Erlaubnis zum Zurschaustellen von Tieren Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Tierausstellung (Synonym), Tierzirkus (Synonym), Tiermesse (Synonym), Tierschau (Synonym)
Fachlich freigegeben am
03.04.2025
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
§ 11 Absatz 1 Nr. 8d Tierschutzgesetz (TierSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html
§ 6 Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VerbrSchGebOHAV3P6
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html
§ 6 Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VerbrSchGebOHAV3P6
Wenn Sie Tiere ausstellen oder jemand anderem erlauben wollen, Ihre Tiere auszustellen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
- Antrag auf Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz
- Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 6 Monate
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 6 Monate
Machen Sie in Ihrem Antrag die folgenden Angaben:
- geplante Tätigkeiten
- Ort des Gewerbes (Geschäftsadresse)
- Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und –ort)
- Angaben über die für die Tätigkeiten verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und –ort)
- Arten und jeweilige Stückzahlen der Tiere, die gehalten werden sollen
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers
- Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
- Lageplan der Gebäude und Flächen mit Darstellung der Nutzung sowie Miet- oder Pachtvertrag beziehungsweise Eigentumserklärung
- Es bestehen keine tierschutzrechtlichen Bedenken.
- Die verantwortlichen Personen und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter besitzen die erforderliche Sachkunde
- Sie beziehungsweise die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber verfügen über die erforderlich persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit.
- Die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Einrichtungen sind zur artgerechten Haltung der Tiere geeignet.
- Sie dürfen die Tiere nur dann an wechselnden Orten ausstellen, wenn es nicht nach einer Rechtsverordnung verboten ist.
- Sie beantragen die Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 bis höchstens 6 Monate, wenn alle erforderlichen Unterlagen und alle notwendigen Nachweise vorliegen.
Die Erlaubnis bezieht sich nur auf die Tiergattung und Höchstzahl der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen. Eine aufgrund unrichtiger Angaben erteilte Erlaubnis ist unwirksam und kann jederzeit zurückgenommen werden.
Die zuständige Stelle prüft im Allgemeinen nicht das Vorliegen baurechtlicher, immissionsschutzrechtlicher, gewerberechtlicher oder artenschutzrechtlicher Voraussetzungen. So sind beispielsweise Tierheime sowie Tierpensionen in Wohngebieten baurechtlich nicht zulässig. Der Fachbereich empfiehlt daher vor Antragsstellung auch die Voraussetzungen anderer Rechtsgebiete bei den zuständigen Fachbehörden zu erfragen.
Die zuständige Stelle prüft im Allgemeinen nicht das Vorliegen baurechtlicher, immissionsschutzrechtlicher, gewerberechtlicher oder artenschutzrechtlicher Voraussetzungen. So sind beispielsweise Tierheime sowie Tierpensionen in Wohngebieten baurechtlich nicht zulässig. Der Fachbereich empfiehlt daher vor Antragsstellung auch die Voraussetzungen anderer Rechtsgebiete bei den zuständigen Fachbehörden zu erfragen.
- Erlaubnispflicht
- Gewerbliche Zurschaustellung von Tieren
- Tiere anderen für Zurschaustellungen zur Verfügung stellen
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service