Grundpfandrechte im Grundbuch Änderung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Rangänderung Hypothek (Synonym), Rangänderung Grundschuld (Synonym), Veränderung bei Grundschuld (Synonym), Veränderung bei Hypothek (Synonym), Pfändung Hypothek (Synonym), Pfändung Grundschuld (Synonym)
Fachlich freigegeben am
06.10.2024
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
§ 13 Grundbuchordnung (GBO)
§ 19 Grundbuchordnung (GBO)
§ 27 Grundbuchordnung (GBO)
§ 41 Grundbuchordnung (GBO)
§ 42 Grundbuchordnung (GBO)
§ 62 Grundbuchordnung (GBO)
§ 1113 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§§ 1191ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Anlage 2 Tabelle B
§ 19 Grundbuchordnung (GBO)
§ 27 Grundbuchordnung (GBO)
§ 41 Grundbuchordnung (GBO)
§ 42 Grundbuchordnung (GBO)
§ 62 Grundbuchordnung (GBO)
§ 1113 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§§ 1191ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Anlage 2 Tabelle B
Die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte zum Beispiel Grundschuld oder Hypothek können nachträglich verändert werden.
Die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek) können nachträglich verändert werden. Veränderungen sind zum Beispiel:
- Änderung des Ranges
- Verpfändung oder Pfändung
- nachträgliche Brieferteilung/nachträglicher Briefausschluss
- Auch inhaltlich können die Grundpfandrechte verändert werden; zum Beispiel die Zinsfälligkeit
Antrag
Sofern die Veränderung außerhalb des Grundbuchs eingetreten ist, zum Beispiel durch einen Vertrag oder Urteil, wird das Grundbuch unrichtig. In diesen Fällen, z.B. bei Änderung der Firma, Pfändung, muss die Unrichtigkeit durch die jeweilige Urkunde in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden.
Eigentümerzustimmung
Bei Veränderungen des Ranges eingetragener Grundpfandrechte müssen die Eigentümer, ebenfalls in notariell beglaubigter Form, zustimmen.
Briefvorlage
Wurde das Grundpfandrecht als Briefrecht eingetragen, müssen Sie den Grundschuld- oder Hypothekenbrief vorlegen.
- Die Person, deren Recht von der Änderung begünstigt wird (Begünstigter), stellt in der Regel den Antrag. Antragsberechtigt ist aber auch die Person, die durch die Eintragung rechtlich benachteiligt wird (Betroffener).
- Aus dem Antrag muss klar werden, wer den Antrag stellt und welches Recht mit welchem Inhalt geändert werden soll.
- Einzureichen ist die ausdrückliche Bewilligung desjenigen, der von der Änderung unmittelbar betroffen ist. Der also durch die Änderung einen Nachteil erleidet.
- Die Bewilligung muss in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Die Beglaubigung können Sie bei einem Notar vornehmen lassen.
- Die gewünschte Änderung muss klar formuliert sein und mit dem Antrag übereinstimmen.
- Handelt ein Vertreter einer Bank oder liegt sonst eine Vertretung vor, muss ein Nachweis der Vertretungsberechtigung in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Bei Siegelführenden Banken reicht das Siegel mit Unterschrift aus.
Sofern die Veränderung außerhalb des Grundbuchs eingetreten ist, zum Beispiel durch einen Vertrag oder Urteil, wird das Grundbuch unrichtig. In diesen Fällen, z.B. bei Änderung der Firma, Pfändung, muss die Unrichtigkeit durch die jeweilige Urkunde in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden.
Eigentümerzustimmung
Bei Veränderungen des Ranges eingetragener Grundpfandrechte müssen die Eigentümer, ebenfalls in notariell beglaubigter Form, zustimmen.
Briefvorlage
Wurde das Grundpfandrecht als Briefrecht eingetragen, müssen Sie den Grundschuld- oder Hypothekenbrief vorlegen.
- wirksamer Antrag
- Bewilligungserklärung
- Voreintragung
In den meisten Fällen wird eine halbe Gebühr nach dem Wert der Veränderung erhoben (Nr. 14130 KV zum GNotKG). Die Höhe ergibt sich aus § 34 GNotKG (Anlage 2 Tabelle B).
- Stellen Sie den Antrag auf Inhaltsänderung, Rangwechsel oder Berichtigung beim zuständigen Grundbuchamt.
- Reichen Sie die Eintragungsbewilligung des Betroffenen in öffentlich beglaubigter Form ein.
- Bei Rangänderung eingetragener Grundpfandrechte ist die Zustimmungserklärung des Eigentümers erforderlich. Diese Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen.
- Das Grundbuchamt prüft Ihre Unterlagen.
- Fehlende Unterlagen werden angefordert.
- Wenn alle Unterlagen und Voraussetzungen gegeben sind, trägt das Grundbuchamt die Änderung in das Grundbuch ein.
- Sie und der Grundpfandrechtsgläubiger werden über die Eintragung informiert.
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Grundsätzlich kann gegen jede Entscheidung des Grundbuchamtes Beschwerde eingelegt werden.
Die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek) können nachträglich verändert werden. Veränderungen sind zum Beispiel:
- Änderung des Ranges,
- Verpfändung oder Pfändung
- nachträgliche Brieferteilung beziehungsweise nachträglicher Briefausschluss
- der Inhalt des Rechts (zum Beispiel die Zinsfälligkeit)
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service