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Änderung der Erlaubnis zur Entnahme und zum Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern Zulassung

Hamburg 99129063007000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129063007000

Leistungsbezeichnung

Änderung der Erlaubnis zur Entnahme und zum Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern Zulassung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnisänderung für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Wasserhaushaltsgesetz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Abwasserwirtschaft

Handlungsgrundlage

§ 8 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__8.html
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__9.html
§ 13 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__13.html
§ 18 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__18.html

Teaser

Sie haben die Erlaubnis, Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen und möchten Ihr Vorhaben verändern? Dann müssen Sie eine Erlaubnisänderung beantragen.

Volltext

Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. Die Entnahme von Wasser erfolgt durch Pump- oder Schöpfvorrichtungen. Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.
 
Möchten Sie ein Vorhaben, für das Ihnen bereits eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, ändern, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Stelle eine Erlaubnisänderung beantragen.
 
Eine Erlaubnisänderung ist bei folgenden Änderungen des Vorhabens nötig:
  • Art der Entnahme
  • Menge und Dauer der Entnahme
  • Zweck der Entnahme
Die Erlaubnis legt Art und Maß Ihrer Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Nebenbestimmungen versehen, die Sie erfüllen müssen. Eine Erlaubnis kann von der zuständigen Stelle widerrufen werden.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Stelle können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind. In der Regel handelt es sich um folgende Unterlagen:
  • Erläuterungsbericht
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte (M 1:1.000)
  •  Auszug aus dem Liegenschaftsbuch
Optional können folgende weitere Unterlagen notwendig sein:
  • Vollmacht für Antragsteller beziehungsweise Antragstellerin (wenn nicht Erlaubnisinhaber beziehungsweise Erlaubnisinhaberin)
  • Zustimmung weiterer betroffener Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen
  • Lageplan (M 1:5.000)
  • Bauwerkspläne der Entnahmestellen
  • Längsschnitte/ Querschnitte
  • Technisches Datenblatt der Pumpe
  • Leitungsplan (inklusive Entnahmestellen und Wasserführung)
  • Verfahrensfließbild  (RI-Fließbild nach DIN EN ISO 10628)
Im Einzelfall müssen Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorlegen.

Voraussetzungen

  • Der zuständigen Stelle liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis für Ihr Vorhaben vor.
  • Das Gewässer und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet oder geschädigt.

Kosten

Für die Entnahme von Wasser fällt eine Gebühr nach Oberflächengewässergebührenordnung (OGewGebO) an.

Falls ein Antrag gestellt wird und es zu keiner Entnahme kommt fällt eine Verwaltungsgebühr nach Umweltgebührenordnung (UmwGebO) an, die sich nach dem Aufwand für die Bearbeitung richtet.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
  • Sie erhalten einen Änderungsbescheid zu Ihrer Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.

Bearbeitungsdauer

Bis zu drei Monate

Frist

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnisänderung frühzeitig, bevor Sie die Entnahme verändern.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Es gibt keine Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.

Kurztext

  • Wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis zum entnehmen und ableiten von oberirdischen Gewässern vorliegt und das Vorhaben geändert werden soll, muss eine Erlaubnisänderung beantragt werden.
  • bei folgenden Änderungen des Vorhabens nötig:
    • Art der Entnahme
    • Menge und Dauer der Entnahme
    • Zweck der Entnahme
  • Erlaubnis legt Art und Maß Ihrer Nutzung fest, unter Umständen mit Nebenbestimmungen versehen
  • Erlaubnis kann von der zuständigen Stelle widerrufen werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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