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Hundesteuer Befreiung

Hamburg 99102013010000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102013010000

Leistungsbezeichnung

Hundesteuer Befreiung

Leistungsbezeichnung II

Befreiung von der Hundesteuer beantragen

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

Hund steuerfrei (Synonym), Abgabenbefreiung Hund (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Steuerverwaltung

Handlungsgrundlage

Teaser

Als Hundehalterin oder Hundehalter in Hamburg können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Hundesteuerpflicht beantragen.

Volltext

Wenn Sie in Hamburg einen oder mehrere Hunde halten, müssen Sie Hundesteuer bezahlen. Dazu müssen Sie Ihren Hund in Hamburg anmelden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Befreiung von der Hundesteuer beantragen. Dies gilt beispielsweise für Hunde, die zu behördlichen Dienstzwecken genutzt werden sowie für bestimmte Führ-, Begleit- und Wachhunde und Zuchthunde.
Für Hunde, die als gefährlich eingestuft wurden, können Sie keine Steuerbefreiung beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über das Vorliegen mindestens einer der Voraussetzungen, die den Haltungszweck betreffen und für die Bewilligung Ihres Antrags ausschlaggebend sind

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen:
  • Sie sind Halterin oder Halter mindestens eines Hundes.
  • Sie halten den Hund oder die Hunde in Hamburg.
  • Der Hund ist mindestens 3 Monate alt.
  • Ihr Hund wurde nicht als gefährlich eingestuft.
Sie können für folgende Hunde eine Befreiung von der Hundesteuer beantragen:
  1. Hunde, die von Behörden für den öffentlichen Dienst benötigt werden (zum Beispiel Polizeihunde),
  2. Hunde, die von Verwaltungsangehörigen im Interesse des Dienstes zu ihrem Schutz oder zu Wachzwecken benötigt werden.
  3. Hunde, die von anerkannten wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt werden,
  4. Führ-, Begleit- und Wachhunde für Schwerbeschädigte,
  5. Führ-, Begleit- und Wachhunde für Blinde, Schwerhörige dritten Grades und hilflose Personen. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das Halten des Hundes als notwendig anerkennt. In Zweifelsfällen müssen Sie ein amtsärztliches Gutachten vorlegen,
  6. Hunde von Ausländern, denen nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder Staatsverträgen Steuerfreiheit zusteht,
  7. Hunde, die an Bord von Schiffen gehalten werden und den dem öffentlichen Verkehr dienenden Grund nicht betreten,
  8. Hunde, die von Artisten und Schaustellern, die nachweisbar für die Berufsarbeit benötigt werden,
  9. Hunde, die sich in einem anerkannten Institut zur Ausbildung für die unter den Nummern 4 und 5 genannten Zwecke befinden,
  10. Hunde, die eine Rettungshundeprüfung mit Erfolg abgelegt haben und mit ihren Führern, die in einer Einheit oder Einrichtung des Zivilschutzes oder Katastrophenschutzes mitwirken, jederzeit für Einsätze zur Verfügung stehen,
  11. Zuchthunde, wenn Sie mehr als 2 Zuchthunde, darunter mindestens eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten für alle Zuchthunde ab dem dritten Hund.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid von der zuständigen Stelle.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Verwaltungsaufwand ab.

Frist

  • Sie erhalten die Befreiung von der Hundesteuer vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. 
  • Die Befreiung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hierfür fortfallen.
  • Zeigen Sie der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen an, wenn die Voraussetzungen entfallen.

Hinweise

Die Hundesteuer beträgt 90 Euro im Kalenderjahr. Die Hundesteuer für als gefährlich eingestufte Hunde beträgt 600 Euro im Kalenderjahr.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Ermäßigung oder einen Erlass von der Hundesteuer bei der zuständigen Stelle beantragen (siehe hierzu Dienstleistung „Hundesteuer Ermäßigung“).
Für als gefährlich eingestufte Hunde erhalten Sie keine Steuerermäßigung oder einen etwaigen Erlass.
Wenn sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben, die dazu führen, dass die Haltung Ihres Hundes nicht mehr steuerfrei ist, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden.

Rechtsbehelf

Einspruch

Kurztext

  • Befreiung von der Hundesteuer beantragen
  • Hundehalter in Hamburg
  • Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der Hundesteuer
  • unter bestimmten Voraussetzungen
  • nicht für als gefährlich eingestufte Hunde

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

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