Insolvenzverfahren öffentliche Bekanntmachung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Insolvenzbekanntmachungen, Amtsgericht (Synonym)
Fachlich freigegeben am
02.12.2024
Fachlich freigegeben durch
FBI Segment IT (Amtsgericht)
§ 9 Insolvenzordnung (InsO)
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__9.html
Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV)
https://www.gesetze-im-internet.de/insobekv/
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__9.html
Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV)
https://www.gesetze-im-internet.de/insobekv/
Das Insolvenzgericht macht bestimmte Schritte des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt. Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren veröffentlichen die Gerichte auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Mitteilungen sind dort zeitlich befristet jedermann zugänglich.
In einem Insolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht verpflichtet, bestimmte Informationen öffentlich bekanntzumachen. Dazu gehört insbesondere der Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens, in dem die Person oder das Unternehmen, über deren Vermögen das Verfahren eröffnet wurde, genau benannt wird. In einigen Fällen können zusätzliche Veröffentlichungen erfolgen, wenn dies nach den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes vorgeschrieben ist.
Diese Bekanntmachungen erfolgen online auf einer zentralen, bundesweit zugänglichen Plattform. Als betroffene Person, zum Beispiel als Gläubiger oder Gläubigerin, können Sie sich dort über den Verlauf des Insolvenzverfahrens informieren. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, zu prüfen, ob und wie Sie betroffen sind und Ihre Ansprüche gegebenenfalls rechtzeitig geltend zu machen.
Die öffentlichen Bekanntmachung gewährleistet Transparenz und verhindert so Benachteiligungen im Verfahren.
Im Portal sind öffentliche Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren betreffend beispielsweise
Diese Bekanntmachungen erfolgen online auf einer zentralen, bundesweit zugänglichen Plattform. Als betroffene Person, zum Beispiel als Gläubiger oder Gläubigerin, können Sie sich dort über den Verlauf des Insolvenzverfahrens informieren. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, zu prüfen, ob und wie Sie betroffen sind und Ihre Ansprüche gegebenenfalls rechtzeitig geltend zu machen.
Die öffentlichen Bekanntmachung gewährleistet Transparenz und verhindert so Benachteiligungen im Verfahren.
Im Portal sind öffentliche Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren betreffend beispielsweise
- die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht,
- die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse,
- der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- die Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens,
- Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung der Insolvenzverwalterin beziehungsweise des Insolvenzverwalters, der Treuhänderin beziehungsweise des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses,
- Terminbestimmungen,
- Entscheidungen zur Restschuldbefreiung
Öffentlich bekanntzumachen sind unter anderem:
- Eröffnung, Einstellung beziehungsweise Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung
- Zeit, Ort und Tagesordnung der Gläubigerversammlung (Einberufung)
- Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
- Anordnung beziehungsweise Aufhebung bestimmter Verfügungsbeschränkungen
- Anzeige der Masseunzulänglichkeit
- Versagung der Restschuldbefreiung
- Sie rufen die zentrale Internetseite für Insolvenzbekanntmachungen auf.
- Sie füllen die Suchmaske unter dem Reiter "Bekanntmachungen suchen" aus und prüfen Sie die angezeigten Ergebnisse.
- Sie wählen den passenden Eintrag aus, um weitere Details einzusehen.
- Die weiteren Verfahrensschritte variieren im Einzelfall.
Veröffentlichungen zu einem Verfahren werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Die Veröffentlichungen von Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der rechtskräftigen Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Es handelt sich lediglich um eine Informationserteilung. Es ist daher kein Rechtsmittel vorgesehen. Im Insolvenzverfahren selbst können Rechtsmittel statthaft sein. Informieren Sie sich hierzu an anderer Stelle.
- Insolvenzgericht muss bestimmte Informationen öffentlich bekanntmachen.
- Dazu gehört der Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
- Schuldner oder Unternehmen, über deren Vermögen das Verfahren eröffnet wurde, wird genau benannt.
- Zusätzliche Veröffentlichungen möglich, wenn landesrechtlich vorgeschrieben.
- Bekanntmachungen erfolgen online auf einer zentralen, bundesweit zugänglichen Plattform.
- Betroffene Personen, wie Gläubiger, können sich über den Verfahrensverlauf informieren.
- Möglichkeit zur Prüfung, ob und wie man betroffen ist, und Ansprüche rechtzeitig anzumelden.
- Öffentliche Bekanntmachungen sichern Transparenz und verhindern Benachteiligungen im Verfahren.