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Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

Hamburg 99013002024001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013002024001

Leistungsbezeichnung

Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

Leistungsbezeichnung II

Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption eines ausländischen Kindes

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausländische Adoption mit starker Wirkung (Synonym), Ausländische Adoption umwandeln (Synonym), Ausländisches Kind adoptieren mit allen Rechten (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Auf Antrag kann das Familiengericht eine im Ausland vorgenommene sogenannte schwache Adoption in eine sogenannte starke Adoption umwandeln.

Volltext

Haben Sie im Ausland ein Kind adoptiert?
Sollte diese Adoption nur schwache Wirkungen haben, können Sie diese in Deutschland in eine Adoption mit starken Wirkungen umwandeln lassen.
Viele Staaten kennen nur die Adoption mit schwacher Wirkung.
Das bedeutet, dass keine vollständige rechtliche Eingliederung des Adoptivkindes in die Adoptivfamilie vollzogen wird und die rechtlichen Bindungen zur Herkunftsfamilie nicht vollständig abgebrochen werden.
Außerdem erhält das Adoptivkind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden Deutsche oder Deutscher ist.

Erforderliche Unterlagen

  • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
  • ausländische Adoptionsurkunde.
  • die Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern in der Regel in notarieller Form
  • Sozialbericht des ausländischen Jugendamtes
  • In der Regel wird die zuständige Stelle noch weitere Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten anfordern. Legen Sie diese fristgerecht vor.
Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig:
  • durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
  • Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

Voraussetzungen

Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
  • dies dem Wohl des Kindes dient,
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

Kosten

  • Notarkosten
  • Gerichtskosten
  • die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall

Verfahrensablauf

Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. 

Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens
  • die eingeschaltete Adoptionsvermittlungsstelle
  • das örtlich zuständige Jugendamt
  • die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts

Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
  • dies dem Wohl des Kindes dient
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen

Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.

Frist

Keine

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Die Ablehnung des Antrags ist mit der Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.

Kurztext

  • Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption eines ausländischen Kindes 
  • Adoption eines Kindes im Ausland
  • Umwandlung von einer schwachen in eine starke Adoption
  • Erforderliche Unterlagen:
    • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
    • ausländische Adoptionsurkunde

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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