Änderung der Erlaubnis zum Direkteinleiten von vorgereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer Zulassung
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Fachlich freigegeben durch
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__9.html
§ 57 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__57.html
Wollen Sie eine Einleitung aus einer Kleinkläranlage, für die Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis besitzen ändern, so müssen Sie bei der zuständigen Stelle eine Erlaubnisänderung beantragen.
Wenn Sie vorgereinigtes Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Möchten Sie ein Vorhaben, für das Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis besitzen, ändern, so müssen Sie bei der zuständigen Stelle eine Erlaubnisänderung beantragen.
Eine Kleinkläranlage ist eine Abwasserbehandlungsanlage, aus der weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird.
Das Abwasser aus der Kleinkläranlage kann versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.
Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.
Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.
- Antrag
- Dokumente zur Kleinkläranlage (je nach Verfügbarkeit)
- Leistungserklärung
- Zeichnungen, Bemessungsunterlagen
- Dichtigkeitsnachweis
- Wartungsprotokolle
- Bei Versickerung
- Versickerungsnachweis
- Hydrogeologisches Gutachten
- Darstellung, Bemessungsunterlagen der Versickerungsanlage
- Bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
- Hydrologisches Gutachten
- Stellungnahme und Einverständnis des Gewässereigentümers oder -unterhaltungspflichtigen
- Lageplan, Flurkartenauszug
- Bauwerkszeichnungen
- Zustimmung betroffener Grundstückseigentümer
- Gegebenenfalls landschaftspflegerischer Begleitplan
- Gegebenenfalls Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
- Der zuständigen Stelle liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben vor.
- Die in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen werden eingehalten.
- Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar.
- Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnisänderung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
- Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
- Sie erhalten einen Änderungsbescheid für die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid
- Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang Ihres Antrags und der Unterlagen ab.
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnisänderung frühzeitig vor der geplanten Änderung.
- Erlaubnisse für oberirdische Gewässer
- Informationen des Umweltbundesamtes zum Thema Abwasserrecht
- Allgemeine Informationen zum Grundwasserrecht auf der Internetseite des Umweltbundesamtes
- Informationen zum Recht der Oberflächengewässer auf der Internetseite des Umweltbundesamtes
- Versickern von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen
- Wer vorgereinigtes Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein oberflächliches Gewässer einleiten oder versickern will, benötigt eine Erlaubnis
- Wer bereits eine Erlaubnis hat und die Einleitung oder Versickerung ändern will, muss eine Erlaubnisänderung beantragen
- Erlaubnisänderung muss vorab beantragt werden
- Als Kleinkläranlage gilt eine Abwasserbehandlungsanlage, aus der weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird.
- Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest und ist gegebenenfalls mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft