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Grundpfandrechte im Grundbuch Löschung

Hamburg 99043009064000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043009064000

Leistungsbezeichnung

Grundpfandrechte im Grundbuch Löschung

Leistungsbezeichnung II

Löschung von Grundpfandrechten im Grundbuch

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Löschung Hypothek (Synonym), Löschung Grundschuld (Synonym), Kredit abbezahlt (Synonym), Grundbuch Löschung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind und auf diesem im Grundbuch Grundpfandrechte (Hypothek oder Grundschuld) eingetragen sind, können Sie die Löschung der Rechte beantragen.
Sie können die Löschung auch beantragen, wenn Sie der Gläubiger des Grundpfandrechts sind.

Volltext

Wenn Sie Ihren Kredit bei einer Bank beglichen haben und dafür ein Grundpfandrecht (Grundschuld, Hypothek) im Grundbuch Ihres Grundstücks eingetragen wurde, besteht die Möglichkeit, den Eintrag im Grundbuch löschen zu lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
Entweder Sie oder die von Ihnen bevollmächtigte Notarin oder der bevollmächtigte Notar müssen den schriftlichen Eintragungsantrag stellen. Der Antrag kann auch von dem Kreditgeber (Bank) gestellt werden.
Aus dem Antrag muss klar werden, wer den Antrag stellt, welches Recht mit welchem Inhalt gelöscht werden soll
  • Zustimmung des Eigentümers
Der Löschung müssen Sie als Eigentümer zustimmen. Diese Erklärung muss von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden.
  • Aufgabeerklärung des Gläubigers
Die Gläubigerin bzw. der Gläubiger (zum Beispiel die Bank oder das Kreditinstitut) muss die Löschungsbewilligung abgeben. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden. Bei siegelführenden Banken ist nur das Siegel mit Unterschriften erforderlich.
Auch hier muss das Recht korrekt bezeichnet sein und mit dem Antrag übereinstimmen.
 
  • Bei Briefrechten
Die Vorlage des Briefes (Grundschuldbrief oder Hypothekenbrief) im Original.

Voraussetzungen

  • Wenn Sie die Grundschuld löschen lassen wollen, müssen Sie dies aktiv beantragen. Es erfolgt bei Begleichung der Kreditschuld keine automatische Löschung.
  • Sie müssen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
  • Der oder die Gläubigerin muss mit dem jeweiligen Recht im Grundbuch eingetragen sein. Handelt es sich um ein Recht mit einem Grundschuld- Hypothekenbrief, muss der oder die Gläubigerin auf dem Brief eingetragen sein.

Kosten

Halbe Gebühr nach dem Wert des Grundpfandrechts, Nr. 14140 KV zum GNotKG, § 34 GNotKG (Anlage 2 Tabelle B).

Verfahrensablauf

  • Sie oder der Kreditgeber (Gläubiger) stellen den schriftlichen Antrag auf Löschung des Grundpfandrechts in Ihrem Grundbuch bei dem für Sie zuständigen Grundbuchamt.
  • Sie als Eigentümer müssen, Ihre Zustimmung zur Löschung einreichen. Diese Erklärung müssen Sie notariell beglaubigen lassen. Suchen Sie hierfür einen Notar auf!
  • die Gläubigerin bzw. der Gläubiger (das Kreditinstitut) muss die Löschungsbewilligung (Aufgabeerklärung) abgeben. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden. Bei siegelführenden Banken ist nur das Siegel mit Unterschriften erforderlich.
  • Ist im Grundbuch eine Briefgrundschuld oder eine Briefhypothek eingetragen, dann muss der Grundschuld- bzw. der Hypothekenbrief dem Löschungsantrag beigefügt werden.
  • Das Grundbuchamt prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
  • Wenn alle Unterlagen und Voraussetzungen gegeben sind, trägt das Grundbuchamt die Löschung des Grundpfandrechts in das Grundbuch ein.
  • Sie und der Grundpfandrechtsgläubiger werden über die Eintragung der Löschung informiert.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Grundbuchamt ab.

Frist

Keine

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Grundsätzlich kann gegen jede Entscheidung des Grundbuchamtes Beschwerde eingelegt werden.

Kurztext

  • Löschung von Grundpfandrechten im Grundbuch
  • zum Beispiel wenn die Kreditforderung beglichen wurde

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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