Sondernutzung von Straßen Erlaubnis außerhalb der Ortschaft
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Möchten Sie eine Straße außerhalb einer Ortschaft nicht für verkehrliche Zwecke, sondern für eine Veranstaltung, einen Filmdreh oder Ähnliches nutzen? Dann benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.
Straßen dienen dem Zweck der Fortbewegung und des Transports. Dies ist der sogenannte Gemeingebrauch. Wenn Sie eine Straße außerhalb des Gemeingebrauchs nutzen möchten, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Das kann zum Beispiel sein für:
- eine Festveranstaltung
- eine Rallye
- ein Radrennen
- eine Sportveranstaltung
- Film- und Fernsehaufnahmen
Bei wem Sie die Sondernutzungserlaubnis beantragen, ist abhängig davon, wo die Sondernutzung stattfinden soll. Für Landstraßen ist die regionale Straßenbaubehörde, für Autobahnen die entsprechende Autobahngesellschaft zuständig.
Wenn Sie für eine weitergehende Nutzung bereits eine Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis eingeholt haben, benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis.
Die Erlaubnis wird Ihnen auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.
Damit die Sondernutzung genehmigt wird, müssen Sie sicherstellen, dass:
- die öffentliche Versorgung allenfalls kurz beeinträchtigt wird
- vorübergehend errichtete Anlagen
- gesondert genehmigt werden
- sicher sind
- Sie für entstehende Schäden aufkommen
- Sie reichen Ihren vollständigen Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen ihre Entscheidung mit einem schriftlichen Bescheid mit.
- außerhalb der vorgesehenen Nutzung von Straßen ist Sondernutzungserlaubnis notwendig
- das kann zum Beispiel sein:
- Festveranstaltung
- Rallye
- Radrennen
- Sportveranstaltung
- Film- und Fernsehaufnahme
- Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein
- zuständig für Bundesfernstraßen: zuständige Straßenbaubehörde
- zuständig für Autobahnen: zuständige Autobahngesellschaft