Grundpfandrechte im Grundbuch Eintragung
Inhalt
Belastung eines Grundstücks mit Hypothek oder Grundschuld, Bestellung des Grundpfandrechts
Begriffe im Kontext
Hypothek eintragen (Synonym), Grundschuld eintragen (Synonym), Grundstück belasten (Synonym), Grundstück verpfänden (Synonym), Grundstück als Sicherheit (Synonym)
Fachlich freigegeben am
06.10.2024
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
§ 13 Grundbuchordnung (GBO)
§ 19 Grundbuchordnung (GBO)
§ 29 Grundbuchordnung (GBO)
§ 39 Grundbuchordnung (GBO)
§ 1113 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1191 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1192 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 1
§ 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 2
§ 19 Grundbuchordnung (GBO)
§ 29 Grundbuchordnung (GBO)
§ 39 Grundbuchordnung (GBO)
§ 1113 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1191 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1192 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 1
§ 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 2
Zur Absicherung eines Kredites können Sie der Gläubigerin oder dem Gläubiger ein Grundpfandrecht (Hypothek oder Grundschuld) an Ihrem Grundstück bestellen und ins Grundbuch eintragen lassen.
Wenn Sie einen Kredit aufnehmen, können Sie der Gläubigerin oder dem Gläubiger (derjenige von dem Sie das Geld bekommen) zur Absicherung der Kreditsumme Ihr Grundstück zum Pfand anbieten und zu ihren oder seinen Gunsten eine Hypothek oder eine Grundschuld (so genannte Grundpfandrechte) im Grundbuch eintragen lassen.
Sollten Sie die Kreditforderung nicht zurückzahlen, kann das belastete Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung versteigert werden. Ihr Gläubiger bekommt aus dem Erlös sein Geld wieder.
In der Praxis hat sich die Grundschuld gegenüber der Hypothek durchgesetzt, denn die Hypothek sichert eine bestimmte Forderung (einen bestimmten Kredit), während die Grundschuld beliebig oft als Sicherheit auch für neue Kredite verwendet werden kann, allerdings nur bis zum eingetragenen Betrag der Grundschuld.
Sie als Eigentümer und beispielsweise eine kreditgewährende Bank regeln deshalb in einem weiteren Vertrag (dem sogenannten Sicherungsvertrag), welche Forderungen durch die Grundschuld gesichert werden sollen. Sie sollten sich, bevor Sie Ihre Unterschrift unter einen Sicherungsvertrag setzen, über dessen genauen Umfang informieren und gegebenenfalls rechtskundigen Rat einholen.
Grundpfandrechte müssen im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundpfandrecht kann bei einer Notarin oder einem Notar bestellt werden. Sie können dort die Erklärungen, die für die Eintragung, eines Grundpfandrechtes erforderlich sind, abgeben. Der Notar bereitet die Unterlagen vor, erklärt die oft recht komplizierten Klauseln und sorgt für die korrekte Grundbucheintragung.
Sollten Sie die Kreditforderung nicht zurückzahlen, kann das belastete Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung versteigert werden. Ihr Gläubiger bekommt aus dem Erlös sein Geld wieder.
In der Praxis hat sich die Grundschuld gegenüber der Hypothek durchgesetzt, denn die Hypothek sichert eine bestimmte Forderung (einen bestimmten Kredit), während die Grundschuld beliebig oft als Sicherheit auch für neue Kredite verwendet werden kann, allerdings nur bis zum eingetragenen Betrag der Grundschuld.
Sie als Eigentümer und beispielsweise eine kreditgewährende Bank regeln deshalb in einem weiteren Vertrag (dem sogenannten Sicherungsvertrag), welche Forderungen durch die Grundschuld gesichert werden sollen. Sie sollten sich, bevor Sie Ihre Unterschrift unter einen Sicherungsvertrag setzen, über dessen genauen Umfang informieren und gegebenenfalls rechtskundigen Rat einholen.
Grundpfandrechte müssen im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundpfandrecht kann bei einer Notarin oder einem Notar bestellt werden. Sie können dort die Erklärungen, die für die Eintragung, eines Grundpfandrechtes erforderlich sind, abgeben. Der Notar bereitet die Unterlagen vor, erklärt die oft recht komplizierten Klauseln und sorgt für die korrekte Grundbucheintragung.
- Antrag
Aus dem Antrag muss klar werden, wer den Antrag stellt, welches Recht mit welchem Inhalt (z.B. Zinsen) eingetragen werden soll
- Bewilligungserklärung
Auch hier muss der Inhalt des Rechts klar sein und mit dem Antrag übereinstimmen.
Insbesondere sind anzugeben:
- was für ein Grundpfandrecht bestellt werden soll (Grundschuld, Hypothek, mit oder ohne Brief)
- für wen es bestellt werden soll (Gläubiger)
- eventuell das Gemeinschaftsverhältnis, wenn das Recht für mehrere Personen bestellt werden soll
- die Höhe der Forderung (Kreditsumme)
- Zinsen
- Zinsbeginn
- Zinsfälligkeit
- Nebenleistungen
- Fälligkeit der Nebenleistung
- Kapitalfälligkeit
Voreintragung
Zur Eintragung einer Grundschuld oder Hypothek müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
Zur Eintragung einer Grundschuld oder Hypothek müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
Volle Gebühr nach dem Wert des Grundpfandrechts siehe Anlage 1 Nr. 14122 Kostenverzeichnis zum GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz), § 34 GNotKG (Anlage 2 Tabelle B).
- Sie oder der Kreditgeber (Gläubiger) stellt den Antrag auf Eintragung des Grundpfandrechts in Ihrem Grundbuch bei dem für Sie zuständigen Grundbuchamt.
- Reichen Sie Ihre Eintragungsbewilligung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form ein. Die Beglaubigung können Sie bei einem Notar durchführen lassen.
- Das Grundbuchamt prüft Ihre Unterlagen und fordert Unterlagen nach, falls etwas fehlt.
- Wenn alle Unterlagen und Voraussetzungen gegeben sind, trägt das Grundbuchamt das Grundpfandrecht in das Grundbuch ein.
- Sie und der Grundpfandrechtsgläubiger werden über die Eintragung informiert.
- Wenn Sie sich als Grundstückseigentümer in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung so unterworfen hat, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll und diese Unterwerfung auch im Grundbuch eingetragen ist, braucht die Bank den Grundstückseigentümer nicht vor Gericht auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu verklagen, sondern kann direkt gegen Sie vollstrecken.
- Eine solche Unterwerfungserklärung finden Sie in den Formularen für Grundschulden. Vollstreckt der Gläubiger aber zu Unrecht, steht dem Eigentümer selbstverständlich der Rechtsweg offen, um sich zu verteidigen.
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Grundsätzlich kann gegen jede Entscheidung des Grundbuchamtes Beschwerde eingelegt werden.
- Sie können dem Gläubiger (derjenige von dem Sie einen Kredit bekommen) zur Absicherung der Kreditsumme Ihr Grundstück zum Pfand anbieten und zu seinen Gunsten eine Hypothek oder eine Grundschuld (so genannte Grundpfandrechte) im Grundbuch eintragen lassen.
- Zahlen Sie die Kreditforderung nicht zurück, kann das Grundstück versteigert werden und ihr Gläubiger bekommt aus dem Erlös sein Geld wieder.
- Grundschuld hat sich gegenüber der Hypothek durchgesetzt, denn die Hypothek sichert nur eine bestimmte Forderung (einen bestimmten Kredit), Grundschuld kann beliebig oft als Sicherheit auch für neue Kredite verwendet werden.
- Für Grundschuldbestellung ist Sicherungsvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer erforderlich
- Er regelt welche Forderungen durch die Grundschuld gesichert werden soll.
- Grundpfandrechte müssen im Grundbuch eingetragen werden.
- Das Grundpfandrecht kann bei einer Notarin oder einem Notar bestellt werden.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service