Grundbuch Eigentumseintragung
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Begriffe im Kontext
Grundbuch Eintragung (Synonym), Eigentum ins Grundbuch (Synonym), Ins Grundbuch schreiben (Synonym)
Fachlich freigegeben am
06.06.2024
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
- § 311b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 873 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 13 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO) - Antrag auf Eintragung
- § 19 Grundbuchordnung (GBO) - Bewilligung der Eintragung
- § 20 Grundbuchordnung (GBO) - Auflassung
- § 29 Grundbuchordnung (GBO) - Form der Eintragungsunterlagen
- § 39 Grundbuchordnung (GBO) - Voreintragung des Betroffenen
- Nr. 14110 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Eigentumsverhältnissen an einem Grundstück müssen in das jeweilige Grundbuch des Grundstücks eingetragen werden.
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück.
Wenn Sie ein Grundstück gekauft haben, sind Sie erst der neue Eigentümer, nachdem
Die Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch veranlasst der Notar.
Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit dem Notar Ihrer Wahl.
Wenn Sie ein Grundstück gekauft haben, sind Sie erst der neue Eigentümer, nachdem
- Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin geeinigt haben (Auflassung des Grundstücks) und
- die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.
Die Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch veranlasst der Notar.
Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit dem Notar Ihrer Wahl.
Vorlage der Eintragungsunterlagen in öffentlich beglaubigter Form oder durch öffentliche Urkunden
- Antrag auf Eintragung eingereicht durch einen Notar
- Antragsberechtigung (jeder, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll = Käufer oder dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird = Verkäufer)
- Eine vor dem Notar erklärte Einigungserklärung zwischen Käufer und Verkäufer (Auflassung)
- Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- Antrag auf Eintragung eingereicht durch einen Notar
- Antragsberechtigung (jeder, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll = Käufer oder dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird = Verkäufer)
- Eine vor dem Notar erklärte Einigungserklärung zwischen Käufer und Verkäufer (Auflassung)
- Unterlagen müssen in öffentlich beglaubigter Form oder durch öffentliche Urkunden vorgelegt werden.
- Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- Für die Tätigkeit des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Höhe des Wertes (zum Beispiel Kaufpreis).
Vereinbaren Sie einen Termin bei einem Notar oder einer Notarin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
- Ein Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt kann nur durch den Notar eingereicht werden.
- Der Notar fügt die erforderlichen Unterlagen bei.
- Das Grundbuchamt prüft den Antrag.
- Gegebenenfalls fordert es Unterlagen nach.
- Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, führt das Grundbuchamt die Eintragung durch.
- Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt den antragseinreichenden Notar.
Grundsätzlich kann gegen jede Entscheidung des Grundbuchamtes Beschwerde eingelegt werden.
- Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück
- Grundbuch weist Belastungen aus, die auf dem Grundstück liegen (zum Beispiel Hypotheken, Grundschulden, Dienstbarkeiten wie Wegerechte).
- Wenn Sie ein Grundstück gekauft haben, sind Sie erst neuer Eigentümer, nachdem
- Sie sich mit dem Verkäufer geeinigt haben (Auflassung des Grundstücks) Einigung muss vor Notar erklärt werden und
- die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.
- Die Eintragung veranlasst der Notar.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service