Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis

Hamburg 99089050005000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089050005000

Leistungsbezeichnung

Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.03.2025

Fachlich freigegeben durch

FP BIS A241 Glücksspiel

Handlungsgrundlage

§ 19 Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-Gl%C3%BCStVtrHA2021pP19

Teaser

Wenn Sie gewerbliche Spielvermittlung betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Volltext

Als gewerbliche Spielvermittlung sind Sie keine Annahmestelle, kein Lotterieeinnehmer beziehungsweise keine Lotterieeinnehmerin und keine Wettvermittlungsstelle. Sie vermitteln vielmehr einzelne Spielverträge an Veranstalter oder Veranstalterinnen. Außerdem führen Sie Spielinteressenten beziehungsweise Spielinteressentinnen zu Spielgemeinschaften zusammen und vermitteln deren Spielbeteiligung an einen Veranstalter beziehungsweise eine Veranstalterin.

Wenn Sie Glücksspiele vermitteln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie müssen die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Erlaubnis wird befristet ausgestellt und kann Nebenbestimmungen enthalten. 

Erforderliche Unterlagen

  • Werbekonzept
  • Sozialkonzept
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Führungszeugnis
  • Gewerbeanzeige
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Handelsregisterauszug

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über die nötige Zuverlässigkeit.
  • Sie halten die geltenden Vorgaben für Jugendschutz, Internetverbot, Werbebeschränkungen und Aufklärung für Suchtrisiken ein.
  • Sie führen die Vermittlung ordnungsgemäß und nachvollziehbar durch.
  • Sie wirken am Sperrsystem mit und stellen den Ausschluss gesperrter Spieler und Spielerinnen sicher.
  • Sie stellen die Weiterleitung von 2 Dritteln der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter oder die Veranstalterin sicher.
  • Sie gewährleisten, dass bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter oder der Veranstalterin die Vermittlung offengelegt wird.
  • Sie beauftragen einen Treuhänder oder eine Treuhänderin mit der Aufbewahrung der Spielquittungen.
  • Sie räumen jedem Spieler oder jeder Spielerin Einsicht in die eigenen Spielquittungen ein.

Kosten

Die Kosten variieren je nach Lage des Einzelfalls.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach. 
  • Nach positiver Prüfung erhalten Sie den Erlaubnisbescheid.

Bearbeitungsdauer

Bis zu mehrere Monate

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Das gewerbliche Vermitteln von Lotterien mittels örtlicher Verkaufsstellen ist nicht zulässig. Ein Vertrieb ist nur über das Internet möglich, eine Vermittlung mittels örtlicher Geschäftslokale ist unzulässig.

Rechtsbehelf

Klage

Kurztext

  • Gewerbliche Spielvermittlung ist keine Annahmestelle, kein Lotterieeinnehmer und keine Wettvermittlungsstelle sondern:
    • Vermittlung einzelner Spielverträge an Veranstalter oder Veranstalterinnen.
    • Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften.
    • Vermittlung der Spielbeteiligung von Spielgemeinschaften an Veranstalter.
  • Vermittlung von Glücksspielen erfordert eine Erlaubnis.
  • Antragstellung der Erlaubnis bei der zuständigen Stelle notwendig.
  • Erlaubnis wird befristet ausgestellt und kann Nebenbestimmungen enthalten.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal