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Vergnügungsteuer Erhebung

Hamburg 99102034111000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102034111000

Leistungsbezeichnung

Vergnügungsteuer Erhebung

Leistungsbezeichnung II

Steuer für Spielgeräte zahlen

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

Spielgerätesteuer (Synonym), Besteuerung von Spielhallen (Synonym), Glücksspiel (Synonym), Glücksspielsteuer (Synonym), Spielautomat (Synonym), Glücksspielautomat (Synonym), Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit (Synonym), Vergnügungssteuer (Synonym), Spielvergnügungssteuer (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Steuerverwaltung

Handlungsgrundlage

§ 6 Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SpVStGHApP6

§ 8 Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SpVStGHApP8

Teaser

Als Aufstellerin oder Aufsteller von Spielgeräten (Geldspielgeräte oder Unterhaltungsspielgeräte) müssen Sie Steuern zahlen.

Volltext

Wenn Sie Spielgeräte aufgestellt haben und betreiben, müssen Sie Spielvergnügungsteuer bezahlen.
Ihre Anmeldung wirkt als unbefristete Steuerfestsetzung.
Wenn sich aus der Änderung der Anzahl der Spielgeräte oder der Änderung des Steuersatzes eine andere zu entrichtende Steuer ergibt, müssen Sie eine neue Anmeldung abgeben und diesen Steuerbetrag zahlen. Wenn Sie Geldspielgeräte aufgestellt haben, wird dies regelmäßig der Fall sein.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Sie sind Aufstellerin beziehungsweise Aufsteller des Spielgerätes oder Inhaberin oder Inhaber des Aufstellungsortes.
Es handelt sich um ein Spielgerät
  • mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit oder
  • bei dem der Spielerfolg nicht in einem Gewinn in Geld oder Waren besteht, insbesondere:
    • Punktspielgeräte wie Touch-Screen-Geräte, Fun-Games,
    • Bildschirmspielgeräte, TV-Komplettgeräte wie Videospiele, Simulatoren,
    • Flipper oder
    • multifunktionale Geräte, insbesondere Computer, Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals, Internetzugänge.
Das Spielgerät gehört keiner der folgenden Kategorien an:
  • unterliegt der Spielbankabgabe,
  • ist für die Benutzung von Kleinkindern bestimmt,
  • ist zur erlaubnispflichtigen Aufstellung auf Volks- oder Schützenfesten, Jahrmärkten oder ähnlichen, zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen bestimmt oder
nach seiner Bauart für verschiedene Nutzungen zugelassen, wie zum Beispiel multifunktionale Geräte, die nachweislich und ausschließlich anderen Zwecken als dem Spiel, der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie haben die Spielvergnügungsteuer selbst berechnet.  
  • Die selbst errechnete Steuer müssen Sie als Aufsteller des Spielgerätes auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck („Anmeldung gem. § 8 HmbSpVStG“) anmelden.
  • Sie zahlen die selbst berechnete Spielvergnügungsteuer.
  • Geben Sie bei der Zahlung die Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum, für den die Steuer gezahlt wird, an.
  • Sie melden der zuständigen Stelle, wenn sich relevante Änderungen für die Spielvergnügungsteuer ergeben haben.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

Die Steuer entsteht mit Ablauf jeden Kalendermonats.
Die Anmeldung geben Sie bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats, in dem das Spielgerät aufgestellt war, ab.
Zahlen Sie die Steuer für einen Kalendermonat spätestens am zehnten Tag des folgenden Kalendermonats.

Hinweise

Als Halterin oder Halter des Spielgerätes sind Sie zur Steuerzahlung verpflichtet. Halterin oder Halter sind Sie, wenn das Spielgerät auf Ihre Rechnung aufgestellt wird (Aufstellerin oder Aufsteller).
Sie haften für die Steuerzahlung, wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber des Aufstellortes des Spielgerätes, wenn Sie an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb des Spielgerätes beteiligt sind. Sie haften ebenfalls für die Steuerzahlung, wenn Sie für die Aufstellung ein Entgelt erhalten.

Rechtsbehelf

  • Einspruch

Kurztext

  • Steuerzahlung für das Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten (Geldspielgeräte oder Unterhaltungsspielgeräte)
  • Betreiber von Spielgeräten müssen eine Spielvergnügungsteuer zahlen
  • Die Anmeldung gilt als unbefristete Steuerfestsetzung
  • Änderungen in der Anzahl der Spielgeräte oder des Steuersatzes erfordern eine neue Anmeldung und Zahlung des geänderten Steuerbetrags
  • Bei Geldspielgeräten ist eine regelmäßige Neuanmeldung und Anpassung der Steuer erforderlich

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

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