Entgelt für Wasserentnahme Berechnung
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nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
12.08.2024
Fachlich freigegeben durch
Grundwasser
Oberflächengewässergebührenordnung (OGewGebO)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-OGewGebNeuRVHArahmen
Umweltgebührenordnung (UmwGebO)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHArahmen
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-OGewGebNeuRVHArahmen
Umweltgebührenordnung (UmwGebO)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHArahmen
Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser oder fördern oder leiten Grundwasser Zutage oder leiten Grundwasser ab? Dann müssen Sie hierfür ein Entgelt bezahlen.
Wenn Sie
- Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnehmen oder ableiten
- Grundwasser entnehmen, zutagefördern, zutageleiten oder ableiten
Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.
- Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder leiten Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ab oder
- Sie entnehmen Grundwasser oder fördern beziehungsweise leiten es zu tage oder leiten es ab.
Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.
Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.
- Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden.
- Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service