Ergänzungspflegschaft Anordnung der Pflegeeltern
Inhalt
Begriffe im Kontext
Pflegeeltern als Ergänzungspfleger (Synonym), Mehr Befugnisse Pflegeeltern (Synonym), Pflegeeltern mit Sorgerecht (Synonym)
Fachlich freigegeben am
15.10.2024
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
Pflegekindern muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn die Eltern oder der Vormund an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten tatsächlich oder rechtlich verhindert sind. Wenn Sie ein Kind betreuen, können Sie vorschlagen, dass Sie zum Ergänzungspfleger bestellt werden.
Unter einer Ergänzungspflegschaft versteht man die gerichtliche Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person, nämlich den sogenannten Ergänzungspfleger. Die Rechte und Pflichten des Ergänzungspflegers werden bei der Bestellung auf bestimmte Teile der Personensorge oder die Vermögenssorge beschränkt.
Dies können folgende Bereiche sein:
Dies können folgende Bereiche sein:
- Personensorge
- Vermögenssorge
- Gesundheitsfürsorge
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Vertretung in Strafverfahren
Ein Ergänzungspfleger wird bestellt, wenn das Kind zwar unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, die Eltern oder der Vormund aber an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind oder ist. Dies ist etwa der Fall, wenn nur ein Teil der elterlichen Sorge ruht oder entzogen wird.
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn
Das Familiengericht achtet bei der Entscheidung vor allem darauf, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Pflegschaft geeignet sind.
Ihnen kann die Pflegschaft nur dann übertragen werden, wenn Sie volljährig und geschäftsfähig sind.
Beantragen mehrere Personen die Pflegschaft und befinden sich unter ihnen Verwandte des Pflegekindes, wird diesen in der Regel der Vorrang gegeben.
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn
- sorgeberechtigte Elternteile darauf hinweisen, dass sie mit einer Situation überfordert sind,
- eine Behörde darauf hinweist, dass eine Pflegschaft erforderlich erscheint,
- in einem Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass eine Pflegschaft eingerichtet werden muss.
Das Familiengericht achtet bei der Entscheidung vor allem darauf, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Pflegschaft geeignet sind.
Ihnen kann die Pflegschaft nur dann übertragen werden, wenn Sie volljährig und geschäftsfähig sind.
Beantragen mehrere Personen die Pflegschaft und befinden sich unter ihnen Verwandte des Pflegekindes, wird diesen in der Regel der Vorrang gegeben.
Es fallen keine Gebühren an.
Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
- Die Übertragung der Ergänzungspflegschaft für ein Kind auf dessen Pflegeeltern kann von den Pflegeeltern selbst, von einem Jugendamt, aber auch von anderen Personen zum Beispiel den Eltern des Kindes angeregt werden.
- Wenn Sie diese Ergänzungspflegschaft übernehmen möchten, ist zu empfehlen, dass Sie die Angelegenheit mit dem zuständigen Jugendamt besprechen. Es ist einfacher, wenn das Jugendamt dem Gericht bereits eine befürwortende Anregung übermittelt.
- Anderenfalls muss die Stellungnahme des Jugendamtes während des Verfahrens eingeholt werden.
- Das Gericht entscheidet bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, welche Informationen es für erforderlich hält und welche Personen beteiligt werden sollen.
- In der Regel werden Sie im Termin vor Gericht zur gewissenhaften Wahrnehmung Ihrer Aufgaben verpflichtet.
- Wenn über die Änderung des Sorgerechts entschieden wird, müssen folgende Parteien angehört werden:
- das Jugendamt
- die leiblichen Eltern (falls sie das Sorgerecht noch besitzen)
- das Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist
- (Grundsätzlich gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Auffassung.)
- die Pflegeeltern
- Das Gericht entscheidet über Ihren Antrag unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes und bestellt Sie zum Ergänzungspfleger.
- Anordnung Pflegeeltern als Ergänzungspfleger
- Für eine minderjährige Person kann falls erforderlich eine Pflegschaft für ein konkret eingrenzbares Aufgabengebiet eingerichtet werden.
- Eltern oder der Vormund müssen an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sein.
- Wenn Sie ein Pflegekind betreuen, können Sie vorschlagen, dass Sie zum Ergänzungspfleger für Ihr Pflegekind bestellt werden.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service