Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis
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Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
13.03.2025
Fachlich freigegeben durch
FP BIS A241 Glücksspiel
§ 19 Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-Gl%C3%BCStVtrHA2021pP19
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-Gl%C3%BCStVtrHA2021pP19
Als gewerbliche Spielvermittlung sind Sie keine Annahmestelle, kein Lotterieeinnehmer beziehungsweise keine Lotterieeinnehmerin und keine Wettvermittlungsstelle. Sie vermitteln vielmehr einzelne Spielverträge an Veranstalter oder Veranstalterinnen. Außerdem führen Sie Spielinteressenten beziehungsweise Spielinteressentinnen zu Spielgemeinschaften zusammen und vermitteln deren Spielbeteiligung an einen Veranstalter beziehungsweise eine Veranstalterin.
Wenn Sie Glücksspiele vermitteln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie müssen die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Erlaubnis wird befristet ausgestellt und kann Nebenbestimmungen enthalten.
Wenn Sie Glücksspiele vermitteln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie müssen die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Erlaubnis wird befristet ausgestellt und kann Nebenbestimmungen enthalten.
- Werbekonzept
- Sozialkonzept
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Führungszeugnis
- Gewerbeanzeige
- Gewerbezentralregisterauszug
- Handelsregisterauszug
- Sie verfügen über die nötige Zuverlässigkeit.
- Sie halten die geltenden Vorgaben für Jugendschutz, Internetverbot, Werbebeschränkungen und Aufklärung für Suchtrisiken ein.
- Sie führen die Vermittlung ordnungsgemäß und nachvollziehbar durch.
- Sie wirken am Sperrsystem mit und stellen den Ausschluss gesperrter Spieler und Spielerinnen sicher.
- Sie stellen die Weiterleitung von 2 Dritteln der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter oder die Veranstalterin sicher.
- Sie gewährleisten, dass bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter oder der Veranstalterin die Vermittlung offengelegt wird.
- Sie beauftragen einen Treuhänder oder eine Treuhänderin mit der Aufbewahrung der Spielquittungen.
- Sie räumen jedem Spieler oder jeder Spielerin Einsicht in die eigenen Spielquittungen ein.
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Nach positiver Prüfung erhalten Sie den Erlaubnisbescheid.
Das gewerbliche Vermitteln von Lotterien mittels örtlicher Verkaufsstellen ist nicht zulässig. Ein Vertrieb ist nur über das Internet möglich, eine Vermittlung mittels örtlicher Geschäftslokale ist unzulässig.
- Gewerbliche Spielvermittlung ist keine Annahmestelle, kein Lotterieeinnehmer und keine Wettvermittlungsstelle sondern:
- Vermittlung einzelner Spielverträge an Veranstalter oder Veranstalterinnen.
- Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften.
- Vermittlung der Spielbeteiligung von Spielgemeinschaften an Veranstalter.
- Vermittlung von Glücksspielen erfordert eine Erlaubnis.
- Antragstellung der Erlaubnis bei der zuständigen Stelle notwendig.
- Erlaubnis wird befristet ausgestellt und kann Nebenbestimmungen enthalten.