Direkteinleiten von vorgereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer Erlaubnis
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www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__8.html
§ 9 Absatz 1 Nummer 4 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__9.html
§ 57 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__57.html
Wenn Sie vorgereinigtes Abwasser aus einer Kleinkläranlage versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten wollen, müssen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.
Wenn Sie vorgereinigtes Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. Sie müssen die Erlaubnis vorab bei der zuständigen Stelle beantragen
Eine Kleinkläranlage ist eine Abwasserbehandlungsanlage, aus der weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird.
Das Abwasser aus der Kleinkläranlage kann versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.
Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.
Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.
- Antrag
- Dokumente zur Kleinkläranlage (je nach Verfügbarkeit)
- Leistungserklärung
- Zeichnungen, Bemessungsunterlagen
- Dichtigkeitsnachweis
- Bei Versickerung
- Versickerungsnachweis
- Hydrogeologisches Gutachten
- Darstellung, Bemessungsunterlagen der Versickerungsanlage
- Bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
- Hydrologisches Gutachten
- Stellungnahme und Einverständnis des Gewässereigentümers oder -unterhaltungspflichtigen
- Lageplan, Flurkartenauszug
- Bauwerkszeichnungen
- Zustimmung betroffener Grundstückseigentümer
- Gegebenenfalls Nachweis über eingetragene Baulasten
- Gegebenenfalls landschaftspflegerischer Begleitplan
- Gegebenenfalls Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
- Die in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen werden eingehalten.
- Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar.
- In Hamburg wird zusätzlich die Ablaufklasse D gefordert (Zusätzlich zum Kohlenstoff wird auch der Stickstoff mikrobiologisch aus dem Wasser entfernt.)
- Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
- Sie erhalten eine Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
- Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang Ihres Antrags und der Unterlagen ab.
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
- Erlaubnisse für oberirdische Gewässer
- Informationen des Umweltbundesamtes zum Thema Abwasserrecht
- Allgemeine Informationen zum Grundwasserrecht auf der Internetseite des Umweltbundesamtes
- Informationen zum Recht der Oberflächengewässer auf der Internetseite des Umweltbundesamtes
- Versickern von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen
- Wer vorgereinigtes Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein oberflächliches Gewässer einleiten will, benötigt eine Erlaubnis
- Erlaubnis wird auch benötigt, wenn das Wasser aus der Kleinkläranlage versickert werden soll
- Erlaubnis muss vorab beantragt werden
- Als Kleinkläranlage gilt eine Abwasserbehandlungsanlage, aus der weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird.
- Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest und ist gegebenenfalls mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft