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Vormundschaft Anordnung der Pflegeeltern

Hamburg 99126011088001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99126011088001

Leistungsbezeichnung

Vormundschaft Anordnung der Pflegeeltern

Leistungsbezeichnung II

Bestellung der Pflegeeltern als Vormünder

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sorgerecht für Pflegeeltern beantragen (Synonym), Pflegeeltern als Vormund (Synonym), Pflegeeltern mehr Rechte (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Pflegekinder stehen oft unter Vormundschaft. Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter für ein Kind in allen Angelegenheiten. In geeigneten Fällen kann Pflegeeltern die Vormundschaft für das von ihnen betreute Kind übertragen werden.

Volltext

Besteht für ein Pflegekind eine Vormundschaft, kann diese auf die Pflegeeltern übertragen werden. Sinnvoll ist eine solche Übertragung in der Regel nur dann, wenn absehbar ist, dass das Kind dauerhaft oder zumindest einen längeren Zeitraum bei den Pflegeeltern leben wird.
Die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern kann unter anderem von den Pflegeeltern selbst und von einem Jugendamt angeregt werden. Ein formales Antragsverfahren ist nicht vorgesehen.
Wird Pflegeeltern die Vormundschaft übertragen, vertreten sie das Pflegekind in allen rechtlichen Belangen. Sie sind hierbei grundsätzlich so unabhängig wie die Eltern eines Kindes, stehen allerdings unter der Aufsicht des Gerichts und benötigen außerdem für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Familiengerichts.
Das Wohlergehen und die Interessen des Pflegekindes müssen bei allen Entscheidungen im Vordergrund stehen.

Erforderliche Unterlagen

Bestimmte Unterlagen sind nicht erforderlich.
Geht eine entsprechende Anregung bei dem zuständigen Gericht ein, wird dieses in der Regel eine Stellungnahme des örtlichen Jugendamtes einholen und prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Übernahme einer Vormundschaft erfüllt sind und welche Alternativen bestehen. Letztlich ist der konkrete Verfahrensablauf von der Entscheidung des Gerichts abhängig.

Voraussetzungen

  • Soll für ein Kind, das in einer Pflegefamilie untergebracht ist, eine Vormundschaft eingerichtet werden, kann auch den Pflegeeltern die Vormundschaft übertragen werden.
  • Eine solche Regelung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Kind gut in seine Pflegefamilie integriert und absehbar ist, dass es dort längerfristig betreut werden wird.
  • Voraussetzung ist, dass die Pflegeeltern nach Ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet sind.
  • Für die Führung einer Vormundschaft müssen Sie volljährig und geschäftsfähig sein.
  • Verwandten des Pflegekindes wird in der Regel der Vorrang gegeben.

Kosten

Die Kosten für die Führung des Vormundschaftsverfahrens beim Familiengericht trägt das Kind. Gebühren werden nur erhoben, wenn das Mündel vermögend ist. Das bedeutet derzeit, dass Vermögen von mehr 25.000 EUR nach Abzug der Verbindlichkeiten vorhanden ist. Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbst getragen werden. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit im Verfahren Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Verfahrensablauf

  • Die Übertragung der Vormundschaft für ein Kind auf dessen Pflegeeltern kann von den Pflegeeltern selbst, von einem Jugendamt, aber auch von anderen Personen zum Beispiel den Eltern des Kindes angeregt werden.
  • Wenn Sie diese Vormundschaft übernehmen möchten, ist zu empfehlen, dass Sie die Angelegenheit mit dem zuständigen Jugendamt besprechen. Es ist einfacher, wenn das Jugendamt dem Gericht bereits eine befürwortende Anregung übermittelt.
  • Anderenfalls muss die Stellungnahme des Jugendamtes während des Verfahrens eingeholt werden.
  • Das Gericht entscheidet bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, welche Informationen es für erforderlich hält und welche Personen beteiligt werden sollen.
  • Im Termin vor Gericht werden Sie zur gewissenhaften Wahrnehmung Ihrer Aufgaben verpflichtet.
  • Wenn über die Änderung des Sorgerechts entschieden wird, müssen folgende Parteien angehört werden:
    • das Jugendamt
    • die leiblichen Eltern
    • das Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist
    • die Pflegeeltern
  • Das Gericht entscheidet über Ihren Antrag unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes und bestellt Sie zum Vormund.

Bearbeitungsdauer

Die Verfahrensdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Frist

Fristen sind nicht zu beachten.

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Da es sich um keine antragsgebundene Leistung handelt, stehen der anregenden Person grundsätzlich keine Rechtsmittel zu, falls ihre Anregung nicht beachtet wird.
Gegen eine Einrichtung einer Vormundschaft stehen dem Kind und dem Jugendamt rechtliche Möglichkeiten offen.
Je nach Einzelfall können andere Personen berechtigt sein, ein Rechtsmittel  einzulegen.

Kurztext

  • Anordnung kann erfolgen, wenn Mündel dauerhaft oder zumindest einen längeren Zeitraum bei den Pflegeeltern leben wird.
  • Kann von Pflegeeltern selbst und von einem Jugendamt angeregt werden.
  • Ein formales Antragsverfahren ist nicht vorgesehen.
  • Die Pflegeeltern als Vormünder vertreten das Mündel in allen rechtlichen Belangen, stehen allerdings unter der Aufsicht des Gerichts und benötigen außerdem für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Familiengerichts.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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