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Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt Festsetzung

Hamburg 99046017002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046017002000

Leistungsbezeichnung

Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Geld vom Kindsvater (Synonym), Unterhalt vom Kindsvater (Synonym), Geld für Kind von Vater (Synonym), Geld für Betreuung von Kind (Synonym), Geld für Kindsbetreuung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Sie als nichtverheiratete Mutter können von dem Kindesvater Unterhalt aus dem Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes geltend machen.

Volltext

In den ersten Lebensjahren bedürfen Kinder einer besonderen Zuwendung durch ihre Eltern. Leben die Eltern getrennt, geht die Betreuung meist zulasten eines Elternteils allein. Nach dem Unterhaltsrecht kann der andere Elternteil in diesem Fall zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sein – auch, wenn beide nicht verheiratet waren oder sind.
Wenn Sie als Kindsmutter wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen Kindes nicht arbeiten können, steht Ihnen somit für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Unterhalt durch den Kindsvater zu.
Unterhaltszahlungen an den Elternteil, der das Kind betreut, können darüber hinaus frühestens 4 Monate vor der Geburt bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes gewährt werden. Dazu muss dieser Elternteil das Kind betreuen und deshalb nicht arbeiten können. Dieser Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch dem Vater gegenüber der Mutter zustehen. Entscheidend sind die Belange des Kindes und die realen Möglichkeiten der Betreuung. 
Sollten Sie sich nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie einen Unterhaltsanspruch gerichtlich einklagen. 
Eine feste Höhe gibt es für den Betreuungsunterhalt nicht, der Betrag richtet sich nach dem Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten, Anhaltspunkt ist das letzte Erwerbseinkommen. Zudem darf der unterhaltsverpflichtete Elternteil einen Teil seines Einkommens für sich behalten.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. 
Wichtig sind zudem Gerichtsbeschlüsse, Vergleiche oder Urkunden über den Unterhalt und die Vaterschaftsanerkennung beziehungsweise -feststellung.

Voraussetzungen

Sie als nichtverheiratete Mutter eines Kindes können unter folgenden Voraussetzungen für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch, sowie einen darüberhinausgehenden Betreuungsunterhaltsanspruch geltend machen:
  • Keine Ehe mit dem Kindesvater.
  • Die Vaterschaft ist festgestellt oder anerkannt.
  • Sie sind bedürftig, da Sie wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig sein können.
  • Der Kindesvater ist leistungsfähig.

Der Anspruch auf Unterhalt von vier Monaten vor, bis drei Jahre nach der Geburt
  • kann von dem geltend gemacht werden, der das Kind betreut und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann
  • Bedürftigkeit: Der unterhaltsbedürftige Elternteil kann nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen.
  • Leistungsfähigkeit: Der andere Elternteil ist in der Lage, aus seinem Einkommen und Vermögen zum Unterhalt des bedürftigen Elternteils beizutragen.

Kosten

  • Gerichtskosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • beides richtet sich nach dem Streitwert

Verfahrensablauf

  • Fordern Sie den Ihnen zum Unterhalt verpflichteten schriftlich auf, an Sie zu zahlen. 
    • Bei Fragen zum Unterhalt erhalten Sie als alleinerziehender Elternteil kostenlos Rat und Unterstützung durch das örtlich zuständige Jugendamt.
    • Dort können Sie auch die Höhe Ihres Anspruches ermitteln lassen.
    • Kennen Sie das Einkommen des anderen Elternteils nicht, können Sie ihn auffordern, Ihnen hierüber Auskunft zu erteilen
  • Kommt der Unterhaltsverpflichtete Ihrer schriftlichen Forderung nicht nach, können Sie Ihren Anspruch auf Unterhalt gerichtlich einklagen. 
  • In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragsstellung juristischen Rat holen. 
    • Wenn Sie in Hamburg wohnen und über geringes Einkommen verfügen, können Sie auch einen Beratungstermin bei den Anwälten der Öffentlichen Rechtsauskunft vereinbaren.
  • Der Antrag, der den Gerichtsprozess einleitet, kann nur ein Rechtsanwalt beim Familiengericht einreichen. 
    • Bei geringem Einkommen können Sie Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen.
    • Einen Hilfe für Ihre Anwaltssuche, finden Sie unter Links.
  • Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
  • Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen die Beteiligten dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, zum Beispiel bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls länger, vom Einzelfall abhängig.

Frist

  • frühestens vier Monate vor der Geburt bis drei Jahre nach der Geburt des nichtehelichen Kindes
  • in bestimmten Fällen über drei Jahre (zum Beispiel, wenn das Kind behindert ist)
Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, rückwirkend lassen sich Forderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzen.

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt

Kurztext

Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes:
  • Der Anspruch für den Unterhalt von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, kann nur von der nicht mit dem Vater verheirateten Mutter geltend gemacht werden.
  • Anwaltszwang
  • Voraussetzungen:
    • Keine Ehe mit Kindesvater
    • Vaterschaft festgestellt oder anerkannt
    • Kindsmutter bedürftig, da wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig
    • Kindesvater leistungsfähig 

Anspruch auf Betreuungsunterhalt:
  • Der Anspruch auf Unterhalt von vier Monaten vor, bis drei Jahre nach der Geburt, kann von dem geltend gemacht werden, der das Kind betreut und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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