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Hilfe zur Pflege Bewilligung

Hamburg 99107014017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107014017000

Leistungsbezeichnung

Hilfe zur Pflege Bewilligung

Leistungsbezeichnung II

Hilfe zur Pflege beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Pflege (Synonym), Haushaltsführung (Synonym), Pflegeversicherung (Synonym), Kurzzeitpflege (Synonym), Hilfsmittel (Synonym), Sozialhilfe (Synonym), Hilfe zur Pflege (Synonym), Teilstationäre Pflege (Synonym), Pflegeheim (Synonym), Pflegepersonen (Synonym), Häusliche Pflege (Synonym), finanzielle Hilfe (Synonym), Vollstationäre Pflege (Synonym), Pflegebedürftigkeit (Synonym), Pflegedienst (Synonym), Pflegekräfte (Synonym), Pflegegeld (Synonym), Pflegegrad (Synonym), Ambulante Pflege (Synonym), Entlastungsbetrag (Synonym), Pflegehilfsmittel (Synonym), stationäre Pflege (Synonym), Pflegeanwendungen (Synonym), Pflegekosten (Synonym), Hilfebedarf (Synonym), Verbesserungsmaßnahmen der Wohnung (Synonym), Alltagsbewältigung (Synonym), Digitale Pflegeanwendungen (Synonym), DiPA (Synonym), Verbesserung des Wohnumfelds (Synonym), Unterstützung im Alltag (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Pflege (Sozialbehörde)

Handlungsgrundlage

§§ 61 bis 66a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG001101360

Teaser

Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung, die Sie als pflegebedürftige Person, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen kann, zu Ihrer Unterstützung erhalten können.

Volltext

Sie können Hilfe zur Pflege vom Sozialhilfeträger erhalten, wenn Sie den notwendigen Pflegeaufwand nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Gründe für Ihren Bedarf an Hilfe können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen sein, die Sie nicht selbständig bewältigen können.
 
Als pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 umfasst die Hilfe zur Pflege für Sie folgende Leistungen: 

  • Bewilligung von Pflegehilfsmitteln 
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • ein Entlastungsbetrag
  • digitale Pflegeanwendungen und die ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen 

 
Als pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 können Sie folgende Leistungen beantragen: 

  • (teil-) stationäre Pflege 
  • Kurzzeitpflege 
  • ein Entlastungsbetrag 
  • häusliche Pflege in Form von
    • Pflegegeld 
    • häuslicher Pflegehilfe 
    • Verhinderungspflege 
    • Pflegehilfsmitteln 
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes 
    • digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen.
Hilfe zur Pflege kommt für Sie in Betracht, wenn Sie
  • nicht pflegeversichert sind oder
  • keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, oder
  • Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um Ihren notwendigen Pflegebedarf zu decken,

Erforderliche Unterlagen

  •  alle Ausweisdokumente
  • Falls vorhanden: Aufenthaltstitel
  • Nachweise, die Ihren Bedarf begründen (zum Beispiel Ärztliches Attest, Nachweis über Pflegegrad)
  • Falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis
  • Beleg über vorrangige Leistungen zur Pflege (Pflegekasse)
  • Nachweise über wirtschaftliche Bedürftigkeit (Sozialhilfeantrag)
Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an (zum Beispiel Einkommens- oder Vermögensnachweise). 

Voraussetzungen

  • Sie sind pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII.
  • Sie können den notwendigen Pflegebedarf nicht aus eigenen finanziellen Mitteln sicherstellen.
  • Gegebenenfalls: Ihrem nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner beziehungsweise Ihrer getrenntlebenden Ehegattin oder Lebenspartnerin ist nicht zuzumuten, die benötigten Mittel aus Einkommen und Vermögen aufzubringen, um Ihren Pflegebedarf zu decken.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Gegebenenfalls: Sie zeigen Ihre Hilfebedürftigkeit formlos bei der zuständigen Stelle an. Die zuständige Stelle informiert Sie dann über das mögliche weitere Vorgehen.
    • Da diese Sozialhilfeleistungen Ihnen erst ab dem Zeitpunkt gewähren können, ab dem die zuständige Stelle von Ihrer Hilfebedürftigkeit erfährt, sollten Sie Ihre Hilfebedürftigkeit möglichst zeitnah anzeigen.
  • Sie reichen Ihren vollständig ausgefüllten Sozialhilfeantrag bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Gegebenenfalls beteiligt die zuständige Stelle weitere Stellen an dem Verfahren und holt gegebenenfalls Stellungnahmen ein.
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mit einem schriftlichen Bescheid mit.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Frist

Keine.
Sie können Hilfe zur Pflege jedoch erst ab Bekanntwerden Ihres Bedarfs erhalten. Sie sollten Ihren Antrag daher möglichst frühzeitig stellen - gegebenenfalls auch, obwohl noch nicht alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch 

Kurztext

  • Hilfe zur Pflege ist Leistung des Sozialhilfeträgers
  • wenn notwendiger Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sichergestellt werden kann
  • Gründe: körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen, die nicht selbstständig bewältigt werden können
  • Leistungsumfang für pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1
    • Bewilligung von Pflegehilfsmitteln 
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
    • ein Entlastungsbetrag
    • digitale Pflegeanwendungen und die ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen 
  • Leistungsumfang für pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5
    • (teil-) stationäre Pflege 
    • Kurzzeitpflege 
    • ein Entlastungsbetrag 
    • häusliche Pflege in Form von
      • Pflegegeld 
      • häuslicher Pflegehilfe 
      • Verhinderungspflege 
      • Pflegehilfsmitteln 
      • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes 
      • digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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