Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe bei sonstigen Behinderungen, Bewilligung
Inhalt
Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe bei sonstigen Behinderungen, Bewilligung
Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe bei sonstigen Behinderungen, Bewilligung
Begriffe im Kontext
Sicherung des Lebensunterhaltes (Synonym), Eingliederungshilfe teilstationär innerhalb Hamburg (Synonym), Hilfe zum Lebensunterhalt (Synonym), Angehörigen Entlastungsgesetz (Synonym), Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt bei ambulanter Eingliederungshilfe innerhalb Hamburgs (Synonym), Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt bei nicht dauerhafter Erwerbsminderung für Menschen in Tagesförderstätten innerhalb Hamburgs (Synonym), Eingliederungshilfe ambulant innerhalb Hamburg (Synonym), Eingliederungshilfe (Synonym), Existenzsicherung (Synonym), Existenzsichernde Leistungen (Synonym), Existenzsichernde Leistungen in der Eingliederungshilfe (Synonym)
Fachlich freigegeben am
22.11.2024
Fachlich freigegeben durch
Fachamtsleitung GS (Eimsbüttel)
Sie leben in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und diese Einrichtung übernimmt für sie die Gesamtverantwortung der täglichen Lebensführung und der Integration.
Sozialhilfe erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann, das heißt weder Einkommen noch Vermögen reichen hierfür aus. Voraussetzung ist eine vorübergehende, mindestens 6-monatige, aber nicht dauerhafte Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, das heißt dass der Antragsteller weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Ein Anspruch könnte auch bestehen, wenn eine vorgezogene Altersrente bezogen wird.
Sie leben in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und diese Einrichtung übernimmt für sie die Gesamtverantwortung der täglichen Lebensführung und der Integration.
Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:
Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
Sie leben in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und diese Einrichtung übernimmt für sie die Gesamtverantwortung der täglichen Lebensführung und der Integration.
Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:
- weder Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
- Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie ausschließlich:
- zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
- ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.
- den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Familienmitglied wird ein eigener Regelsatz festgesetzt.
- Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für:
- Klassenfahrten,
- persönlichen Schulbedarf,
- Schülerfahrkarten,
- ergänzende Lernförderung,
- Mittagessen in Schulen oder
- Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
- zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, zum Beispiel Schulden beim Energieversorger.
- Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.
Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:
- die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind,
- werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind,
- alleinerziehend sind, das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten,
- wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt,
- das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (zum Beispiel Boiler) oder
- Sie Schülerin oder Schüler sind und aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben.
- Erwerbseinkommen,
- Unterhaltsleistungen und
- Renteneinkünfte.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
- ein angemessenes Hausgrundstück.
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid
- Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
- Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben, Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Wohn- und Betreuungsvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
- Aktueller SGB IX Bescheid, wie z.B. Leistungesbescheid der Eingliederungshilfe
Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt wird
weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, wie zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Schwerbehindertenausweis, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.
Sie sind hilfebedürftig und:
Sie leben in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und diese Einrichtung übernimmt für sie die Gesamtverantwortung der täglichen Lebensführung und der Integration.
Sie leben in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und diese Einrichtung übernimmt für sie die Gesamtverantwortung der täglichen Lebensführung und der Integration.
- befristet voll erwerbsgemindert oder
- beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht
- Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
- Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
- Sie erhalten keine:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
- Grundleistungen für Asylsuchende.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt
über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information
in Form eines Antrages.
Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird. Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen.
Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch
einlegen können.
Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen insbesondere Ihrer Einkommens- und
Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.
über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information
in Form eines Antrages.
Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird. Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen.
Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch
einlegen können.
Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen insbesondere Ihrer Einkommens- und
Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten.
Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine
Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der
Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid -
nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe
des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.
Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine
Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der
Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid -
nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe
des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.
Neuerung ab 2020:
Werden Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zusätzlich zu Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe (EGH) gewährt, erhält der Berechtigte ab 2020 diese beiden Leistungen von unterschiedlichen Dienststellen. Der Leistungsbescheid der EGH wird zentral vom Fachamt Eingliederungshilfe im Bezirk Wandsbek (W/EH) und der Bescheid über Sozialhilfleistungen vom zuständigen Sozialamt im Bezirk erlassen.
Werden Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zusätzlich zu Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe (EGH) gewährt, erhält der Berechtigte ab 2020 diese beiden Leistungen von unterschiedlichen Dienststellen. Der Leistungsbescheid der EGH wird zentral vom Fachamt Eingliederungshilfe im Bezirk Wandsbek (W/EH) und der Bescheid über Sozialhilfleistungen vom zuständigen Sozialamt im Bezirk erlassen.
Sie leben in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und diese Einrichtung übernimmt für sie die Gesamtverantwortung der täglichen Lebensführung und der Integration.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe haben Personen, die
ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und
Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer (z. B. Eltern, Kinder)
bestreiten können und:
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe haben Personen, die
ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und
Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer (z. B. Eltern, Kinder)
bestreiten können und:
- befristet voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig sind oder
- sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten werden oder
- eine Altersrente beziehen, aber die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben.
- Leistungen zum Lebensunterhalt umfassen:
- den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts,
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung,
- in Ausnahmefällen Übernahme von Schulden im Zusammenhang mit Wohnen und Energie,
- Bedarfe für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge,
- Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche und
- gegebenenfalls Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe.
- Berechnungsgrundlage: Einkommen aller Familienmitglieder (vor allem: Eltern und Kinder) einschließlich Unterhaltsleistungen oder Kindergeld sowie Renteneinkünfte oder Erwerbseinkommen
- bestimmte Vermögenswerte werden nicht mitberücksichtigt (Schonvermögen), zum Beispiel ein angemessenes Hausgrundstück
- von wenigen Ausnahmen abgesehen: keine Leistungen für vergangene Zeiträume (keine rückwirkenden Leistungen)
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service