Bebauungsplan Aufstellung
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Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
17.11.2023
Fachlich freigegeben durch
OZG - Bauen und Wohnen
§ 2 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__2.html
§ 3 Absatz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__3.html
§ 4 Absatz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__4.html
4a Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__4a.html
§ 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__10.html
§ 13 Absatz 2 Nummer 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__13.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__2.html
§ 3 Absatz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__3.html
§ 4 Absatz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__4.html
4a Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__4a.html
§ 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__10.html
§ 13 Absatz 2 Nummer 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__13.html
Als Bürgerin, Bürger oder Unternehmen haben Sie das Recht, sich an der Aufstellung (Neuerstellung oder Änderung) eines Bebauungsplans oder eines Bauleitplans zu beteiligen. Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken.
Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden Sie von der zuständigen Behörde oder dem Verfahrensträger bei der Feststellung einer Betroffenheit dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben.
Der Bebauungsplan besteht im Allgemeinen aus:
Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden Sie von der zuständigen Behörde oder dem Verfahrensträger bei der Feststellung einer Betroffenheit dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben.
Der Bebauungsplan besteht im Allgemeinen aus:
- Textlichen Festsetzungen mit z.B. Angabe der Bestimmungen und Vorschriften zu der zulässigen Nutzung der Grundstücke, Bauweise, Gebäudehöhe, …
- Planzeichnung bestehend aus verschiedenen Plänen und Karten, die die genaue räumliche Aufteilung des Gebiets zeigen.
- Begründung mit z.B. Angabe der Entscheidungen und Überlegungen
- Umweltbericht mit der Bewertung zu den Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt.
Sie können ab der öffentlichen Bekanntmachung Ihre Äußerungen oder Stellungnahme zum Bebauungsplan
Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Stelle angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.
Die eingegangenen Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde gesammelt und geprüft. Die Behörde wägt die Stellungnahmen anschließend ab und entscheidet über diese. Dabei werden private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.
- online,
- schriftlich,
- mündlich beziehungsweise zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder
- mündlich während einer öffentlichen Veranstaltung
Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Stelle angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.
Die eingegangenen Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde gesammelt und geprüft. Die Behörde wägt die Stellungnahmen anschließend ab und entscheidet über diese. Dabei werden private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.
Als Bürgerin, Bürger oder Unternehmen können Sie Ihre Stellungnahme mindestens 30 Tage ab der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans abgeben.
Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange geben Sie Ihre Stellung spätestens 30 Tage nach der Aufforderung ab.
Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange geben Sie Ihre Stellung spätestens 30 Tage nach der Aufforderung ab.
- Die Öffentlichkeit (Bürgerinnen, Bürger, Unternehmen) kann sich zu laufenden Bebauungsplanverfahren äußern und dazu Stellung nehmen
- Die Beteiligung kann persönlich, online, schriftlich oder per Mail erfolgen
- Behörden und Träger öffentlicher Belange werden bei Betroffenheit von der zuständigen Behörde aufgefordert, zu laufenden Bebauungsplanverfahren Stellung zu nehmen
- Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange sind elektronisch oder schriftlich einzureichen
- Der Bebauungsplan besteht im Allgemeinen aus:
- Textlichen Festsetzungen mit z.B. Angabe der Bestimmungen und Vorschriften zu der zulässigen Nutzung der Grundstücke, Bauweise, Gebäudehöhe, …
- Planzeichnung bestehend aus verschiedenen Plänen und Karten, die die genaue räumliche Aufteilung des Gebiets zeigen.
- Begründung mit z.B. Angabe der Entscheidungen und Überlegungen
- Umweltbericht mit der Bewertung zu den Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service