Mitteilung zum Betrieb gentechnischer Anlagen Entgegennahme Einstellung des Betriebs
Inhalt
Mitteilung zum Betrieb gentechnischer Anlagen Entgegennahme Einstellung des Betriebs
Begriffe im Kontext
Schließung gentechnischer Anlagen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
25.11.2024
Fachlich freigegeben durch
Gentechnik
§ 21 Abs. 1b Gentechnikgesetz (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__21.html
in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Gentechnikgesetz (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__6.html
in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__1.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__21.html
in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Gentechnikgesetz (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__6.html
in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__1.html
Als Betreiberin oder Betreiber müssen Sie die Stilllegung einer gentechnischen Anlage der zuständigen Stelle mitteilen.
Wenn Sie eine gentechnische Anlage betreiben, müssen Sie die Schließung oder Stilllegung der Anlage der zuständigen Stelle mitteilen.
- Nachweise über den Zeitpunkt der Betriebseinstellung
- Informationen zum Verbleib der gehandhabten und/oder gelagerten gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
- Informationen zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu den gentechnischen Arbeiten
- gegebenenfalls Kopie des Handelsregisterauszugs
- gegebenenfalls weitere Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Menschen und der Umwelt vor Gefahren, die von der Anlage auch nach der Betriebseinstellung ausgehen könnten
Sie sind Betreiberin oder Betreiber einer gentechnischen Anlage, deren Betrieb Sie einstellen möchten.
Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach der Umweltgebührenordnung Hamburg in der jeweils aktuellen Fassung.
- Sie teilen der zuständigen Stelle die Einstellung des Betriebs der gentechnischen Anlage mit.
- Sie machen dabei Angaben zum Zeitpunkt der Einstellung und fügen die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und die Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Sie erhalten eine Bestätigung der Stilllegung sowie einen Gebührenbescheid.
- Die zuständige Stelle vermerkt die Stilllegung und gibt die Information gegebenenfalls an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weiter.
Mit der Stilllegung einer gentechnischen Anlage und der Einstellung der dort durchgeführten gentechnischen Arbeiten beginnt die Frist zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu den gentechnischen Arbeiten. Je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Anlage beträgt die Aufbewahrungsfrist 10 oder 30 Jahre.
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
- Betreiber einer gentechnischen Anlage müssen Änderungen mitteilen
- dazu gehört die Schließung oder Stilllegung der Anlage