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Anzeige einer Ordnungswidrigkeit Entgegennahme

Hamburg 99082019261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99082019261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige einer Ordnungswidrigkeit Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr melden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.09.2024

Fachlich freigegeben durch

FP BIS M633

Handlungsgrundlage

§ 46 Absatz 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__46.html
§ 47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__47.html
§ 158 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO)
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__158.html

Teaser

Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr feststellen, können Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen.

Volltext

Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ist ein Verstoß gegen Verkehrsregeln. Beispiele für Ordnungswidrigkeiten sind:
  • Zu schnelles Fahren
  • Falschparken
  • Überfahren einer roten Ampel
  • Missachtung von Verkehrszeichen
Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr beobachten, können Sie dies der zuständigen Stelle melden. Gegebenenfalls erhält der betroffene Fahrer oder die betroffene Fahrerin dann einen Bußgeldbescheid.

Erforderliche Unterlagen

  •   Fotos und andere Nachweise, welche die Ordnungswidrigkeit belegen

Voraussetzungen

  • Der Tatvorwurf ist verständlich.
  • Die Tatangaben sind vollständig.
  • Sie haben mindestens ein gutes Foto des Verstoßes.
    • Auf den Fotos sind keine unbeteiligten Personen zu sehen.
    • Auf den Fotos sind keine Kennzeichen unbeteiligter Fahrzeuge zu sehen.
  • Sie geben bei der Meldung Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Meldung bei der zuständigen Stelle ein. Dies kann online über den bereitgestellten Online-Dienst oder per Post erfolgen.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Meldung.
  • Wenn die Beweise ausreichend sind, eröffnet die zuständige Stelle ein Verfahren und holt gegebenenfalls weitere Informationen ein.
  • Wenn der Verstoß bestätigt wird, erhält der betroffene Fahrer oder die betroffene Fahrerin grundsätzlich einen Bußgeldbescheid.
  • Der Fahrer oder die Fahrerin kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Wenn der Einspruch akzeptiert wird, kann es zu einem neuen Verfahren kommen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit variiert je nach Einzelfall.

Frist

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr unterliegen einer Verjährungsfrist. Diese beträgt in der Regel drei Monate ab dem Tag der Tat. Wenn innerhalb dieser Zeit kein Verfahren eingeleitet wird, kann die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Beachten Sie bitte bei weiteren Fragen auch die Informationen auf der Homepage der Bußgeldstelle. (siehe Rubrik "Links")
Wenn Sie absichtlich falsche Informationen in Ihrer Anzeige machen oder jemanden zu Unrecht beschuldigen, kann das ernste rechtliche Konsequenzen haben. Sie machen sich dann strafbar. Wenn Sie bewusst oder leichtfertig eine unwahre Anzeige erstatten, könnten Sie verpflichtet werden, die Kosten des Verfahrens sowie die Auslagen der betroffenen Person zu übernehmen.
Wenn Ihre Anzeige zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren führt, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Name genannt wird und Sie möglicherweise als Zeuge oder Zeugin aussagen müssen.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ist ein Verstoß gegen Verkehrsregeln, zum Beispiel
    • Zu schnelles Fahren
    • Falschparken
    • Überfahren einer roten Ampel
    • Missachtung von Verkehrszeichen
  • Wer eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr beobachtet, kann das der zuständigen Stelle mitteilen.
  • Gegebenenfalls erhält der betroffene Fahrer oder die betroffene Fahrerin dann einen Bußgeldbescheid.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal