Errichtung einer Zweigniederlassung von Prüfingenieuren für Baustatik Genehmigung
Inhalt
Errichtung einer Zweigniederlassung von Prüfingenieuren für Baustatik Genehmigung
Genehmigung einer Zweitniederlassung von Prüfingenieuren für Baustatik beantragen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
17.01.2025
Fachlich freigegeben durch
ABH32-Poststelle-Prüfstelle für Baustatik
§ 5 (2a) Hamburger Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauPr%C3%BCfVHA2006V4P5
§ 7 (2) 4 Hamburger Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauPr%C3%BCfVHA2006V4P7
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauPr%C3%BCfVHA2006V4P5
§ 7 (2) 4 Hamburger Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauPr%C3%BCfVHA2006V4P7
Wenn Sie als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik mit Anerkennung und Niederlassung in Hamburg eine Zweitniederlassung errichten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.
Für die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik benötigen Sie eine Genehmigung durch die zuständige Stelle.
Als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik prüfen Sie, ob Gebäude und Bauwerke sicher geplant sind und allen geltenden Vorschriften entsprechen. Ihr Schwerpunkt liegt darauf, die Standsicherheit und Tragfähigkeit von Bauwerken zu gewährleisten.
Als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik prüfen Sie, ob Gebäude und Bauwerke sicher geplant sind und allen geltenden Vorschriften entsprechen. Ihr Schwerpunkt liegt darauf, die Standsicherheit und Tragfähigkeit von Bauwerken zu gewährleisten.
- Ihr Antrag auf Genehmigung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik soll folgende Angaben enthalten:
- Anschrift der Niederlassung in Hamburg
- Anschrift der beantragten Zweitniederlassung
- Angabe der Entfernung zwischen der Niederlassung und der beantragten Zweitniederlassung
- Angaben zur Anzahl der Mitarbeitenden für Prüftätigkeiten in der Niederlassung und der geplanten Zweitniederlassung
- Darlegungen, wie die Prüfingenieure für Baustatik ihre Anwesenheit und die Überwachung der Prüftätigkeiten von Mitarbeitenden in beiden Niederlassungen gewährleistet
- Sie sind als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik in Hamburg anerkannt und betreiben eine Niederlassung in Hamburg.
- Es gibt keine Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung Ihrer Aufgaben, sei es aufgrund der Anzahl der Mitarbeitenden, die an den Prüfungen teilnehmen, der Entfernung zwischen den Filialen oder aus anderen Gründen.
- Sie reichen Ihren Antrag mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle beteiligt alle von dem Vorhaben betroffenen Stellen und fordert diese zur Stellungnahme auf. Bei Bedarf findet eine Anhörung mit Ihnen statt.
- Die zuständige Stelle prüft die Stellungnahmen der zu beteiligenden Stellen und entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid von der zuständigen Stelle.
Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag je nach Verwaltungsaufwand normalerweise innerhalb von 3 Monaten.
- Genehmigung einer zweiten Niederlassung für Prüfingenieure für Baustatik beantragen
- antragsberechtigt sind die in Hamburg anerkannten und niedergelassen Prüfingenieur*innen für Baustatik
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik