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Mitteilung zu gentechnischen Arbeiten Entgegennahme Mitteilung zum Umzug von gentechnischen Arbeiten in eine andere zugelassene Anlage desselben Betreibers

Hamburg 99045005261001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99045005261001

Leistungsbezeichnung

Mitteilung zu gentechnischen Arbeiten Entgegennahme Mitteilung zum Umzug von gentechnischen Arbeiten in eine andere zugelassene Anlage desselben Betreibers

Leistungsbezeichnung II

Umzug von gentechnischen Arbeiten in eine andere zugelassene Anlage mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Gentechnik

Handlungsgrundlage

§ 9 Absatz 4a Gentechnikgesetz (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__9.html

Teaser

Bereits zugelassene gentechnische Arbeiten können Sie in einer anderen bereits zugelassenen Anlage, die Sie ebenfalls betreiben, durchführen. Dies müssen Sie der zuständigen Stelle mitteilen.

Volltext

Gentechnische Arbeiten unterliegen strengen Sicherheitsstandards. Diese sollen sicherstellen, dass die verwendeten Organismen nicht in Kontakt mit Menschen oder der Umwelt kommen.
Die Arbeiten werden je nach Risiko für die Gesundheit und Umwelt in vier Sicherheitsstufen eingeteilt:
  • Sicherheitsstufe 1: kein Risiko
  • Sicherheitsstufe 2: geringes Risiko
  • Sicherheitsstufe 3: mäßiges Risiko
  • Sicherheitsstufe 4: hohes Risiko
 
Gentechnische Arbeiten und Anlagen müssen Sie je nach Sicherheitsstufe der zuständigen Stelle anzeigen, bei der zuständigen Stelle anmelden oder von ihr genehmigen lassen.
Gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen Sie aufzeichnen. Sie können gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 oder 3 in einer anderen Anlage dieser Sicherheitsstufe, die Sie ebenfalls betreiben, durchführen. Dies müssen Sie der zuständigen Stelle mitteilen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

  • Die Änderung betrifft nur gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 oder 3.
  • Sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die gentechnische Anlage sind bereits angezeigt, angemeldet oder genehmigt.
  • Die Änderung betrifft nur den Wechsel des Standorts.
  • Sie betreiben die Anlage selbst, in der Sie die gentechnischen Arbeiten durchführen möchten.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach der Umweltgebührenordnung Hamburg in der jeweils aktuellen Fassung.

Verfahrensablauf

  • Sie teilen der zuständigen Stelle mit, dass Sie gentechnische Arbeiten in einer anderen Anlage, die Sie ebenfalls betreiben, durchführen möchten.
  • Die zuständige Stelle nimmt Ihre Mitteilung entgegen und prüft sie. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Informationen von Ihnen an.
  • Sie erhalten eine Bestätigung und einen Gebührenbescheid.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in etwa 1 bis 2 Wochen.

Frist

Sie müssen die Mitteilung einreichen, bevor Sie die gentechnischen Arbeiten durchführen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

  • Änderungen bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen nicht mitgeteilt, sondern lediglich aufgezeichnet werden.
  • Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 müssen immer neu genehmigt werden.
  • Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Mitteilung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Gentechnische Arbeiten unterliegen strengen Sicherheitsstandards
  • Ziel: Verhindern, dass Organismen mit Menschen oder der Umwelt in Kontakt kommen
  • Einteilung der Arbeiten in 4 Sicherheitsstufen:
    • Stufe 1: kein Risiko
    • Stufe 2: geringes Risiko
    • Stufe 3: mäßiges Risiko
    •  Stufe 4: hohes Risiko
  • Gentechnische Arbeiten und Anlagen müssen angezeigt, angemeldet oder genehmigt werden
  • Arbeiten der Stufe 2 oder 3 in einer anderen eigenen Anlage müssen der Behörde mitgeteilt werden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Funktionskonten / Ressourcen

Formulare

nicht vorhanden

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