Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Stiftungsverzeichnis Löschung

Hamburg 99103003064000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99103003064000

Leistungsbezeichnung

Stiftungsverzeichnis Löschung

Leistungsbezeichnung II

Aufhebung beziehungsweise Auflösung einer Stiftung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Stiftung auflösen (Synonym), Stiftung aufheben (Synonym), Stiftung im Stiftungsverzeichnis löschen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Stiftungsaufsicht

Handlungsgrundlage

Teaser

Die Selbstauflösung einer Stiftung ist ausgeschlossen. Eine Aufhebung beziehungsweise Auflösung einer Stiftung kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde und in einem formellen Verfahren erfolgen.

Volltext

Die Aufsichtsbehörde hebt die Stiftung von Amtes wegen auf beziehungsweise genehmigt die Auflösung der Stiftung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dann erfolgt die Löschung aus dem Stiftungsverzeichnis.

Erforderliche Unterlagen

Zur detaillierten Abstimmung wenden Sie sich bitte an die Stiftungsaufsicht

Voraussetzungen

  • Die Stiftung muss ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.
  • Beschluss, des zuständigen Stiftungsorgans mit in Satzung festgelegter Mehrheit erforderlich.
  • Stiftungszweck kann nicht erfüllt werden.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Die Stiftung muss ihren Rechtssitz in Hamburg haben. Wenden Sie sich für das Verfahren bitte an die Stiftungsaufsicht.

Bearbeitungsdauer

Die Löschung im Stiftungsverzeichnis erfolgt zeitnah nach abschließender Prüfung.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Diese Dienstleistung kann nur von Stiftungen beantragt werden.

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf vorgesehen

Kurztext

  • Aufhebung beziehungsweise Auflösung einer Stiftung
  • Löschung im Stiftungsverzeichnis vornehmen lassen
  • Auf Antrag oder von Amts wegen
  • Beschluss, des zuständigen Stiftungsorgans mit in Satzung festgelegter Mehrheit erforderlich.
  • gesetzliche Voraussetzungen müssen vorliegen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal