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Insolvenzverfahren Durchführung

Hamburg 99066002058000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066002058000

Leistungsbezeichnung

Insolvenzverfahren Durchführung

Leistungsbezeichnung II

Durchführung eines Insolvenzverfahrens

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Verbraucherinsolvenz, Amtsgericht (Synonym), Restschuldbefreiung, Amtsgericht (Synonym), Überschuldung, Amtsgericht (Synonym), Zahlungsunfähigkeit, Amtsgericht (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.08.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 13 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO)
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__13.html

Teaser

Sie können ein Insolvenzverfahren beantragen
  • als Schuldnerin oder Schuldner oder
  • als Gläubigerin oder Gläubiger.

Volltext

Sie können die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Schuldnerin oder eines Schuldners beantragen, wenn
  • Sie selbst der Schuldner oder die Schuldnerin sind (sogenannter Eigenantrag) oder
  • Sie Gläubigerin oder Gläubiger sind (sogenannter Fremdantrag). 
Ein Insolvenzverfahren kann unter anderem geführt werden als
  • Verbraucherinsolvenzverfahren,
  • Regelinsolvenzverfahren oder
  • Nachlassinsolvenzverfahren.

Erforderliche Unterlagen

Verbraucherinsolvenzverfahren:
  • Es sind die gesetzlich vorgeschriebenen Antragsformulare zu verwenden.

Regelinsolvenzverfahren über ein Unternehmen: 
  • Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Formulare.
Die Insolvenzgerichte haben in der Regel Formulare auf ihren Internetseiten zur Verfügung gestellt. Sie können diese nutzen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Art des Insolvenzverfahrens.

Kosten

Ein Insolvenzverfahren ist kostenpflichtig.
Es entstehen Gerichtsgebühren. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der jeweiligen Insolvenzmasse im Einzelfall.

Unter bestimmten Voraussetzungen können, die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. 

Verfahrensablauf

  • Geht ein Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht ein, prüft das Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren, ob der Antrag zulässig und begründet ist.
  • Das Insolvenzgericht prüft, ob die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen werden können.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren.

Bearbeitungsdauer

Verbraucherinsolvenzverfahren:
Die Entscheidung über den Insolvenzantrag dauert in der Regel nur wenige Tage. Das Verfahren selbst dauert üblicherweise zwischen 6 und 12 Monate. Das Verfahren zur Restschuldbefreiung dauert 3 Jahre ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Regelinsolvenzverfahren über ein Unternehmen:
Die Entscheidung über den Insolvenzantrag dauert zwischen wenige Wochen und 3 Monate. Das Verfahren selbst dauert im Fall der Verfahrenseröffnung in der Regel mehrere Jahre, im Schnitt 3 bis 5 Jahre, nicht selten aber länger, in Ausnahmefällen über 10 Jahre.

Frist

Je nach Art des Insolvenzverfahrens gelten unterschiedliche Fristen.

Hinweise

Für natürliche Personen ist das Restschuldbefreiungsverfahren besonders bedeutsam. Damit können Sie von Ihren Schulden, die im Insolvenzverfahren nicht getilgt wurden, befreit werden.

Die Insolvenzordnung bietet darüber hinaus die Möglichkeit, in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens zu treffen.

Ohne gerichtliche Beteiligung kann eine Sanierung auch auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans nach den Regelungen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) erfolgen. Dieses bietet gerichtliche Instrumente zur Unterstützung innerhalb eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (wie etwa die gerichtliche Vorprüfung eines Plans oder die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten) an.

 

Rechtsbehelf

sofortige Beschwerde

Kurztext

  • Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger einer Insolvenzschuldnerin / eines Insolvenzschuldners
  • Verwertung des schuldnerischen Vermögens
  • Verteilung des Erlöses
  • Gegebenenfalls abweichende Regelung zum Erhalt des Unternehmens.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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