Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben Entscheidung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Sachen vom Ex zurückbekommen (Synonym), Gegenstände vom Ex-Partner zurückbekommen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
05.07.2024
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
- § 1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 200 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 270 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Lebenspartnerschaftssachen
- § 111 Nr. 5 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 269 Abs. 1 Nr. 6 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Lebenspartnerschaftssachen
Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Verteilung der Haushaltsgegenstände verlangen.
Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden Partner nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, können Sie einen Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände gerichtlich geltend machen.
Haushaltsgegenstände sind üblicherweise Sachen, die für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie im gemeinsamen Haushalt genutzt werden (zum Beispiel Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik, gemeinsame Wäsche, Sportgeräte und Kunstgegenstände).
Ein gerichtliches Verfahren kann langwierig und kostspielig sein, Sie sollten daher immer zuerst eine einverständliche Regelung anstreben. Gegenstand einer außergerichtlichen Einigung könnten auch Ausgleichszahlungen sein.
Können sich die Eheleute über die Aufteilung nicht einigen, nimmt das Familiengericht auf Antrag eine Aufteilung der Haushaltsgegenstände vor.
Zuordnung zum Hausrat:
Nicht zum Hausrat zählen:
Haushaltsgegenstände sind üblicherweise Sachen, die für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie im gemeinsamen Haushalt genutzt werden (zum Beispiel Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik, gemeinsame Wäsche, Sportgeräte und Kunstgegenstände).
Ein gerichtliches Verfahren kann langwierig und kostspielig sein, Sie sollten daher immer zuerst eine einverständliche Regelung anstreben. Gegenstand einer außergerichtlichen Einigung könnten auch Ausgleichszahlungen sein.
Können sich die Eheleute über die Aufteilung nicht einigen, nimmt das Familiengericht auf Antrag eine Aufteilung der Haushaltsgegenstände vor.
Zuordnung zum Hausrat:
- Es muss sich um einen Haushaltsgegenstand handeln.
- Der Haushaltsgegenstand muss beiden Ehepartnern gemeinsam gehören: Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest (der Ehegatte, der sich auf Alleineigentum beruft, muss dies im Verfahren beweisen).
Nicht zum Hausrat zählen:
- Dinge, die ausschließlich als Kapitalanlage bestimmt sind (Beispiel: Aktien)
- Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (Beispiel: Kleidung)
- Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner vor der Ehe oder nach der Trennung erwarb
- als Hausrat: Nutzung für überwiegend familiäre Zwecke
- als sonstiges Vermögen: überwiegende Nutzung durch einen Ehepartner für den Arbeitsweg.
- Liste über die gesamten Haushaltsgegenstände, einschließlich der bereits verteilten und der Haushaltsgegenstände, über die eine Einigung erzielt wurde.
- gegebenenfalls Eigentumsnachweise wie Rechnungen, Kaufverträge; Beleg über die Nutzung für berufliche Zwecke (Beispiel: Fahrzeug)
- Aufstellung darüber, wie eine Verteilung vorgenommen werden soll, für den Fall einer späteren Scheidung. Die Aufstellung muss von Ihrer Ehe oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihrem Ehe- oder Lebenspartner unterschrieben sein.
- gegebenenfalls Nachweise, warum Gegenstände zwingend bei einem der Partner verbleiben müssen, zum Beispiel ärztliche Atteste.
Sie haben als Ehe- beziehungsweise Lebenspartner oder Lebenspartnerin den Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände, wenn:
- Sie sich über die Verteilung der Gegenstände nicht einigen können
- Sie getrenntlebende Ehe beziehungsweise Lebenspartner sind
- es sich bei den Streitgegenständen um Haushaltsgegenstände handelt
- der Gegenstand Ihnen persönlich gehört
- Sie Ihrem Partner beziehungsweise Ihrer Partnerin den Gegenstand nicht zum Gebrauch überlassen müssen, da dieser den Gegenstand zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt
- den Partnern gemeinsam gehörende Gegenstände werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt
- Gerichtskosten
- gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Gegenstandswert
- Ein Antrag auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ist bei dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – zu stellen. In jedem Fall ist es empfehlenswert, vor der Antragstellung einen Anwalt zu konsultieren.
- Das Familiengericht strebt zunächst immer an, dass sich die Ehepartner einverständlich über die Aufteilung von Hausrat und Vermögen einigen.
- Ist eine einverständliche Lösung nicht möglich, entscheidet das Familiengericht nach eigenem Ermessen. Es hat dabei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und bezieht in die Erwägungen das Wohl der Kinder mit ein.
- Das Gericht kann zur Erleichterung seiner Entscheidung von jedem der Ehepartner verlangen, ausführlich Auskunft über die betreffenden Gegenstände zu geben.
- Das Gericht wird in der Regel die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern und das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.
- Das Gericht entscheidet über die Verteilung der Haushaltsgegenstände durch Beschluss. Es kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls länger, vom Einzelfall abhängig.
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an
- kann nur in der Zeit der Trennung bis zur Scheidung verlangt werden (die endgültige Verteilung für die Zeit nach der Scheidung ist in § 1568b BGB geregelt)
- Haushaltsgegenstände sind Sachen, die für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie im gemeinsamen Haushalt genutzt werden.
- Hausrat:
- Haushaltsgegenstände
- muss beiden Ehepartnern gemeinsam gehören
- Nicht zum Hausrat zählen:
- Kapitalanlagen (Beispiel: Aktien)
- Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (Beispiel: Kleidung)
- Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner vor der Ehe oder nach der Trennung erwarb
- Ob Fahrzeuge "Hausrat" oder "sonstiges Vermögen" ist, hängt von Nutzung ab:
- Hausrat: Nutzung für überwiegend familiäre Zwecke
- sonstiges Vermögen: überwiegende Nutzung durch einen Ehepartner für den Arbeitsweg.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service