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Insolvenzverfahren öffentliche Bekanntmachung

Hamburg 99066002095000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066002095000

Leistungsbezeichnung

Insolvenzverfahren öffentliche Bekanntmachung

Leistungsbezeichnung II

Insolvenzbekanntmachungen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Insolvenzbekanntmachungen, Amtsgericht (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.12.2024

Fachlich freigegeben durch

FBI Segment IT (Amtsgericht)

Handlungsgrundlage

§ 9 Insolvenzordnung (InsO)
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__9.html
Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV)
 https://www.gesetze-im-internet.de/insobekv/

Teaser

Das Insolvenzgericht macht bestimmte Schritte des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt. Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren veröffentlichen die Gerichte auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Mitteilungen sind dort zeitlich befristet jedermann zugänglich.

Volltext

In einem Insolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht verpflichtet, bestimmte Informationen öffentlich bekanntzumachen. Dazu gehört insbesondere der Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens, in dem die Person oder das Unternehmen, über deren Vermögen das Verfahren eröffnet wurde, genau benannt wird. In einigen Fällen können zusätzliche Veröffentlichungen erfolgen, wenn dies nach den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes vorgeschrieben ist.

Diese Bekanntmachungen erfolgen online auf einer zentralen, bundesweit zugänglichen Plattform. Als betroffene Person, zum Beispiel als Gläubiger oder Gläubigerin, können Sie sich dort über den Verlauf des Insolvenzverfahrens informieren. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, zu prüfen, ob und wie Sie betroffen sind und Ihre Ansprüche gegebenenfalls rechtzeitig geltend zu machen.

Die öffentlichen Bekanntmachung gewährleistet Transparenz und verhindert so Benachteiligungen im Verfahren.

Im Portal sind öffentliche Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren betreffend beispielsweise
  • die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht,
  • die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse,
  • der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • die Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens,
  • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung der Insolvenzverwalterin beziehungsweise des Insolvenzverwalters, der Treuhänderin beziehungsweise des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses,
  • Terminbestimmungen, 
  • Entscheidungen zur Restschuldbefreiung
auffindbar.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Öffentlich bekanntzumachen sind unter anderem:
  • Eröffnung, Einstellung beziehungsweise Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Gläubigerversammlung (Einberufung)
  • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
  • Anordnung beziehungsweise Aufhebung bestimmter Verfügungsbeschränkungen
  • Anzeige der Masseunzulänglichkeit
  • Versagung der Restschuldbefreiung

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie rufen die zentrale Internetseite für Insolvenzbekanntmachungen auf.
  • Sie füllen die Suchmaske unter dem Reiter "Bekanntmachungen suchen" aus und prüfen Sie die angezeigten Ergebnisse.
  • Sie wählen den passenden Eintrag aus, um weitere Details einzusehen.
  • Die weiteren Verfahrensschritte variieren im Einzelfall.

Bearbeitungsdauer

Sofort

Frist

Veröffentlichungen zu einem Verfahren werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Die Veröffentlichungen von Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der rechtskräftigen Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Es handelt sich lediglich um eine Informationserteilung. Es ist daher kein Rechtsmittel vorgesehen. Im Insolvenzverfahren selbst können Rechtsmittel statthaft sein. Informieren Sie sich hierzu an anderer Stelle.

Kurztext

  • Insolvenzgericht muss bestimmte Informationen öffentlich bekanntmachen.
  • Dazu gehört der Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Schuldner oder Unternehmen, über deren Vermögen das Verfahren eröffnet wurde, wird genau benannt.
  • Zusätzliche Veröffentlichungen möglich, wenn landesrechtlich vorgeschrieben.
  • Bekanntmachungen erfolgen online auf einer zentralen, bundesweit zugänglichen Plattform.
  • Betroffene Personen, wie Gläubiger, können sich über den Verfahrensverlauf informieren.
  • Möglichkeit zur Prüfung, ob und wie man betroffen ist, und Ansprüche rechtzeitig anzumelden.
  • Öffentliche Bekanntmachungen sichern Transparenz und verhindern Benachteiligungen im Verfahren.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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