Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin bzw. Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik oder Radiologie Erteilung
Inhalt
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin bzw. Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik oder Radiologie Erteilung
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin bzw. Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik oder Radiologie beantragen
Begriffe im Kontext
Medizinischer Technologe (Synonym), Medizinische Technologin (Synonym), Funktionsdiagnostik (Synonym), Erlaubnis Berufsbezeichnung (Synonym), MTA (Synonym), Medizinisch-technische Assistentin (Synonym), Medizinisch-technischer Assistent (Synonym)
Fachlich freigegeben am
07.04.2025
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
§ 1 Absatz 1 MT-Berufe-Gesetz (MTBG)
https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg/BJNR027410021.html
https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg/BJNR027410021.html
Wenn Sie die Berufsbezeichnung Medizinische Technologin bzw. Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik oder Radiologie führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Damit Sie in Deutschland als Medizinische Technologin bzw. Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik oder Radiologie arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.
- Sie haben nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Medizinische Technologin bzw. Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik oder Radiologie bestanden.
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie reichen Ihren Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit Ihres Antrages und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle prüft das Vorliegen der Voraussetzungen.
- Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
- Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit Ihres Antrages und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle prüft das Vorliegen der Voraussetzungen.
- Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
- Um in Deutschland als Medizinische Technologin bzw. Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik oder Radiologie arbeiten zu können, benötigt man eine staatliche Erlaubnis.
- Mit dieser Erlaubnis darf man die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.
- Erlaubnis muss beantragt werden.
- Mit dieser Erlaubnis darf man die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.
- Erlaubnis muss beantragt werden.