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Grundpfandrechte im Grundbuch Eintragung

Hamburg 99043009060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043009060000

Leistungsbezeichnung

Grundpfandrechte im Grundbuch Eintragung

Leistungsbezeichnung II

Belastung eines Grundstücks mit Hypothek oder Grundschuld, Bestellung des Grundpfandrechts

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Hypothek eintragen (Synonym), Grundschuld eintragen (Synonym), Grundstück belasten (Synonym), Grundstück verpfänden (Synonym), Grundstück als Sicherheit (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Zur Absicherung eines Kredites können Sie der Gläubigerin oder dem Gläubiger ein Grundpfandrecht (Hypothek oder Grundschuld) an Ihrem Grundstück bestellen und ins Grundbuch eintragen lassen.

Volltext

Wenn Sie einen Kredit aufnehmen, können Sie der Gläubigerin oder dem Gläubiger (derjenige von dem Sie das Geld bekommen) zur Absicherung der Kreditsumme Ihr Grundstück zum Pfand anbieten und zu ihren oder seinen Gunsten eine Hypothek oder eine Grundschuld (so genannte Grundpfandrechte) im Grundbuch eintragen lassen.
Sollten Sie die Kreditforderung nicht zurückzahlen, kann das belastete Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung versteigert werden. Ihr Gläubiger bekommt aus dem Erlös sein Geld wieder.  
 
In der Praxis hat sich die Grundschuld gegenüber der Hypothek durchgesetzt, denn die Hypothek sichert eine bestimmte Forderung (einen bestimmten Kredit), während die Grundschuld beliebig oft als Sicherheit auch für neue Kredite verwendet werden kann, allerdings nur bis zum eingetragenen Betrag der Grundschuld.
 
Sie als Eigentümer und beispielsweise eine kreditgewährende Bank regeln deshalb in einem weiteren Vertrag (dem sogenannten Sicherungsvertrag), welche Forderungen durch die Grundschuld gesichert werden sollen. Sie sollten sich, bevor Sie Ihre Unterschrift unter einen Sicherungsvertrag setzen, über dessen genauen Umfang informieren und gegebenenfalls rechtskundigen Rat einholen.
 
Grundpfandrechte müssen im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundpfandrecht kann bei einer Notarin oder einem Notar bestellt werden. Sie können dort die Erklärungen, die für die Eintragung, eines Grundpfandrechtes erforderlich sind, abgeben. Der Notar bereitet die Unterlagen vor, erklärt die oft recht komplizierten Klauseln und sorgt für die korrekte Grundbucheintragung.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
Entweder Sie oder die von Ihnen bevollmächtigte Notarin oder der bevollmächtigte Notar müssen den schriftlichen Eintragungsantrag stellen. Der Antrag kann auch von dem begünstigten Kreditgeber (Bank) gestellt werden.
Aus dem Antrag muss klar werden, wer den Antrag stellt, welches Recht mit welchem Inhalt (z.B. Zinsen) eingetragen werden soll
  • Bewilligungserklärung
Die Eintragung müssen Sie ausdrücklich bewilligen. Diese Bewilligungserklärung muss von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt oder beurkundet sein.
Auch hier muss der Inhalt des Rechts klar sein und mit dem Antrag übereinstimmen.
Insbesondere sind anzugeben:
  • was für ein Grundpfandrecht bestellt werden soll (Grundschuld, Hypothek, mit oder ohne Brief)
  • für wen es bestellt werden soll (Gläubiger)
  • eventuell das Gemeinschaftsverhältnis, wenn das Recht für mehrere Personen bestellt werden soll
  • die Höhe der Forderung (Kreditsumme)
  • Zinsen
  • Zinsbeginn
  • Zinsfälligkeit
  • Nebenleistungen
  • Fälligkeit der Nebenleistung
  • Kapitalfälligkeit

Voraussetzungen

Voreintragung
Zur Eintragung einer Grundschuld oder Hypothek müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.

Kosten

Volle Gebühr nach dem Wert des Grundpfandrechts siehe Anlage 1 Nr. 14122 Kostenverzeichnis zum GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz), § 34 GNotKG (Anlage 2 Tabelle B).

Verfahrensablauf

  • Sie oder der Kreditgeber (Gläubiger) stellt den Antrag auf Eintragung des Grundpfandrechts in Ihrem Grundbuch bei dem für Sie zuständigen Grundbuchamt.
  • Reichen Sie Ihre Eintragungsbewilligung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form ein. Die Beglaubigung können Sie bei einem Notar durchführen lassen.
  • Das Grundbuchamt prüft Ihre Unterlagen und fordert Unterlagen nach, falls etwas fehlt.
  • Wenn alle Unterlagen und Voraussetzungen gegeben sind, trägt das Grundbuchamt das Grundpfandrecht in das Grundbuch ein.
  • Sie und der Grundpfandrechtsgläubiger werden über die Eintragung informiert.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit hängt vom jeweiligen Grundbuchamt ab.

Frist

Keine

Hinweise

  • Wenn Sie sich als Grundstückseigentümer in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung so unterworfen hat, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll und diese Unterwerfung auch im Grundbuch eingetragen ist, braucht die Bank den Grundstückseigentümer nicht vor Gericht auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu verklagen, sondern kann direkt gegen Sie vollstrecken.
  • Eine solche Unterwerfungserklärung finden Sie in den Formularen für Grundschulden. Vollstreckt der Gläubiger aber zu Unrecht, steht dem Eigentümer selbstverständlich der Rechtsweg offen, um sich zu verteidigen.
Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Grundsätzlich kann gegen jede Entscheidung des Grundbuchamtes Beschwerde eingelegt werden.

Kurztext

  • Sie können dem Gläubiger (derjenige von dem Sie einen Kredit bekommen) zur Absicherung der Kreditsumme Ihr Grundstück zum Pfand anbieten und zu seinen Gunsten eine Hypothek oder eine Grundschuld (so genannte Grundpfandrechte) im Grundbuch eintragen lassen.
  • Zahlen Sie die Kreditforderung nicht zurück, kann das Grundstück versteigert werden und ihr Gläubiger bekommt aus dem Erlös sein Geld wieder.  
  • Grundschuld hat sich gegenüber der Hypothek durchgesetzt, denn die Hypothek sichert nur eine bestimmte Forderung (einen bestimmten Kredit), Grundschuld kann beliebig oft als Sicherheit auch für neue Kredite verwendet werden.
  • Für Grundschuldbestellung ist Sicherungsvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer erforderlich
  • Er regelt welche Forderungen durch die Grundschuld gesichert werden soll.
  • Grundpfandrechte müssen im Grundbuch eingetragen werden.
  • Das Grundpfandrecht kann bei einer Notarin oder einem Notar bestellt werden.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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