Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht oder Haltung von Wirbeltieren Erteilung
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Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
31.03.2025
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
§ 11 Absatz 1 Nr. 8a Tierschutzgesetz (TierSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html
§ 6 Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VerbrSchGebOHAV3P6
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html
§ 6 Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VerbrSchGebOHAV3P6
Sie können eine Erlaubnis zur gewerblichen Zucht oder Haltung von Wirbeltieren beantragen. Diese Erlaubnis gilt nicht für landwirtschaftliche Nutztiere oder Gehegewild.
- Antrag auf Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz
- Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 6 Monate
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 6 Monate
- geplante Tätigkeiten
- Ort des Gewerbes (Geschäftsadresse)
- Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und –ort)
- Angaben über die für die Tätigkeiten verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und –ort)
- Arten und die jeweiligen Stückzahlen der Tiere, die gehalten werden sollen
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers
- Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
- Lageplan der Gebäude und Flächen mit Darstellung der Nutzung sowie Miet- oder Pachtvertrag beziehungsweise Eigentumserklärung
- Es bestehen keine tierschutzrechtlichen Bedenken.
- Die verantwortlichen Personen und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter besitzen die erforderliche Sachkunde
- Sie beziehungsweise die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber verfügen über die erforderlich persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit.
- Die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Einrichtungen sind zur artgerechten Haltung der Tiere geeignet.
- Sie halten und züchten die Wirbeltiere aus beruflichen Gründen.
- Die Tiere werden nicht in Tierversuchen verwendet.
- Die Organe und Gewebe der Tiere werden nicht für wissenschaftliche Zwecke verwendet.
- Sie reichen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 bis höchstens 6 Monate, wenn alle notwendigen Nachweise vorliegen.
Die Erlaubnis bezieht sich nur auf die Tiergattung und Höchstzahl der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen. Eine aufgrund unrichtiger Angaben erteilte Erlaubnis ist unwirksam und kann jederzeit zurückgenommen werden.
Holen Sie alle baurechtlich erforderlichen Genehmigungen für die Gebäude, die Sie nutzen möchten, beim zuständigen Bauamt ein, bevor Sie den Antrag auf Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz stellen.
Holen Sie alle baurechtlich erforderlichen Genehmigungen für die Gebäude, die Sie nutzen möchten, beim zuständigen Bauamt ein, bevor Sie den Antrag auf Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz stellen.
- Gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Wirbeltieren
- Ausnahme: landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild
- Beantragung einer Erlaubnis erforderlich
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service