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Zwangshypothek Eintragung

Hamburg 99043016060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043016060000

Leistungsbezeichnung

Zwangshypothek Eintragung

Leistungsbezeichnung II

Eintragen einer Zwangshypothek

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

In Grundstück vollstrecken (Synonym), Grundstück versteigern lassen (Synonym), Forderung aus Grundstück zurückbekommen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Wenn jemand Ihnen Geld schuldet und Sie darüber bereits einen Gerichtsprozess geführt und gewonnen haben oder einen anderen vollstreckbaren Titel haben, können Sie auch in das Grundstück des Schuldners oder der Schuldnerin vollstrecken.

Volltext

Wenn jemand Ihnen Geld schuldet und Sie darüber bereits einen Gerichtsprozess geführt und gewonnen haben (Urteil) oder einen anderen vollstreckbaren Titel (zum Beispiel Vollstreckungsbescheid aus gerichtlichem Mahnverfahren) haben, können Sie auch in das Grundstück des Schuldners oder der Schuldnerin vollstrecken, um Ihr Geld zurückzubekommen.
Dazu müssen Sie zunächst die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek am Grundstück des Schuldners beantragen.
Falls es zu einer Zwangsversteigerung kommt, sichern Sie sich so eine gute Rangstelle für Ihre Forderung gegenüber anderen Gläubigern.
Die Geldsumme, zu der das Grundstück versteigert wird, wird in der Reihenfolge des Gläubigerranges verteilt. Ein guter Rang Ihrer Zwangshypothek am Grundstück erhöht die Chance aus der Versteigerung Geld zu erhalten.

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag
Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
  • Grundstücksbezeichnung (Grundbuch- oder Lagebezeichnung)
  • Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift beziehungsweise Firma und Sitz, Geburtsdatum)
  • bei mehreren Gläubigern oder Gläubigerinnen das Gemeinschaftsverhältnis (zum Beispiel in Bruchteilen zu 1/2 oder Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB)
  • Angaben zum Schuldner oder zur Schuldnerin (Name, Anschrift beziehungsweise Firma und Sitz)
  • Angaben zur Vollstreckungsforderung, den Zinsen, und eventuellen Nebenleistungen
Vollstreckungstitel
Fügen Sie dem Antrag bei:
  • Die vollstreckbare Ausfertigung oder den Vollstreckungsbescheid im Original.
  • Eine einfache oder beglaubigte Kopie des Titels ist nicht ausreichend!
  • Die Unterlagen erhalten Sie nach der Eintragung zurück.

Forderungsaufstellung
  • Erstellen Sie bitte eine Liste aller Forderungen, die Sie geltend machen wollen.
  • Die Liste muss auch bereits geleistete Zahlungen des Schuldners beziehungsweise der Schuldnerin enthalten.
  • Für eventuelle Zinsen müssen Sie die Zinshöhe und den Zinsbeginn angeben.
  • Die Zinsen sind nicht auszurechnen.
  • Wenn Sie Vollstreckungskosten geltend machen, müssen Sie die Belege dazu einreichen.

Voraussetzungen

Antrag
Die Zwangssicherungshypothek wird nur auf Antrag eingetragen.

Mindesthöhe der Forderung
Die Gesamtforderung muss über 750 EUR liegen. Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind.
Die Vollstreckung kann sich aus mehreren Vollstreckungstiteln ergeben, zum Beispiel aus einem Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Bisher entstandene Vollstreckungskosten können hinzugerechnet werden.

Unzulässigkeit einer Gesamtzwangshypothek
Wenn der Schuldner mehrere Grundstücke hat und Sie die Zwangshypothek auf mehreren Grundstücken eintragen wollen, müssen Sie explizit angeben, welche Teilforderung auf welchem Grundstück lasten soll. Die Teilforderungen müssen ebenfalls über 750 Euro betragen.

Voreintragung
Der Schuldner oder die Schuldnerin muss als Eigentümer oder Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sein. Sollte der Eigentümer nicht eingetragen sein, obwohl er eingetragen sein müsste, können Sie mit dem vollstreckbaren Titel die Berichtigung des Grundbuchs beantragen.

Vollstreckungstitel
Sogenannte Titel sind gerichtliche Entscheidungen (zum Beispiel Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide) oder eine Erklärung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat (zum Beispiel Vergleiche und notarielle Urkunden).

Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel ist ein gesetzlich vorgeschriebener Text auf dem Vollstreckungstitel und lautet zum Beispiel: "Die vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." Diesen Text darf in aller Regel nur die Stelle anbringen, die den Vollstreckungstitel erstellt hat, also in den meisten Fällen das Gericht (so genannte vollstreckbare Ausfertigung). Die Vollstreckungsklausel zeigt an, dass aus dem Titel vollstreckt werden darf. Vollstreckungsbescheide benötigen eine solche Klausel nicht.

Zustellung
Der Vollstreckungstitel muss vor Beginn der Zwangsvollstreckung an den Schuldner oder die Schuldnerin zugestellt werden.
Mit der Vollstreckungsklausel wird daher auch die Zustellung bescheinigt. Die Zustellung anderer Vollstreckungstitel müssen Sie selbst beauftragen.

Fälligkeit
Ihre Forderung muss fällig sein. Das heißt, wenn diese erst mit dem Ablauf eines bestimmten Tages anfällt, müssen Sie diesen Tag abwarten.

Sicherheitsleistung
Bei einem vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteil, kann die Zwangshypothek nur eingetragen werden, wenn der Schuldner die Vollstreckung nicht durch Zahlen der Sicherheitsleistung (findet sich im Urteil) abgewendet hat.

Keine weiteren Vollstreckungshindernisse
Im Grundbuch darf zum Beispiel kein Vermerk über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingetragen sein.

Kosten

Volle Gebühr aus dem einzutragenden Recht, das heißt der insgesamt geltend gemachten Forderung. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus § 34 GNotKG (Tabelle B) und der dazugehörigen Anlage.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch Ihres Schuldners beim zuständigen Grundbuchamt. Das ist das Grundbuchamt für das Grundstück des Schuldners.
  • Fügen Sie Ihrem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Das Grundbuchamt prüft Ihre Unterlagen und fordert Unterlagen nach, falls etwas fehlt.
  • Wenn alle Unterlagen und Voraussetzungen gegeben sind, trägt das Grundbuchamt die Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch ein.
  • Die Eintragung erfolgt im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und somit - auch - gegen den Willen des Schuldners.
  • Sie und Ihr Schuldner werden über die Eintragung informiert.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall und vom Arbeitsanfall des jeweiligen Grundbuchamts ab.

Frist

Wartefrist
In Einzelfällen (zum Beispiel bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen, Sicherungsvollstreckung und notariellen Urkunden) dürfen Sie mit der Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn seit der Zustellung des Urteils und der Vollstreckungsklausel an den Schuldner oder die Schuldnerin zwei Wochen vergangen sind.

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Grundbuchbeschwerde

Kurztext

  • Eintragung einer Zwangssicherungshypothek am Grundstück des Schuldners beantragen, um geschuldetes Geld zurückzubekommen.
  • Sie brauchen ein Urteil oder anderen vollstreckbaren Titel (zum Beispiel Vollstreckungsbescheid aus gerichtlichem Mahnverfahren)
  • Falls es zu einer Zwangsversteigerung kommt, sichern Sie sich so eine gute Rangstelle für Ihre Forderung gegenüber anderen Gläubigern.
  • Geldsumme, zu der das Grundstück versteigert wurde, wird in der Reihenfolge des Gläubigerranges verteilt.
  • Ein guter Rang Ihrer Zwangshypothek am Grundstück erhöht die Chance aus der Versteigerung Geld zu erhalten.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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