aufwendungen entstanden.
Die Höhe des verrechenbaren Betrags richtet sich nach der Höhe der auf den Verrechnungszeitraum entfallenden Abwasserabgabe sowie der Höhe der Aufwendungen. Gebühren beziehungsweise Auslagen für die Bearbeitung des Antrags fallen nicht an.
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich bezüglich der Entscheidung über Ihren Antrag.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrags und der Unterlagen.
Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
- Abwasserabgabe reduzieren
- Investitionen für:
- Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen
- Einrichtungen für Abgabefreiheit für Niederschlagswasser
- Anschluss einer Abwasserbehandlungsanlage an eine andere
- Anschluss von Kleineinleitern an eine Abwasserbehandlungsanlage
- Dann: Verrechnung mit zu zahlender/bereits entrichteter Abwasserabgabe
- Ergebnis ist Verringerung des zu zahlenden Abgabebetrags oder Erstattung
- Verrechnung nur mit den in den drei Jahren vor Inbetriebnahme der Anlage geschuldeten Abgaben möglich
- Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt taggenau
- Antrag auf Verrechnung muss bei zuständiger Stelle eingereicht werden.