Aufwendungsersatz für den Vormund Ersatz
Inhalt
Begriffe im Kontext
Geld für Vormundschaft (Synonym), Bezahlung für Vormundschaft (Synonym), Kostenerstattung Vormundschaft (Synonym)
Fachlich freigegeben am
06.01.2025
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
§ 1808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1808.html
§ 1877 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1877.html
§ 1878 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1878.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1808.html
§ 1877 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1877.html
§ 1878 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1878.html
Wenn Sie ehrenamtlich als Vormund tätig sind, können Sie sich Ihre Ausgaben erstatten lassen. Das heißt, Sie bekommen das Geld zurück, das Sie im Rahmen der Vormundschaft ausgegeben haben.
Die Vormundschaft wird grundsätzlich ehrenamtlich, also ohne Bezahlung, geführt. Dennoch haben ehrenamtliche Vormünder Anspruch darauf, sich Ihre Ausgaben erstatten zu lassen.
Das bedeutet: Sie können das Geld zurückfordern, das Sie bei der Ausübung der Vormundschaft ausgegeben haben. Diese Erstattung erfolgt aus dem Vermögen des Mündels – so nennt man das minderjährige Kind, das unter Ihrer Vormundschaft steht.
Wenn Sie die Vermögenssorge für das Mündel haben, können Sie die Erstattung direkt aus dem verwalteten Vermögen entnehmen. In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht über den Betrag, der Ihnen zusteht. Ist das Mündel mittellos, übernimmt die Staatskasse die Kosten.
Beispiele für erstattungsfähige Ausgaben:
Wenn Sie Ihre Ausgaben nicht einzeln abrechnen möchten, können Sie stattdessen eine pauschale Aufwandsentschädigung beantragen. Diese beträgt 425 Euro pro Jahr (Stand 2025). Die erste Zahlung erfolgt ein Jahr nach Ihrer Bestellung als Vormund.
Die pauschale Entschädigung gilt nur für ehrenamtlich tätige Vormünder. Jugendämter oder Vereine können diesen Anspruch nicht geltend machen.
Das bedeutet: Sie können das Geld zurückfordern, das Sie bei der Ausübung der Vormundschaft ausgegeben haben. Diese Erstattung erfolgt aus dem Vermögen des Mündels – so nennt man das minderjährige Kind, das unter Ihrer Vormundschaft steht.
Wenn Sie die Vermögenssorge für das Mündel haben, können Sie die Erstattung direkt aus dem verwalteten Vermögen entnehmen. In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht über den Betrag, der Ihnen zusteht. Ist das Mündel mittellos, übernimmt die Staatskasse die Kosten.
Beispiele für erstattungsfähige Ausgaben:
- Fahrtkosten
- Kosten für eine angemessene Versicherung (zum Beispiel Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch die Vormundschaft entstehen könnten)
- Kosten für Lebensunterhalt und Erziehung, wenn das Mündel in Ihrem Haushalt lebt
Wenn Sie Ihre Ausgaben nicht einzeln abrechnen möchten, können Sie stattdessen eine pauschale Aufwandsentschädigung beantragen. Diese beträgt 425 Euro pro Jahr (Stand 2025). Die erste Zahlung erfolgt ein Jahr nach Ihrer Bestellung als Vormund.
Die pauschale Entschädigung gilt nur für ehrenamtlich tätige Vormünder. Jugendämter oder Vereine können diesen Anspruch nicht geltend machen.
Sie führen eine ehrenamtliche Vormundschaft und Ihnen sind in Ihrer Funktion als Vormund Aufwendungen entstanden, die in direktem Zusammenhang mit Ihrer Vormundschaft stehen. Sie müssen die Erstattung der Aufwendungen beantragen.
- Beantragen Sie die Erstattung Ihrer Auslagen bei der zuständigen Stelle.
- Wenn Sie Ihre konkreten Auslagen wiedererhalten möchten, reichen Sie dafür die Belege ein.
- Reichen Sie die Aufstellung Ihrer Aufwendungen schriftlich ein, wenn eine gerichtliche Festsetzung erforderlich ist.
- Die zuständige Stelle setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.
- Sie können jedoch auch die Pauschale verlangen.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten eine Mitteilung und die Auszahlung.
Beantragen Sie die Erstattung Ihrer Aufwendungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Entstehung. Ihre Ersatzansprüche erlöschen sonst.
Wenn Sie Ihren Anspruch auf Erstattung bei der zuständigen Stelle beantragen, zählt das gleichzeitig auch als Antrag gegenüber dem Mündel.
Die zuständige Stelle kann weitere Fristen bestimmen.
Beantragen Sie die pauschale Aufwandsentschädigung spätestens 6 Monate nach dem Ende des Jahres, für das Sie die Entschädigung erhalten möchten.
Wenn Sie Ihren Anspruch auf Erstattung bei der zuständigen Stelle beantragen, zählt das gleichzeitig auch als Antrag gegenüber dem Mündel.
Die zuständige Stelle kann weitere Fristen bestimmen.
Beantragen Sie die pauschale Aufwandsentschädigung spätestens 6 Monate nach dem Ende des Jahres, für das Sie die Entschädigung erhalten möchten.
Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich dafür an einen Rechtsanwalt oder Notar. Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
- Vormundschaft wird grundsätzlich ehrenamtlich und unbezahlt geführt
- Ehrenamtliche Vormünder können sich Ausgaben erstatten lassen
- Erstattung erfolgt aus dem Vermögen des Mündels, bei Mittellosigkeit aus der Staatskasse
- Vormünder mit Vermögenssorge können die Erstattung direkt aus dem verwalteten Vermögen entnehmen, sonst entscheidet das Gericht
- Beispiele für erstattungsfähige Ausgaben: Fahrtkosten, Kosten für Versicherungen, Lebensunterhalt und Erziehung des Mündels im Haushalt des Vormunds
- Alternativ zur Einzelabrechnung ist eine jährliche Aufwandspauschale von 425 Euro (Stand 2025) möglich, erste Zahlung ein Jahr nach Bestellung als Vormund
- Aufwandspauschale gilt nur für ehrenamtliche Vormünder, nicht für Jugendämter oder Vereine
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service