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Grundstück im Grundbuch Ausbuchung

Hamburg 99043011084000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043011084000

Leistungsbezeichnung

Grundstück im Grundbuch Ausbuchung

Leistungsbezeichnung II

Ausbuchung eines Grundstücks aus dem Grundbuch

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Grundstück ausbuchen (Synonym), Grundstück löschen (Synonym), Grundstück aus Grundbuch entfernen. (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Sie können die Ausbuchung Ihres Grundstückes aus dem Grundbuch beantragen, wenn Sie von der Buchungspflicht befreit sind.

Volltext

Jedes Grundstück  Erhält im Grund eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Grundsätzlich muss jedes Grundstück im Grundbuch gebucht sein.
Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit, zum Beispiel Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Kirchen oder öffentliche Wege.
Ein Grundstück, dass von der Buchungspflicht befreit ist, aber schon im Grundbuch eingetragen ist, kann auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch wieder ausgetragen werden, das heißt ausgebucht werden. Dies setzt voraus, dass Belastungen des Grundstücks nicht vorhanden sind. Belastungen sind beispielsweise Hypotheken, Grundschulden, Wegerechte oder andere Rechte.

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag des Eigentümers mit Angabe des betreffenden Grundstücks.

Voraussetzungen

  • Schriftlicher Antrag des Eigentümers
  • Ihr Grundstück muss vom Buchungszwang befreit sein. Das gilt für Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, für Eigentümer von Wasserläufen, öffentlichen Wegen, sowie für Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind.
  • Es liegen keine Belastungen des Grundstücks in Abteilung II und Abteilung III des Grundbuchs vor.

Kosten

Für die Ausbuchung wird keine Gebühr erhoben.

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie vom Buchungszwang des Grundbuchs befreit sind, stellen Sie den Antrag auf Ausbuchung bei dem Grundbuchamt, das das jeweilige Grundbuch für das Grundstück führt.
  • Das Grundbuchamt prüft Ihren Antrag
  • Liegen die Voraussetzungen vor, trägt das Grundbuchamt den Ausbuchungsvermerk in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ein.
  • Werden alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke ausgebucht, so wird das Grundbuchblatt geschlossen.
  • Sie erhalten eine Benachrichtigung über die Ausbuchung

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem jeweiligen Grundbuchamt.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Grundbuchbeschwerde

Kurztext

  • Jedes Grundstück muss im Grundbuch stehen beziehungsweise gebucht sein
  • Gewisse Grundstücke sind ihrer Art nach nicht dazu bestimmt, am Grundbuchverkehr teilzunehmen. Die Eigentumsverhältnisse an diesen Grundstücke sind in der Regel auch ohne Grundbuch leicht feststellbar.
  • Folgende Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit:
    • Grundstücke des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und anderer Kommunalverbände
    • Grundstücke der Kirchen
    • öffentliche Wege
    • Wasserläufe
    • Grundstücke, die einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind.
  • Ein Grundstück, dass von der Buchungspflicht befreit ist, kann aus dem Grundbuch. wieder ausscheiden.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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