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Löschungsbewilligung für das Grundbuch öffentliche Beglaubigung

Hamburg 99043012081000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043012081000

Leistungsbezeichnung

Löschungsbewilligung für das Grundbuch öffentliche Beglaubigung

Leistungsbezeichnung II

Löschungsbewilligung für das Grundbuch öffentlich beglaubigen lassen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Formzwang Grundbuch (Synonym), Löschung Grundbuch (Synonym), Grundbuch Löschung beurkunden (Synonym), Grundbuch Löschungsbewilligung beglaubigen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Handlungsgrundlage

§ 19 Grundbuchordnung (GBO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__19.html

§ 29 Grundbuchordnung (GBO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__29.html

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/

Teaser

Wenn Sie einen Eintrag im Grundbuch löschen lassen möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine beglaubigte Erklärung der Person oder Institution, der das Recht zusteht. Diese Erklärung nennt man Löschungsbewilligung.

Volltext

Wenn Sie einen Eintrag im Grundbuch löschen lassen möchten, brauchen Sie in den meisten Fällen eine beglaubigte Erklärung von der Person oder Institution, die durch die Löschung betroffen ist. Das ist die Person, die ihr Recht durch die Löschung verliert.
Beispiele:
  • Möchten Sie eine Grundschuld löschen lassen, benötigen Sie die beglaubigte Löschungsbewilligung des Gläubigers. Das ist in der Regel eine Bank.
  • Soll ein Wohnungsrecht gelöscht werden, brauchen Sie die beglaubigte Löschungsbewilligung der Person, die das Wohnungsrecht innehat.
Diese Löschungsbewilligung muss notariell beglaubigt sein.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass

Voraussetzungen

Sie möchten ein Recht im Grundbuch löschen lassen.
Sie verfügen über die Löschungsbewilligung der Person, deren Recht Sie löschen lassen möchten.

Kosten

Die Kosten für die Beglaubigung und Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Erkundigen Sie sich für die konkreten Kosten bei einem Notar Ihrer Wahl.
 

Verfahrensablauf

Das Grundbuchamt nimmt keine Beglaubigungen vor. Wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin Ihrer Wahl.
  • Suchen Sie über die bundesweite Notarsuche (siehe Links) einen Notar aus.
  • Vereinbaren Sie einen Termin.
  • Lassen Sie sich von dem Notar zu der gewünschten Eintragung beraten.
  • Der Notar beglaubigt die Bewilligung und beantragt in der Regel auch die Eintragung beim Grundbuchamt für Sie.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Notariat ab.

Frist

keine

Hinweise

Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Notarin oder einen Notar.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

keiner

Kurztext

  • Löschungen im Grundbuch verlangen in den meisten Fällen die beglaubigte Löschungsbewilligung desjenigen, der durch die Löschung unmittelbar betroffen ist. Das ist derjenige, der sein Recht durch die Löschung verliert.
  • Beispiele:
    • Bei der Löschung einer Grundschuld ist der Gläubiger der unmittelbar Betroffene. Seine beglaubigte Löschungsbewilligung ist erforderlich.
    • Bei Löschung eines Wohnungsrechts ist die Bewilligung des Wohnungsberechtigten erforderlich.   
  • Löschungsbewilligung muss notariell beglaubigt sein.
  • Beglaubigungen werden von Notaren oder Notarinnen vorgenommen.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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