Werkstätten für behinderte Menschen Aufnahme
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nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
15.11.2024
Fachlich freigegeben durch
Leistungsrecht-EH (Wandsbek)
§ 220 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__220.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__220.html
Sind Sie aufgrund einer Behinderung keiner Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen, bieten Ihnen Werkstätten für behinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Teilhabe am oder der Eingliederung in das Arbeitsleben.
Wenn Sie eine Behinderung haben und wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, kann Ihnen eine Werkstatt für behinderte Menschen eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung gegen ein angemessenes Entgelt ermöglichen. Darüber hinaus soll die Arbeit in der Werkstatt für behinderte Menschen zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiedergewinnung Ihrer Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit beitragen. Die Wiedergewinnung Ihrer Erwerbsfähigkeit kann dazu führen, dass Sie wieder in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden können. Eine Werkstatt für behinderte Menschen gliedert sich hauptsächlich in den Berufsbildungsbereich und den Arbeitsbereich. Die Aufenthaltsdauer im Berufsbildungsbereich beträgt bis zu zwei Jahren. Die Einrichtungen bieten Ihnen unterschiedliche Arbeitsmöglichkeiten.
Sie sind in der Lage, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
- Sie nehmen Kontakt mit der zuständigen Stelle auf. Dort erhalten Sie Beratung zu Ihren möglichen Optionen und Hilfe bei der Antragstellung.
- Sie stellen einen Antrag.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und bezieht dabei Vertreter und Vertreterinnen weiterer Stellen ein.
- Gegebenenfalls werden Sie zu einem weiteren Gespräch mit der zuständigen Stelle und weiteren Beteiligten eingeladen. Dort können Sie Ihre Situation, Ihre Bedürfnisse und Ihre Ziele besprechen.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.
- Wenn Ihrem Antrag zugestimmt wird, können Sie mit der Arbeit der Werkstatt beginnen. Dort erhalten Sie Unterstützung, um Ihre Fähigkeiten zu entwickeln und eine passende Beschäftigung zu finden.
Ihr Besuch der Werkstatt endet spätestens mit Vollendung Ihres 65. Lebensjahres. Anschließend haben Sie einen Anspruch auf Regelaltersrente. Unabhängig hiervon erwerben Sie nach einer Wartezeit von 20 Jahren ab Beschäftigungsbeginn in der Werkstatt einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
- Werkstätten für behinderte Menschen bieten berufliche Bildung und Beschäftigung mit angemessenem Entgelt.
- Ziel: Erhaltung, Entwicklung oder Wiedergewinnung der Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit.
- Möglichkeit der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt bei Wiedergewinnung der Erwerbsfähigkeit.
- Gliederung der Werkstätten in:
- Berufsbildungsbereich (Aufenthaltsdauer: bis zu zwei Jahre).
- Arbeitsbereich.
- Vielfältige Arbeitsmöglichkeiten innerhalb der Einrichtungen.