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Eintragungserklärung für das Grundbuch öffentliche Beglaubigung

Hamburg 99043005081000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043005081000

Leistungsbezeichnung

Eintragungserklärung für das Grundbuch öffentliche Beglaubigung

Leistungsbezeichnung II

Eintragungserklärung für das Grundbuch öffentlich beglaubigen lassen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Formzwang Grundbuch (Synonym), Grundbuch Beurkundung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Handlungsgrundlage

§ 19 Grundbuchordnung (GBO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__19.html
§ 20 Grundbuchordnung (GBO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__20.html
§ 22 Grundbuchordnung (GBO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__22.html
§ 26 Grundbuchordnung (GBO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__26.html
§ 29 Grundbuchordnung (GBO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__29.html
§ 311b Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311b.html

Teaser

Wenn Sie eine Eintragung ins Grundbuch vornehmen lassen wollen, müssen Sie grundsätzlich beglaubigte oder beurkundete Unterlagen vorlegen.

Volltext

Wenn Sie eine Eintragung im Grundbuch vornehmen lassen möchten, müssen die dafür notwendigen Erklärungen beglaubigt oder notariell beurkundet sein. Das betrifft insbesondere Eintragungsbewilligungen von Personen, die durch die Eintragung benachteiligt werden.
Beispiele:
  • Löschung einer Hypothek: Hier ist der Gläubiger betroffen. Seine beglaubigte oder notariell beurkundete Zustimmung, die sogenannte Löschungsbewilligung ist erforderlich.
  • Weitere notwendige Erklärungen: Auch andere Erklärungen, die für die Eintragung erforderlich sind, müssen beglaubigt oder beurkundet sein, beispielsweise:
    • Auflassungserklärungen: Die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer bei einem Grundstückskauf.
    • Abtretungs- oder Belastungserklärungen: Etwa, wenn ein Grundpfandrecht übertragen wird.
    • Zustimmungserklärungen des Eigentümers: Zum Beispiel bei der Löschung von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden.
    • Vereinigungs-, Zuschreibungs- und Teilungserklärungen: Wenn Grundstücke zusammengelegt, aufgeteilt werden.
Beglaubigungen und Beurkundungen werden von Notaren und Notarinnen durchgeführt.

Erforderliche Unterlagen

Je nach gewünschter Eintragung, müssen Sie andere Unterlagen vorlegen.

Voraussetzungen

Sie möchten eine Eintragung ins Grundbuch vornehmen lassen.

Kosten

Die Kosten für die Beglaubigung und Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) 
Erkundigen Sie sich für die konkreten Kosten bei einem Notar Ihrer Wahl.

Verfahrensablauf

Das Grundbuchamt nimmt keine Beurkundungen oder Beglaubigungen vor. Wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin Ihrer Wahl.
Suchen Sie über die bundesweite Notarsuche einen Notar aus.
  • Vereinbaren Sie einen Termin.
  • Lassen Sie sich von dem Notar zu der gewünschten Eintragung beraten.
Der Notar beurkundet oder beglaubigt die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen und beantragt in der Regel auch die Eintragung beim Grundbuchamt für Sie.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von dem jeweiligen Notar abhängig.

Frist

keine

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

keine

Kurztext

Eintragungen ins Grundbuch verlangen grundsätzlich beglaubigte oder beurkundete Unterlagen.
  • Eintragungsbewilligung des unmittelbar von der Eintragung betroffenen, also desjenigen, der durch die Eintragung einen Nachteil erleidet.
  • Beispielsweise bei der Löschung einer Hypothek muss der Gläubiger eine beglaubigte oder beurkundete Löschungsbewilligung vorlegen.
Auch andere zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen müssen im Grundbuchverfahren notariell beurkundet oder beglaubigt sein. Das sind zum Beispiel
  • Auflassungserklärungen, Einigung bei einem Grundstückskauf
  • Abtretungs- oder Belastungserklärungen
  • Zustimmungserklärungen des Eigentümers bei Löschung von Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
  • Vereinigungs-, Zuschreibungs- und Teilungserklärungen bei Grundstücken
Die Beglaubigungen und Beurkundungen werden von Notaren oder Notarinnen vorgenommen.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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