Löschungsbewilligung für das Grundbuch öffentliche Beglaubigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Formzwang Grundbuch (Synonym), Löschung Grundbuch (Synonym), Grundbuch Löschung beurkunden (Synonym), Grundbuch Löschungsbewilligung beglaubigen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
11.02.2025
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
§ 19 Grundbuchordnung (GBO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__19.html
§ 29 Grundbuchordnung (GBO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__29.html
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__19.html
§ 29 Grundbuchordnung (GBO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__29.html
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/
Wenn Sie einen Eintrag im Grundbuch löschen lassen möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine beglaubigte Erklärung der Person oder Institution, der das Recht zusteht. Diese Erklärung nennt man Löschungsbewilligung.
Wenn Sie einen Eintrag im Grundbuch löschen lassen möchten, brauchen Sie in den meisten Fällen eine beglaubigte Erklärung von der Person oder Institution, die durch die Löschung betroffen ist. Das ist die Person, die ihr Recht durch die Löschung verliert.
Beispiele:
Beispiele:
- Möchten Sie eine Grundschuld löschen lassen, benötigen Sie die beglaubigte Löschungsbewilligung des Gläubigers. Das ist in der Regel eine Bank.
- Soll ein Wohnungsrecht gelöscht werden, brauchen Sie die beglaubigte Löschungsbewilligung der Person, die das Wohnungsrecht innehat.
Sie möchten ein Recht im Grundbuch löschen lassen.
Sie verfügen über die Löschungsbewilligung der Person, deren Recht Sie löschen lassen möchten.
Sie verfügen über die Löschungsbewilligung der Person, deren Recht Sie löschen lassen möchten.
Die Kosten für die Beglaubigung und Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Erkundigen Sie sich für die konkreten Kosten bei einem Notar Ihrer Wahl.
Erkundigen Sie sich für die konkreten Kosten bei einem Notar Ihrer Wahl.
Das Grundbuchamt nimmt keine Beglaubigungen vor. Wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin Ihrer Wahl.
- Suchen Sie über die bundesweite Notarsuche (siehe Links) einen Notar aus.
- Vereinbaren Sie einen Termin.
- Lassen Sie sich von dem Notar zu der gewünschten Eintragung beraten.
- Der Notar beglaubigt die Bewilligung und beantragt in der Regel auch die Eintragung beim Grundbuchamt für Sie.
Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Notarin oder einen Notar.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
- Löschungen im Grundbuch verlangen in den meisten Fällen die beglaubigte Löschungsbewilligung desjenigen, der durch die Löschung unmittelbar betroffen ist. Das ist derjenige, der sein Recht durch die Löschung verliert.
- Beispiele:
- Bei der Löschung einer Grundschuld ist der Gläubiger der unmittelbar Betroffene. Seine beglaubigte Löschungsbewilligung ist erforderlich.
- Bei Löschung eines Wohnungsrechts ist die Bewilligung des Wohnungsberechtigten erforderlich.
- Löschungsbewilligung muss notariell beglaubigt sein.
- Beglaubigungen werden von Notaren oder Notarinnen vorgenommen.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service