Hilfe zur Pflege Bewilligung
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https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG001101360
Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung, die Sie als pflegebedürftige Person, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen kann, zu Ihrer Unterstützung erhalten können.
Sie können Hilfe zur Pflege vom Sozialhilfeträger erhalten, wenn Sie den notwendigen Pflegeaufwand nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Gründe für Ihren Bedarf an Hilfe können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen sein, die Sie nicht selbständig bewältigen können.
Als pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 umfasst die Hilfe zur Pflege für Sie folgende Leistungen:
- Bewilligung von Pflegehilfsmitteln
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- ein Entlastungsbetrag
- digitale Pflegeanwendungen und die ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Als pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 können Sie folgende Leistungen beantragen:
- (teil-) stationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- ein Entlastungsbetrag
- häusliche Pflege in Form von
- Pflegegeld
- häuslicher Pflegehilfe
- Verhinderungspflege
- Pflegehilfsmitteln
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen.
- nicht pflegeversichert sind oder
- keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, oder
- Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um Ihren notwendigen Pflegebedarf zu decken,
- alle Ausweisdokumente
- Falls vorhanden: Aufenthaltstitel
- Nachweise, die Ihren Bedarf begründen (zum Beispiel Ärztliches Attest, Nachweis über Pflegegrad)
- Falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis
- Beleg über vorrangige Leistungen zur Pflege (Pflegekasse)
- Nachweise über wirtschaftliche Bedürftigkeit (Sozialhilfeantrag)
- Sie sind pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII.
- Sie können den notwendigen Pflegebedarf nicht aus eigenen finanziellen Mitteln sicherstellen.
- Gegebenenfalls: Ihrem nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner beziehungsweise Ihrer getrenntlebenden Ehegattin oder Lebenspartnerin ist nicht zuzumuten, die benötigten Mittel aus Einkommen und Vermögen aufzubringen, um Ihren Pflegebedarf zu decken.
- Gegebenenfalls: Sie zeigen Ihre Hilfebedürftigkeit formlos bei der zuständigen Stelle an. Die zuständige Stelle informiert Sie dann über das mögliche weitere Vorgehen.
- Da diese Sozialhilfeleistungen Ihnen erst ab dem Zeitpunkt gewähren können, ab dem die zuständige Stelle von Ihrer Hilfebedürftigkeit erfährt, sollten Sie Ihre Hilfebedürftigkeit möglichst zeitnah anzeigen.
- Sie reichen Ihren vollständig ausgefüllten Sozialhilfeantrag bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Gegebenenfalls beteiligt die zuständige Stelle weitere Stellen an dem Verfahren und holt gegebenenfalls Stellungnahmen ein.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mit einem schriftlichen Bescheid mit.
Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Keine.
Sie können Hilfe zur Pflege jedoch erst ab Bekanntwerden Ihres Bedarfs erhalten. Sie sollten Ihren Antrag daher möglichst frühzeitig stellen - gegebenenfalls auch, obwohl noch nicht alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.
- Hilfe zur Pflege ist Leistung des Sozialhilfeträgers
- wenn notwendiger Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sichergestellt werden kann
- Gründe: körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen, die nicht selbstständig bewältigt werden können
- Leistungsumfang für pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1
- Bewilligung von Pflegehilfsmitteln
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- ein Entlastungsbetrag
- digitale Pflegeanwendungen und die ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- Leistungsumfang für pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5
- (teil-) stationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- ein Entlastungsbetrag
- häusliche Pflege in Form von
- Pflegegeld
- häuslicher Pflegehilfe
- Verhinderungspflege
- Pflegehilfsmitteln
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen.