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Eintragung eines Berechtigten im Grundbuch Berichtigung

Hamburg 99043001062000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043001062000

Leistungsbezeichnung

Eintragung eines Berechtigten im Grundbuch Berichtigung

Leistungsbezeichnung II

Berichtigung des Eigentümers oder Berechtigten für Vollstreckung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Grundbuch falsch (Synonym), Grundbuchvollstreckung (Synonym), Vollstreckung ins Grundbuch (Synonym), Grundbuchberichtigung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Sie können die Eintragung eines tatsächlichen Rechtsinhabers in das Grundbuch beantragen, wenn dieser bisher nicht in das Grundbuch eingetragen war, obwohl ihm das Recht oder Eigentum im Grundbuch gehört und Sie gegen diesen zum Beispiel ein vollstreckbares Urteil haben.

Volltext

Wenn Sie Gläubiger einer Forderung sind, können Sie in Rechte oder das Eigentum ihres Schuldners vollstrecken, um ihre Forderung zurückzubekommen beziehungsweise zu sichern. Zum Beispiel können Sie eine Zwangshypothek in das Grundbuch ihres Schuldners eintragen lassen oder die Zwangsversteigerung des Eigentums des Schuldners betreiben.
Dies geht aber nur, wenn Ihr Schuldner mit seinem Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Wenn Ihr Schuldner nicht im Grundbuch eingetragen ist, obwohl ihm das jeweilige Recht oder Eigentum zusteht, ist das Grundbuch infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig.
Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel (ein Gerichtsurteil, mit dem Sie die Zwangsvollstreckung betreiben dürfen) gegen den Schuldner haben, können Sie einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. 
Damit wird der Schuldner als Rechtsinhaber beziehungsweise Eigentümer im Grundbuch eingetragen. 
Mit seiner Eintragung kann die Vollstreckung gegen ihn fortgeführt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers 
  • Nachweise, dass das Grundbuch unrichtig ist: 
    • Eintragungsbewilligung des Betroffenen oder 
    • Vorlage von Urkunden, die die Unrichtigkeit des Grundbuchs beweisen (öffentlich beglaubigte Urkunden oder öffentliche Urkunden)
  • Vollstreckbarer Titel gegen den nicht eingetragenen Schuldner

Voraussetzungen

  • Vollstreckbarer Titel gegen ihren (Vollstreckungs-) Schuldner 
  • Ihr schriftlicher Antrag (Antrag Vollstreckungsgläubiger) 
  • Das Grundbuch muss infolge der fehlenden Voreintragung des dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldners (ein Schuldner mit einem Grundbuchrecht) unrichtig sein. 

Kosten

Abhängig von der Eintragung als Eigentümer oder Rechtsinhaber.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie Ihren Antrag auf Grundbuchberichtigung bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird.
  • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Das Grundbuchamt prüft ihren Antrag.
  • Gegebenenfalls fordert es Unterlagen nach.
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird ihr Vollstreckungsschuldner in das Grundbuch eingetragen zeitgleich wird ihre Vollstreckungsmaßnahme eingetragen (zum Beispiel Zwangssicherungshypothek)

Bearbeitungsdauer

abhängig von der Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes

Frist

Keine

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Grundsätzlich kann gegen jede Entscheidung des Grundbuchamtes Beschwerde eingelegt werden.

Kurztext

  • Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen
  • Voraussetzung, um gegen diesen vollstrecken zu können
  • Vollstreckbarer Titel erforderlich
  • Antragsverfahren

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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