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Ergänzungspflegschaft Anordnung

Hamburg 99126016088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99126016088000

Leistungsbezeichnung

Ergänzungspflegschaft Anordnung

Leistungsbezeichnung II

Ergänzungspfleger Bestellung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Interessenskollision Kind Eltern im Prozess (Synonym), Ausschluss Eltern von Kindesvertretung (Synonym), Eltern können Kind nicht vertreten (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Ein Ergänzungspfleger wird bestellt, wenn die Eltern beziehungsweise der Vormund an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten tatsächlich oder rechtlich verhindert sind.

Volltext

Unter einer Ergänzungspflegschaft versteht man die gerichtliche Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person, nämlich den sogenannten Ergänzungspfleger. Die Rechte und Pflichten des Ergänzungspflegers werden bei der Bestellung auf diese Teile der Personensorge oder die Vermögenssorge beschränkt.
Den Pfleger bestellt das Familiengericht am jeweiligen Amtsgericht.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

Eine Pflegschaft ist keine Leistung, die im eigentlichen Sinn beantragt wird. Sie wird eingerichtet, wenn dem Amtsgericht bekannt wird, dass eine Pflegschaft erforderlich ist.

Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn
  • sorgeberechtigte Elternteile darauf hinweisen, dass sie mit einer Situation überfordert sind,
  • eine Behörde darauf hinweist, dass eine Pflegschaft erforderlich erscheint,
  • in einem Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass eine Pflegschaft eingerichtet werden muss.
Eine Pflegerin beziehungsweise ein Pfleger wird bestellt, wenn das Kind zwar unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, die Eltern oder der Vormund aber an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind oder ist.

Kosten

In dem Beschluss über die Ergänzungspflegschaft wird festgesetzt, wer die Kosten des Verfahrens und der Pflegschaft zu tragen hat. Die Entscheidung hängt ab vom Anlass und Inhalt der Ergänzungspflegschaft. 
Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Verfahrensablauf

  • Das Amtsgericht bestellt eine geeignete Person als Ergänzungspfleger per Beschluss, wenn bekannt wird, dass eine Pflegschaft erforderlich ist.
  • Wem die Führung der Pflegschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.
  • Die Bestellungsurkunde legt den Zuständigkeitsbereich des Ergänzungspflegers fest.

Bearbeitungsdauer

Die Bestellung eines Ergänzungspflegers erfolgt zeitnah.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Beschwerde

Kurztext

  • Ergänzungspfleger Bestellung
  • Für eine minderjährige Person kann falls erforderlich eine Pflegschaft für ein konkret eingrenzbares Aufgabengebiet eingerichtet werden.
  • Eltern oder der Vormund müssen an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sein.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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