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Erlaubnis zum Verbringen, zur Einfuhr oder Vermittlung von Wirbeltieren zum Zwecke der Abgabe Erteilung

Hamburg 99110076001000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110076001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Verbringen, zur Einfuhr oder Vermittlung von Wirbeltieren zum Zwecke der Abgabe Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum Verbringen, zur Einfuhr oder Vermittlung von Tieren zum Zwecke der Abgabe beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Tiertransport (Synonym), Tierhandel (Synonym), Einfuhrgenehmigung (Synonym), Tiere nach Deutschland bringen (Synonym), Tiere verkaufen (Synonym), Import Haustiere (Synonym), Tierimport (Synonym), Tiervermittlung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Verbraucherschutz (Altona)

Handlungsgrundlage

§ 11 Absatz 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz (TierSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html

§ 6 Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VerbrSchGebOHAV3P6

Teaser

Sie können eine Erlaubnis zum Verbringen, zur Einfuhr oder zur Vermittlung von Wirbeltieren beantragen.

Volltext

Wenn Sie Wirbeltiere, die keine Nutztiere sind, nach Deutschland bringen oder einführen möchten, um sie gegen Bezahlung oder eine andere Gegenleistung abzugeben, brauchen Sie eine Erlaubnis. Das Gleiche gilt, wenn Sie solche Tiere vermitteln möchten, die schon nach Deutschland gebracht wurden oder noch gebracht werden sollen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz
  • Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 6 Monate
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 6 Monate
Machen Sie in Ihrem Antrag die folgenden Angaben:
  • geplante Tätigkeiten
  • Ort des Gewerbes (Geschäftsadresse)
  • Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und –ort)
  • Angaben über die für die Tätigkeiten verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und –ort)
  • Arten und jeweiligen Stückzahlen der Tiere, die gehalten werden sollen
Reichen Sie mit Ihrem Antrag die folgenden Unterlagen ein:
  • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers
  • Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
  • Lageplan der Gebäude und Flächen mit Darstellung der Nutzung sowie Miet- oder Pachtvertrag beziehungsweise Eigentumserklärung

Voraussetzungen

  • Es bestehen keine tierschutzrechtlichen Bedenken.
  • Die verantwortlichen Personen und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter besitzen die erforderliche Sachkunde
  • Sie beziehungsweise die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber verfügen über die erforderlich persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit.
  • Die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Einrichtungen sind zur artgerechten Haltung der Tiere geeignet.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen einen Antrag auf Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 bis höchstens 6 Monate, wenn alle erforderlichen Unterlagen und alle notwendigen Nachweise vorliegen.

Frist

Sie benötigen die Erlaubnis, bevor Sie die Tiere verbringen, einführen oder vermitteln dürfen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die Erlaubnis bezieht sich nur auf die Tiergattung und Höchstzahl der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen. Eine aufgrund unrichtiger Angaben erteilte Erlaubnis ist unwirksam und kann jederzeit zurückgenommen werden.
Holen Sie alle baurechtlich erforderlichen Genehmigungen für die Gebäude, die Sie nutzen möchten, beim zuständigen Bauamt ein, bevor Sie den Antrag nach dem Tierschutzgesetz stellen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Erlaubnis zum Verbringen, zur Einfuhr oder Vermittlung
  • Wirbeltiere, die keine Nutztiere sind
  • Verbringung oder Einfuhr nach Deutschland zum Zweck der Abgabe gegen eine Gegenleistung
  • Vermittlung der Abgabe für eine Gegenleistung für bereits nach Deutschland verbrachte oder eingeführte Tiere
  • Vermittlung der Abgabe für eine Gegenleistung von Tieren, die nach Deutschland verbracht oder eingeführt werden sollen

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

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