Wohnungsnotfälle, Mietrückstände Übernahme bei Bezug nach SGB II
Inhalt
Wohnungsnotfälle, Übernahme von Mietrückständen während des Bezugs von Bürgergeld beantragen
Begriffe im Kontext
Mietschulden (Synonym), Wohnungsnotfall (Synonym), Wohnungsnotfälle (Synonym), WoSi (Synonym), Wohnraumsicherung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
20.03.2025
Fachlich freigegeben durch
Fachamtsleitung GS (Eimsbüttel)
§ 22 Absatz 7, 8 und 9 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
§ 22 Absatz 7, 8 und 9 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
§ 22 Absatz 7, 8 und 9 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
Sie können finanzielle Unterstützung beantragen, damit Sie Ihre Wohnung nicht wegen Mietschulden verlieren.
Wenn Ihnen die Wohnung bereits gekündigt wurde, können Sie Beratung und Hilfe erhalten.
Wenn Ihnen die Wohnung bereits gekündigt wurde, können Sie Beratung und Hilfe erhalten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ihre Mietschulden als Darlehen oder als Beihilfe übernommen werden, damit Sie Ihre Wohnung oder Unterkunft behalten können.
Sie können die Hilfe auch beantragen, wenn Ihr Mietverhältnis bereits gekündigt wurde.
Sie können sich beraten lassen, wie Sie Ihre Schulden etwa durch Ratenzahlungen abbauen können.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden.
Sie können die Hilfe auch beantragen, wenn Ihr Mietverhältnis bereits gekündigt wurde.
Sie können sich beraten lassen, wie Sie Ihre Schulden etwa durch Ratenzahlungen abbauen können.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden.
Reichen mit Ihrem Antrag vor allem die folgenden Unterlagen ein:
- Nachweise über Ihr Einkommen,
- Nachweise über Ihre Vermögensverhältnisse und
- Nachweise über den derzeitigen Stand des Mietverhältnisses
- Sie beziehen Bürgergeld.
- Die Miete für Ihre Wohnung ist angemessen.
- Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter ist einverstanden, das Mietverhältnis mit Ihnen fortzusetzen. Darüber haben Sie eine schriftlich Erklärung.
- Sie beabsichtigen, längerfristig in der Wohnung zu bleiben.
- Sie können die Mietschulden nicht aus eigener Kraft beseitigen, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung.
- Sie können die Miete zukünftig selber zahlen, zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers.
- Sie beantragen die Übernahme Ihrer Mietschulden mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
Beantragen Sie die Übernahme Ihrer Mietschulden schnellstmöglich, um Ihre Wohnung nicht zu verlieren.
Leistungen zur Grundsicherung sind dazu da, Ihnen bei der Sicherung Ihres aktuellen Lebensunterhalts zu helfen. Sie sollen Ihnen in der aktuellen Situation Unterstützung bieten, um das Nötigste zu sichern.
- Mietrückstände Übernahme SGB II
- Bezug von Bürgergeld
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Sozialamt Mietschulden übernehmen
- Zur Vermeidung von Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit
- Auch möglich, wenn bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde
- Entscheidung ist immer eine Einzelfallentscheidung
- Überwiegend wird ein Darlehen gewährt
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service
Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Grundsicherung und Soziales - SDZ 1 - Fachstelle für Wohnungsnotfälle