Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Mitteilung zum Betrieb gentechnischer Anlagen Entgegennahme Einstellung des Betriebs

Hamburg 99045004261001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99045004261001

Leistungsbezeichnung

Mitteilung zum Betrieb gentechnischer Anlagen Entgegennahme Einstellung des Betriebs

Leistungsbezeichnung II

Stilllegung einer gentechnischen Anlage mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Schließung gentechnischer Anlagen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Gentechnik

Handlungsgrundlage

§ 21 Abs. 1b Gentechnikgesetz (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__21.html

in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Gentechnikgesetz (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__6.html

in Verbindung mit  § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__1.html

Teaser

Als Betreiberin oder Betreiber müssen Sie die Stilllegung einer gentechnischen Anlage der zuständigen Stelle mitteilen.

Volltext

Wenn Sie eine gentechnische Anlage betreiben, müssen Sie die Schließung oder Stilllegung der Anlage der zuständigen Stelle mitteilen.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über den Zeitpunkt der Betriebseinstellung
  • Informationen zum Verbleib der gehandhabten und/oder gelagerten gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
  • Informationen zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu den gentechnischen Arbeiten
  • gegebenenfalls Kopie des Handelsregisterauszugs
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Menschen und der Umwelt vor Gefahren, die von der Anlage auch nach der Betriebseinstellung ausgehen könnten

Voraussetzungen

Sie sind Betreiberin oder Betreiber einer gentechnischen Anlage, deren Betrieb Sie einstellen möchten.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach der Umweltgebührenordnung Hamburg in der jeweils aktuellen Fassung.

Verfahrensablauf

  • Sie teilen der zuständigen Stelle die Einstellung des Betriebs der gentechnischen Anlage mit.
  • Sie machen dabei Angaben zum Zeitpunkt der Einstellung und fügen die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und die Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Sie erhalten eine Bestätigung der Stilllegung sowie einen Gebührenbescheid.
  • Die zuständige Stelle vermerkt die Stilllegung und gibt die Information gegebenenfalls an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weiter.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in etwa 1 bis 2 Wochen.

Frist

Teilen Sie die Einstellung oder Stilllegung der Anlage unverzüglich mit.

Hinweise

Mit der Stilllegung einer gentechnischen Anlage und der Einstellung der dort durchgeführten gentechnischen Arbeiten beginnt die Frist zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu den gentechnischen Arbeiten. Je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Anlage beträgt die Aufbewahrungsfrist 10 oder 30 Jahre.
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Mitteilung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Betreiber einer gentechnischen Anlage müssen Änderungen mitteilen
  • dazu gehört die Schließung oder Stilllegung der Anlage

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal