Mitteilung zu gentechnischen Arbeiten Entgegennahme Mitteilung zum Umzug von gentechnischen Arbeiten in eine andere zugelassene Anlage desselben Betreibers
Inhalt
Mitteilung zu gentechnischen Arbeiten Entgegennahme Mitteilung zum Umzug von gentechnischen Arbeiten in eine andere zugelassene Anlage desselben Betreibers
Umzug von gentechnischen Arbeiten in eine andere zugelassene Anlage mitteilen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
25.11.2024
Fachlich freigegeben durch
Gentechnik
§ 9 Absatz 4a Gentechnikgesetz (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__9.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__9.html
Bereits zugelassene gentechnische Arbeiten können Sie in einer anderen bereits zugelassenen Anlage, die Sie ebenfalls betreiben, durchführen. Dies müssen Sie der zuständigen Stelle mitteilen.
Gentechnische Arbeiten unterliegen strengen Sicherheitsstandards. Diese sollen sicherstellen, dass die verwendeten Organismen nicht in Kontakt mit Menschen oder der Umwelt kommen.
Die Arbeiten werden je nach Risiko für die Gesundheit und Umwelt in vier Sicherheitsstufen eingeteilt:
Gentechnische Arbeiten und Anlagen müssen Sie je nach Sicherheitsstufe der zuständigen Stelle anzeigen, bei der zuständigen Stelle anmelden oder von ihr genehmigen lassen.
Gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen Sie aufzeichnen. Sie können gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 oder 3 in einer anderen Anlage dieser Sicherheitsstufe, die Sie ebenfalls betreiben, durchführen. Dies müssen Sie der zuständigen Stelle mitteilen.
Die Arbeiten werden je nach Risiko für die Gesundheit und Umwelt in vier Sicherheitsstufen eingeteilt:
- Sicherheitsstufe 1: kein Risiko
- Sicherheitsstufe 2: geringes Risiko
- Sicherheitsstufe 3: mäßiges Risiko
- Sicherheitsstufe 4: hohes Risiko
Gentechnische Arbeiten und Anlagen müssen Sie je nach Sicherheitsstufe der zuständigen Stelle anzeigen, bei der zuständigen Stelle anmelden oder von ihr genehmigen lassen.
Gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen Sie aufzeichnen. Sie können gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 oder 3 in einer anderen Anlage dieser Sicherheitsstufe, die Sie ebenfalls betreiben, durchführen. Dies müssen Sie der zuständigen Stelle mitteilen.
- Die Änderung betrifft nur gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 oder 3.
- Sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die gentechnische Anlage sind bereits angezeigt, angemeldet oder genehmigt.
- Die Änderung betrifft nur den Wechsel des Standorts.
- Sie betreiben die Anlage selbst, in der Sie die gentechnischen Arbeiten durchführen möchten.
Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach der Umweltgebührenordnung Hamburg in der jeweils aktuellen Fassung.
- Sie teilen der zuständigen Stelle mit, dass Sie gentechnische Arbeiten in einer anderen Anlage, die Sie ebenfalls betreiben, durchführen möchten.
- Die zuständige Stelle nimmt Ihre Mitteilung entgegen und prüft sie. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Informationen von Ihnen an.
- Sie erhalten eine Bestätigung und einen Gebührenbescheid.
- Änderungen bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen nicht mitgeteilt, sondern lediglich aufgezeichnet werden.
- Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 müssen immer neu genehmigt werden.
- Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
- Gentechnische Arbeiten unterliegen strengen Sicherheitsstandards
- Ziel: Verhindern, dass Organismen mit Menschen oder der Umwelt in Kontakt kommen
- Einteilung der Arbeiten in 4 Sicherheitsstufen:
- Stufe 1: kein Risiko
- Stufe 2: geringes Risiko
- Stufe 3: mäßiges Risiko
- Stufe 4: hohes Risiko
- Gentechnische Arbeiten und Anlagen müssen angezeigt, angemeldet oder genehmigt werden
- Arbeiten der Stufe 2 oder 3 in einer anderen eigenen Anlage müssen der Behörde mitgeteilt werden
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Funktionskonten / Ressourcen