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Grundbuch Eigentumseintragung

Hamburg 99043006060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043006060000

Leistungsbezeichnung

Grundbuch Eigentumseintragung

Leistungsbezeichnung II

Eintragung als Eigentümer im Grundbuch

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Grundbuch Eintragung (Synonym), Eigentum ins Grundbuch (Synonym), Ins Grundbuch schreiben (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Eigentumsverhältnissen an einem Grundstück müssen in das jeweilige Grundbuch des Grundstücks eingetragen werden.

Volltext

Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück.
Wenn Sie ein Grundstück gekauft haben, sind Sie erst der neue Eigentümer, nachdem
  • Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin geeinigt haben (Auflassung des Grundstücks) und
  • die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.
Grundstückskaufverträge bedürfen der notariellen Beurkundung. Die erforderliche Einigung über den Eigentumsübergang ist ebenfalls vor einem Notar zu erklären.
Die Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch veranlasst der Notar. 
Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit dem Notar Ihrer Wahl.

Erforderliche Unterlagen

Vorlage der Eintragungsunterlagen in öffentlich beglaubigter Form oder durch öffentliche Urkunden
  • Antrag auf Eintragung eingereicht durch einen Notar
  • Antragsberechtigung (jeder, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll = Käufer oder dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird = Verkäufer)
  • Eine vor dem Notar erklärte Einigungserklärung zwischen Käufer und Verkäufer (Auflassung)
  • Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts

Voraussetzungen

  • Antrag auf Eintragung eingereicht durch einen Notar
  • Antragsberechtigung (jeder, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll = Käufer oder dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird = Verkäufer)
  • Eine vor dem Notar erklärte Einigungserklärung zwischen Käufer und Verkäufer (Auflassung)
  • Unterlagen müssen in öffentlich beglaubigter Form oder durch  öffentliche Urkunden vorgelegt werden.
  • Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts

Kosten

  • Für die Tätigkeit des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Höhe des Wertes (zum Beispiel Kaufpreis).

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie einen Termin bei einem Notar oder einer Notarin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
  • Ein Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt kann nur durch den Notar eingereicht werden.
  • Der Notar fügt die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Das Grundbuchamt prüft den Antrag.
  • Gegebenenfalls fordert es Unterlagen nach.
  • Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, führt das Grundbuchamt die Eintragung durch.
  • Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt den antragseinreichenden Notar.

Bearbeitungsdauer

abhängig von der Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes

Frist

Keine

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Grundsätzlich kann gegen jede Entscheidung des Grundbuchamtes Beschwerde eingelegt werden.

Kurztext

  • Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück 
  • Grundbuch weist Belastungen aus, die auf dem Grundstück liegen (zum Beispiel Hypotheken, Grundschulden, Dienstbarkeiten wie Wegerechte).
  • Wenn Sie ein Grundstück gekauft haben, sind Sie erst neuer Eigentümer, nachdem
    • Sie sich mit dem Verkäufer geeinigt haben (Auflassung des Grundstücks) Einigung muss vor Notar erklärt werden und
    • die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind. 
  • Die Eintragung veranlasst der Notar.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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