Viehausstellungen und Viehmärkte Ausnahmegenehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Tiermarkt (Synonym), Sondergenehmigung Viehschau (Synonym), Veranstaltungsgenehmigung Rinderschau (Synonym), Nutztiere Ausstellungsgenehmigung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
24.04.2025
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
§ 3 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__3.html
§ 6 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__6.html
https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__3.html
§ 6 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__6.html
Für Viehausstellungen und Viehmärkte können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von tierseuchenrechtlichen Vorgaben beantragen.
Wenn Sie eine Viehausstellung oder einen Viehmarkt planen, gelten bestimmte Anforderungen – zum Beispiel an den Veranstaltungsort oder an die tierärztliche Untersuchung der Tiere.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung von diesen Vorgaben beantragen.
Die Ausnahme kann zum Beispiel dann gewährt werden, wenn der Schutz vor Tierseuchen weiterhin gewährleistet ist. Ob eine Ausnahme möglich ist, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall.
Mit der Ausnahmegenehmigung erhalten Sie die Erlaubnis, Ihre Veranstaltung trotz Abweichung von bestimmten Vorschriften durchzuführen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung von diesen Vorgaben beantragen.
Die Ausnahme kann zum Beispiel dann gewährt werden, wenn der Schutz vor Tierseuchen weiterhin gewährleistet ist. Ob eine Ausnahme möglich ist, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall.
Mit der Ausnahmegenehmigung erhalten Sie die Erlaubnis, Ihre Veranstaltung trotz Abweichung von bestimmten Vorschriften durchzuführen.
Machen Sie im Antrag folgende Angaben und fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei:
- ausgefüllter Antrag auf Ausnahmegenehmigung (mit Angaben zur Veranstaltung, zum Veranstaltungsort und zum Tierbestand)
- Begründung zur Notwendigkeit der beantragten Ausnahme
- Lageplan des Veranstaltungsorts mit Kennzeichnung der Ein- und Ausgänge
- Nachweis über vorhandene Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten für Fahrzeuge und Personen
- Angaben zur Unterbringung der Tiere (zum Beispiel Unterkunftsräume, Quarantäneräume)
- Hygienekonzept der Veranstaltung
- gegebenenfalls tierärztliches Gutachten oder eine fachliche Stellungnahme
- gegebenenfalls. Nachweis über eine Befreiung von der amtstierärztlichen Untersuchung (zum Beispiel bei Jahr- oder Wochenmärkten)
- gegebenenfalls frühere Genehmigungsbescheide oder vergleichbare Unterlagen (bei wiederkehrenden Veranstaltungen)
Abweichend von den gesetzlichen Anforderungen an Viehausstellungen und Viehmärkte können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Veranstaltungsort erfüllt nicht alle Anforderungen an Einfriedung, Zugangswege und Reinigungsmöglichkeiten, die normalerweise für Viehausstellungen oder Viehmärkte vorgeschrieben sind.
- Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bekämpfung von Tierseuchen, die gegen die Veranstaltung sprechen würden.
- Ihre Veranstaltung ist eine Viehausstellung, ein Viehmarkt geringen Umfangs oder ein Jahr- oder Wochenmarkt, der von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit ist.
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren ist vom Einzelfall abhängig und wird nach der Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz berechnet.
- Sie reichen den Antrag auf Ausnahmegenehmigung zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Sie erhalten einen Bescheid.
- Ist Ihr Antrag vollständig und erfüllt die Voraussetzungen, erhalten Sie die Ausnahmegenehmigung.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann die Bearbeitung bis zu 6 Wochen dauern.
Wenden Sie sich frühzeitig, jedoch mindestens 6 Wochen vor der geplanten Veranstaltung an die zuständige Stelle.
Sie benötigen die Ausnahmegenehmigung vor der Durchführung der geplanten Veranstaltung.
Sie benötigen die Ausnahmegenehmigung vor der Durchführung der geplanten Veranstaltung.
Folgende Anforderungen für den Veranstaltungsort müssen Sie als veranstaltende Person erfüllen, wenn Sie keine Ausnahmegenehmigung haben:
Diese landwirtschaftlichen Nutztiere zählen zur Kategorie Vieh:
Beachten Sie, dass eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden kann, wenn keine Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen. Eine genaue Einzelfallprüfung durch die zuständige Stelle ist daher erforderlich
- Der Ort, an dem die Viehausstellung oder der Viehmarkt abgehalten oder eingerichtet werden soll, ist so eingefriedet, dass die Ein- und Ausgänge überwacht werden, über die die Tiere verbracht werden können.
- Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen sind befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar.
- Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen ist ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden.
- Der Boden des Platzes hat Gefälle zu einem Abfluss, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
- Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh haben einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände.
- Unterkunftsräume für Vieh sind ausreichend beleuchtet.
- Soweit erforderlich, sind die Räume in Buchten unterteilt und verfügen über Vorrichtungen zum Anbinden.
- Es ist eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere vorhanden.
- Für beim Auftrieb tätige Personen sind Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks vorhanden.
- Es ist eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von tierischen Nebenprodukten vorhanden.
Diese landwirtschaftlichen Nutztiere zählen zur Kategorie Vieh:
- Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
- Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
- Schafe und Ziegen,
- Schweine,
- Hasen, Kaninchen,
- Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
- Gehegewild,
- Kameliden.
Beachten Sie, dass eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden kann, wenn keine Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen. Eine genaue Einzelfallprüfung durch die zuständige Stelle ist daher erforderlich
- Anforderungen an Veranstaltungsort und amtstierärztliche Untersuchung der Tiere für Viehausstellungen und Viehmärkte
- Möglichkeit von Abweichungen in Ausnahmefällen
- Entscheidung unter Berücksichtigung seuchenrechtlicher Belange
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service