Wohnungsnotfälle, Mietrückstände Übernahme SGB XII
Inhalt
Wohnungsnotfälle, Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft beantragen
Begriffe im Kontext
Mietschulden (Synonym), Wohnungsnotfall (Synonym), Wohnungsnotfälle (Synonym), WoSi (Synonym), Wohnraumsicherung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
20.03.2025
Fachlich freigegeben durch
Fachamtsleitung GS (Eimsbüttel)
§ 36 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__36.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__36.html
Wenn Sie Mietschulden haben, können Sie finanzielle Hilfe zur Vermeidung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit erhalten.
Mietschulden können aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entstehen und möglicherweise zum Verlust Ihrer Unterkunft Wohnung führen.
Wenn Sie Mietschulden haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, wenn dies zur Sicherung Ihrer Unterkunft/Wohnung dient.
Diese Unterstützung erhalten Sie in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe. Eine Beihilfe muss im Gegensatz zum Darlehen nicht zurückgezahlt werden.
Voraussetzung ist, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Sie können die Unterstützung auch noch beantragen, wenn Ihnen aufgrund des Mietrückstands bereits die Wohnung gekündigt wurde.
Die Fachstelle für Wohnungsfälle Behörde prüft, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Sie können sich auch beraten lassen, wie Sie zum Beispiel mit Ratenzahlungen den Mietrückstand wieder auflösen.
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.
Wenn Sie Mietschulden haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, wenn dies zur Sicherung Ihrer Unterkunft/Wohnung dient.
Diese Unterstützung erhalten Sie in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe. Eine Beihilfe muss im Gegensatz zum Darlehen nicht zurückgezahlt werden.
Voraussetzung ist, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Sie können die Unterstützung auch noch beantragen, wenn Ihnen aufgrund des Mietrückstands bereits die Wohnung gekündigt wurde.
Die Fachstelle für Wohnungsfälle Behörde prüft, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Sie können sich auch beraten lassen, wie Sie zum Beispiel mit Ratenzahlungen den Mietrückstand wieder auflösen.
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.
Unterlagen, die
- Ihr Einkommen,
- Ihre Vermögensverhältnisse und
- den derzeitigen Stand Ihres Mietverhältnisses darstellen.
- Die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft/Wohnung sind angemessen.
- Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter hat sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt.
- Ihre Absichtserklärung, längerfristig in der Wohnung zu bleiben, liegt vor.
- Es gibt keine Möglichkeit, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung.
- Zukünftige Mietzahlungen sind gesichert, zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers.
- Sie beantragen die Übernahme Ihrer Mietschulden bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
Es gibt keine Frist. Grundsätzlich sollten Sie sich möglichst früh melden, wenn Sie Mietschulden haben.
- Mietrückstände Übernahme SGB XII
- unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Sozialamt Mietschulden übernehmen
- zur Vermeidung von Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit
- auch möglich, wenn bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde
- Entscheidung ist immer eine Einzelfallentscheidung
- überwiegend wird ein Darlehen gewährt, in einigen Fällen auch als Beihilfe
- zuständig: Fachstellen für Wohnungsnotfälle
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service
Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Grundsicherung und Soziales - SDZ 1 - Fachstelle für Wohnungsnotfälle