Erlaubnis zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
21.03.2025
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
§ 11 Absatz 1 Nr. 6 Tierschutzgesetz (TierSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html
§ 6 Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VerbrSchGebOHAV3P6
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html
§ 6 Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VerbrSchGebOHAV3P6
Wenn Sie Hunde zu Schutzzwecken für andere Personen ausbilden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Wenn Sie eine Einrichtung zur Ausbildung von Schutzhunden betreiben möchten, benötigen Sie ebenfalls eine Erlaubnis.
Wenn Sie eine Einrichtung zur Ausbildung von Schutzhunden betreiben möchten, benötigen Sie ebenfalls eine Erlaubnis.
- Antrag auf Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz
- Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 6 Monate
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 6 Monate
- geplante Tätigkeiten
- Ort des Gewerbes (Geschäftsadresse)
- Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und –ort)
- Angaben über die für die Tätigkeiten verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und –ort)
- Arten und die jeweiligen Stückzahlen der Tiere, die gehalten werden sollen
- Nachweise über die Zuverlässigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers
- Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
- Lageplan der Gebäude und Flächen mit Darstellung der Nutzung sowie Miet- oder Pachtvertrag beziehungsweise Eigentumserklärung
- Es bestehen keine tierschutzrechtlichen Bedenken.
- Die verantwortlichen Personen und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter besitzen die erforderliche Sachkunde
- Sie beziehungsweise die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber verfügen über die erforderlich persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit.
- Die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Einrichtungen sind zur artgerechten Haltung der Tiere geeignet.
- Sie reichen einen Antrag auf Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 bis höchstens 6 Monate, wenn alle erforderlichen Unterlagen und alle notwendigen Nachweise vorliegen.
Die Erlaubnis bezieht sich nur auf die Tiergattung und Höchstzahl der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen. Eine aufgrund unrichtiger Angaben erteilte Erlaubnis ist unwirksam und kann jederzeit zurückgenommen werden.
Holen Sie alle baurechtlich erforderlichen Genehmigungen für die Gebäude, die Sie nutzen möchten, beim zuständigen Bauamt ein, bevor Sie den Antrag auf Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz stellen.
Holen Sie alle baurechtlich erforderlichen Genehmigungen für die Gebäude, die Sie nutzen möchten, beim zuständigen Bauamt ein, bevor Sie den Antrag auf Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz stellen.
- Ausbildung von Schutzhunden für andere Personen (Dritten) oder
- Betrieb einer Einrichtung oder Schule zur Ausbildung von Schutzhunden
- Beantragung einer Erlaubnis erforderlich
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service