Adoption eines Kindes in Deutschland, Inlandsadoption Beschluss
Inhalt
Begriffe im Kontext
Kind adoptieren (Synonym), Kindesannahme (Synonym)
Fachlich freigegeben am
18.04.2024
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
Die Adoption (Annahme als Kind) wird auf Antrag des Adoptierenden vom Familiengericht durch Beschluss ausgesprochen.
Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Familiengericht am Amtsgericht einreichen.
Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht, wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist, im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus. Mit Zustellung des Beschlusses an Sie, ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.
Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht, wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist, im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus. Mit Zustellung des Beschlusses an Sie, ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.
- notariell beurkundeter Adoptionsantrag
- notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14-jähriges Kind beziehungsweise
- notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
- notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern
- Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden
- Identitätsnachweise (Personalausweis oder Reisepass)
- Geburtsurkunden
- Meldebescheinigungen
- Gesundheitszeugnisse beziehungsweise ärztliche Bescheinigungen
- Eheurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
- Fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
- Anhörung beziehungsweise Beteiligung des Jugendamtes, falls es keine fachlichen Äußerungen abgegeben hat.
- Sie wollen ein Kind adoptieren.
- Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Amtsgericht wie zum Beispiel den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
- Das Familiengericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführt und das Adoptionsverfahren geprüft.
Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit kann der Adoptionsantrag gestellt werden:
- Sie oder Ihre Notarin beziehungsweise Ihr Notar müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
- Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
- Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus.
- Mit Zustellung dieses Beschlusses an Sie, ist die Adoption wirksam und unanfechtbar.
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls länger.
Gegen eine Ablehnung des Adoptionsantrages kann die Beschwerde binnen eines Monats eingelegt werden.
- Antrag auf Adoption kann gestellt werden nach
- erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle (Jugendamt)
- Ablauf der Pflegezeit
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service