Stiftungsverzeichnis Löschung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Stiftung auflösen (Synonym), Stiftung aufheben (Synonym), Stiftung im Stiftungsverzeichnis löschen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
29.04.2024
Fachlich freigegeben durch
Stiftungsaufsicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 87 Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane und § 87a Aufhebung der Stiftung
§ 87 Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane und § 87a Aufhebung der Stiftung
Die Selbstauflösung einer Stiftung ist ausgeschlossen. Eine Aufhebung beziehungsweise Auflösung einer Stiftung kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde und in einem formellen Verfahren erfolgen.
Die Aufsichtsbehörde hebt die Stiftung von Amtes wegen auf beziehungsweise genehmigt die Auflösung der Stiftung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dann erfolgt die Löschung aus dem Stiftungsverzeichnis.
Zur detaillierten Abstimmung wenden Sie sich bitte an die Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung muss ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.
- Beschluss, des zuständigen Stiftungsorgans mit in Satzung festgelegter Mehrheit erforderlich.
- Stiftungszweck kann nicht erfüllt werden.
Die Stiftung muss ihren Rechtssitz in Hamburg haben. Wenden Sie sich für das Verfahren bitte an die Stiftungsaufsicht.
- Aufhebung beziehungsweise Auflösung einer Stiftung
- Löschung im Stiftungsverzeichnis vornehmen lassen
- Auf Antrag oder von Amts wegen
- Beschluss, des zuständigen Stiftungsorgans mit in Satzung festgelegter Mehrheit erforderlich.
- gesetzliche Voraussetzungen müssen vorliegen