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Grundpfandrechte im Grundbuch Änderung

Hamburg 99043009011000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043009011000

Leistungsbezeichnung

Grundpfandrechte im Grundbuch Änderung

Leistungsbezeichnung II

Inhaltsänderung, Rangwechsel, Abtretung, Pfändung bei Grundpfandrechten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rangänderung Hypothek (Synonym), Rangänderung Grundschuld (Synonym), Veränderung bei Grundschuld (Synonym), Veränderung bei Hypothek (Synonym), Pfändung Hypothek (Synonym), Pfändung Grundschuld (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte zum Beispiel Grundschuld oder Hypothek können nachträglich verändert werden.

Volltext

Die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek) können nachträglich verändert werden. Veränderungen sind zum Beispiel:
  • Änderung des Ranges
  • Verpfändung oder Pfändung
  • nachträgliche Brieferteilung/nachträglicher Briefausschluss
  • Auch inhaltlich können die Grundpfandrechte verändert werden; zum Beispiel die Zinsfälligkeit

Erforderliche Unterlagen

Antrag
  • Die Person, deren Recht von der Änderung begünstigt wird (Begünstigter), stellt in der Regel den Antrag. Antragsberechtigt ist aber auch die Person, die durch die Eintragung rechtlich benachteiligt wird (Betroffener).
  • Aus dem Antrag muss klar werden, wer den Antrag stellt und welches Recht mit welchem Inhalt geändert werden soll.
Bewilligungserklärung der Betroffenen
  • Einzureichen ist die ausdrückliche Bewilligung desjenigen, der von der Änderung unmittelbar betroffen ist. Der also durch die Änderung einen Nachteil erleidet.
  • Die Bewilligung muss in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Die Beglaubigung können Sie bei einem Notar vornehmen lassen.
  • Die gewünschte Änderung muss klar formuliert sein und mit dem Antrag übereinstimmen.
  • Handelt ein Vertreter einer Bank oder liegt sonst eine Vertretung vor, muss ein Nachweis der Vertretungsberechtigung in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Bei Siegelführenden Banken reicht das Siegel mit Unterschrift aus.
Nachweis der Unrichtigkeit
Sofern die Veränderung außerhalb des Grundbuchs eingetreten ist, zum Beispiel durch einen Vertrag oder Urteil, wird das Grundbuch unrichtig. In diesen Fällen, z.B. bei Änderung der Firma, Pfändung, muss die Unrichtigkeit durch die jeweilige Urkunde in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden.
Eigentümerzustimmung
Bei Veränderungen des Ranges eingetragener Grundpfandrechte müssen die Eigentümer, ebenfalls in notariell beglaubigter Form, zustimmen.
Briefvorlage
Wurde das Grundpfandrecht als Briefrecht eingetragen, müssen Sie den Grundschuld- oder Hypothekenbrief vorlegen.

Voraussetzungen

  • wirksamer Antrag
Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Der Antrag ist schriftlich an das Grundbuchamt zu stellen. Der Antrag kann vom Eigentümer des Grundstücks oder vom Gläubiger des Rechts gestellt werden.
 
  • Bewilligungserklärung
Die Veränderung muss vom Betroffenen (eingetragenen Gläubiger) bewilligt werden. Diese Erklärung bedarf der notariellen Beglaubigung. Der Gläubiger muss hierzu einen Notar aufsuchen!
 
  • Voreintragung
Das zu verändernde Recht muss bereits im Grundbuch eingetragen sein. Auch der Eigentümer muss im Grundbuch ersichtlich sein.

Kosten

In den meisten Fällen wird eine halbe Gebühr nach dem Wert der Veränderung erhoben (Nr. 14130 KV zum GNotKG). Die Höhe ergibt sich aus § 34 GNotKG (Anlage 2 Tabelle B).

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie den Antrag auf Inhaltsänderung, Rangwechsel oder Berichtigung beim zuständigen Grundbuchamt.
  • Reichen Sie die Eintragungsbewilligung des Betroffenen in öffentlich beglaubigter Form ein.
  • Bei Rangänderung eingetragener Grundpfandrechte ist die Zustimmungserklärung des Eigentümers erforderlich. Diese Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen.
  • Das Grundbuchamt prüft Ihre Unterlagen.
  • Fehlende Unterlagen werden angefordert.
  • Wenn alle Unterlagen und Voraussetzungen gegeben sind, trägt das Grundbuchamt die Änderung in das Grundbuch ein.
  • Sie und der Grundpfandrechtsgläubiger werden über die Eintragung informiert.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Grundbuchamt ab.

Frist

Keine

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Grundsätzlich kann gegen jede Entscheidung des Grundbuchamtes Beschwerde eingelegt werden.

Kurztext

Die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek) können nachträglich verändert werden. Veränderungen sind zum Beispiel:
  • Änderung des Ranges,
  • Verpfändung oder Pfändung
  • nachträgliche Brieferteilung beziehungsweise nachträglicher Briefausschluss
  • der Inhalt des Rechts (zum Beispiel die Zinsfälligkeit)

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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