Insolvenzverfahren Durchführung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Verbraucherinsolvenz, Amtsgericht (Synonym), Restschuldbefreiung, Amtsgericht (Synonym), Überschuldung, Amtsgericht (Synonym), Zahlungsunfähigkeit, Amtsgericht (Synonym)
Fachlich freigegeben am
06.08.2024
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 13 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO)
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__13.html
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__13.html
Sie können ein Insolvenzverfahren beantragen
- als Schuldnerin oder Schuldner oder
- als Gläubigerin oder Gläubiger.
Sie können die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Schuldnerin oder eines Schuldners beantragen, wenn
- Sie selbst der Schuldner oder die Schuldnerin sind (sogenannter Eigenantrag) oder
- Sie Gläubigerin oder Gläubiger sind (sogenannter Fremdantrag).
- Verbraucherinsolvenzverfahren,
- Regelinsolvenzverfahren oder
- Nachlassinsolvenzverfahren.
Verbraucherinsolvenzverfahren:
Regelinsolvenzverfahren über ein Unternehmen:
- Es sind die gesetzlich vorgeschriebenen Antragsformulare zu verwenden.
Regelinsolvenzverfahren über ein Unternehmen:
- Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Formulare.
Ein Insolvenzverfahren ist kostenpflichtig.
Es entstehen Gerichtsgebühren. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der jeweiligen Insolvenzmasse im Einzelfall.
Unter bestimmten Voraussetzungen können, die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.
Es entstehen Gerichtsgebühren. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der jeweiligen Insolvenzmasse im Einzelfall.
Unter bestimmten Voraussetzungen können, die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.
- Geht ein Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht ein, prüft das Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren, ob der Antrag zulässig und begründet ist.
- Das Insolvenzgericht prüft, ob die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen werden können.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren.
Verbraucherinsolvenzverfahren:
Die Entscheidung über den Insolvenzantrag dauert in der Regel nur wenige Tage. Das Verfahren selbst dauert üblicherweise zwischen 6 und 12 Monate. Das Verfahren zur Restschuldbefreiung dauert 3 Jahre ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Regelinsolvenzverfahren über ein Unternehmen:
Die Entscheidung über den Insolvenzantrag dauert zwischen wenige Wochen und 3 Monate. Das Verfahren selbst dauert im Fall der Verfahrenseröffnung in der Regel mehrere Jahre, im Schnitt 3 bis 5 Jahre, nicht selten aber länger, in Ausnahmefällen über 10 Jahre.
Die Entscheidung über den Insolvenzantrag dauert in der Regel nur wenige Tage. Das Verfahren selbst dauert üblicherweise zwischen 6 und 12 Monate. Das Verfahren zur Restschuldbefreiung dauert 3 Jahre ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Regelinsolvenzverfahren über ein Unternehmen:
Die Entscheidung über den Insolvenzantrag dauert zwischen wenige Wochen und 3 Monate. Das Verfahren selbst dauert im Fall der Verfahrenseröffnung in der Regel mehrere Jahre, im Schnitt 3 bis 5 Jahre, nicht selten aber länger, in Ausnahmefällen über 10 Jahre.
Für natürliche Personen ist das Restschuldbefreiungsverfahren besonders bedeutsam. Damit können Sie von Ihren Schulden, die im Insolvenzverfahren nicht getilgt wurden, befreit werden.
Die Insolvenzordnung bietet darüber hinaus die Möglichkeit, in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens zu treffen.
Ohne gerichtliche Beteiligung kann eine Sanierung auch auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans nach den Regelungen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) erfolgen. Dieses bietet gerichtliche Instrumente zur Unterstützung innerhalb eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (wie etwa die gerichtliche Vorprüfung eines Plans oder die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten) an.
Die Insolvenzordnung bietet darüber hinaus die Möglichkeit, in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens zu treffen.
Ohne gerichtliche Beteiligung kann eine Sanierung auch auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans nach den Regelungen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) erfolgen. Dieses bietet gerichtliche Instrumente zur Unterstützung innerhalb eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (wie etwa die gerichtliche Vorprüfung eines Plans oder die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten) an.
- Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger einer Insolvenzschuldnerin / eines Insolvenzschuldners
- Verwertung des schuldnerischen Vermögens
- Verteilung des Erlöses
- Gegebenenfalls abweichende Regelung zum Erhalt des Unternehmens.