Eintragung eines Berechtigten im Grundbuch Berichtigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Grundbuch falsch (Synonym), Grundbuchvollstreckung (Synonym), Vollstreckung ins Grundbuch (Synonym), Grundbuchberichtigung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
21.10.2024
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
Sie können die Eintragung eines tatsächlichen Rechtsinhabers in das Grundbuch beantragen, wenn dieser bisher nicht in das Grundbuch eingetragen war, obwohl ihm das Recht oder Eigentum im Grundbuch gehört und Sie gegen diesen zum Beispiel ein vollstreckbares Urteil haben.
Wenn Sie Gläubiger einer Forderung sind, können Sie in Rechte oder das Eigentum ihres Schuldners vollstrecken, um ihre Forderung zurückzubekommen beziehungsweise zu sichern. Zum Beispiel können Sie eine Zwangshypothek in das Grundbuch ihres Schuldners eintragen lassen oder die Zwangsversteigerung des Eigentums des Schuldners betreiben.
Dies geht aber nur, wenn Ihr Schuldner mit seinem Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Wenn Ihr Schuldner nicht im Grundbuch eingetragen ist, obwohl ihm das jeweilige Recht oder Eigentum zusteht, ist das Grundbuch infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig.
Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel (ein Gerichtsurteil, mit dem Sie die Zwangsvollstreckung betreiben dürfen) gegen den Schuldner haben, können Sie einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen.
Damit wird der Schuldner als Rechtsinhaber beziehungsweise Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Mit seiner Eintragung kann die Vollstreckung gegen ihn fortgeführt werden.
Dies geht aber nur, wenn Ihr Schuldner mit seinem Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Wenn Ihr Schuldner nicht im Grundbuch eingetragen ist, obwohl ihm das jeweilige Recht oder Eigentum zusteht, ist das Grundbuch infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig.
Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel (ein Gerichtsurteil, mit dem Sie die Zwangsvollstreckung betreiben dürfen) gegen den Schuldner haben, können Sie einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen.
Damit wird der Schuldner als Rechtsinhaber beziehungsweise Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Mit seiner Eintragung kann die Vollstreckung gegen ihn fortgeführt werden.
- Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers
- Nachweise, dass das Grundbuch unrichtig ist:
- Eintragungsbewilligung des Betroffenen oder
- Vorlage von Urkunden, die die Unrichtigkeit des Grundbuchs beweisen (öffentlich beglaubigte Urkunden oder öffentliche Urkunden)
- Vollstreckbarer Titel gegen den nicht eingetragenen Schuldner
- Vollstreckbarer Titel gegen ihren (Vollstreckungs-) Schuldner
- Ihr schriftlicher Antrag (Antrag Vollstreckungsgläubiger)
- Das Grundbuch muss infolge der fehlenden Voreintragung des dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldners (ein Schuldner mit einem Grundbuchrecht) unrichtig sein.
- Stellen Sie Ihren Antrag auf Grundbuchberichtigung bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Das Grundbuchamt prüft ihren Antrag.
- Gegebenenfalls fordert es Unterlagen nach.
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird ihr Vollstreckungsschuldner in das Grundbuch eingetragen zeitgleich wird ihre Vollstreckungsmaßnahme eingetragen (zum Beispiel Zwangssicherungshypothek)
Grundsätzlich kann gegen jede Entscheidung des Grundbuchamtes Beschwerde eingelegt werden.
- Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen
- Voraussetzung, um gegen diesen vollstrecken zu können
- Vollstreckbarer Titel erforderlich
- Antragsverfahren
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service