Grundstück im Grundbuch Ausbuchung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Grundstück ausbuchen (Synonym), Grundstück löschen (Synonym), Grundstück aus Grundbuch entfernen. (Synonym)
Fachlich freigegeben am
11.11.2024
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
Sie können die Ausbuchung Ihres Grundstückes aus dem Grundbuch beantragen, wenn Sie von der Buchungspflicht befreit sind.
Jedes Grundstück Erhält im Grund eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Grundsätzlich muss jedes Grundstück im Grundbuch gebucht sein.
Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit, zum Beispiel Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Kirchen oder öffentliche Wege.
Ein Grundstück, dass von der Buchungspflicht befreit ist, aber schon im Grundbuch eingetragen ist, kann auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch wieder ausgetragen werden, das heißt ausgebucht werden. Dies setzt voraus, dass Belastungen des Grundstücks nicht vorhanden sind. Belastungen sind beispielsweise Hypotheken, Grundschulden, Wegerechte oder andere Rechte.
Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit, zum Beispiel Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Kirchen oder öffentliche Wege.
Ein Grundstück, dass von der Buchungspflicht befreit ist, aber schon im Grundbuch eingetragen ist, kann auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch wieder ausgetragen werden, das heißt ausgebucht werden. Dies setzt voraus, dass Belastungen des Grundstücks nicht vorhanden sind. Belastungen sind beispielsweise Hypotheken, Grundschulden, Wegerechte oder andere Rechte.
Schriftlicher Antrag des Eigentümers mit Angabe des betreffenden Grundstücks.
- Schriftlicher Antrag des Eigentümers
- Ihr Grundstück muss vom Buchungszwang befreit sein. Das gilt für Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, für Eigentümer von Wasserläufen, öffentlichen Wegen, sowie für Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind.
- Es liegen keine Belastungen des Grundstücks in Abteilung II und Abteilung III des Grundbuchs vor.
- Wenn Sie vom Buchungszwang des Grundbuchs befreit sind, stellen Sie den Antrag auf Ausbuchung bei dem Grundbuchamt, das das jeweilige Grundbuch für das Grundstück führt.
- Das Grundbuchamt prüft Ihren Antrag
- Liegen die Voraussetzungen vor, trägt das Grundbuchamt den Ausbuchungsvermerk in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ein.
- Werden alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke ausgebucht, so wird das Grundbuchblatt geschlossen.
- Sie erhalten eine Benachrichtigung über die Ausbuchung
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
- Jedes Grundstück muss im Grundbuch stehen beziehungsweise gebucht sein
- Gewisse Grundstücke sind ihrer Art nach nicht dazu bestimmt, am Grundbuchverkehr teilzunehmen. Die Eigentumsverhältnisse an diesen Grundstücke sind in der Regel auch ohne Grundbuch leicht feststellbar.
- Folgende Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit:
- Grundstücke des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und anderer Kommunalverbände
- Grundstücke der Kirchen
- öffentliche Wege
- Wasserläufe
- Grundstücke, die einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind.
- Ein Grundstück, dass von der Buchungspflicht befreit ist, kann aus dem Grundbuch. wieder ausscheiden.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service