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Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

Hamburg 99063056261003 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063056261003

Leistungsbezeichnung

Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

Leistungsbezeichnung II

Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

ReSyMeSa (Synonym), LAI-Mustermessbericht (Synonym), Gasturbinenanlage (Synonym), TA Luft (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Immissionsschutz

Handlungsgrundlage

§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
 https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html

§ 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__28.html

§ 31 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) 
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__31.html
 

Teaser

Sie betreiben eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage? Wie Sie den Messbericht über die Einzelmessungen von Luftschadstoffen übermitteln, erfahren Sie hier.

Volltext

Wenn Sie Betreiberin oder Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen deren Schadstoffausstoß und Abgasverlust durch Einzelmessungen überprüfen lassen. 
Über die Ergebnisse der Messungen erstellen Sie einen Messbericht. Diesen senden Sie an die zuständige Stelle.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständiger Messbericht mit Angaben über: 
    • Messplanung 
    • Messergebnisse 
    • verwendete Messverfahren 
    • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind 
  • Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt betreiben und die Messung von einem Schornsteinfeger durchgeführt wurde: 
    • Bescheinigung des Schornsteinfegers über die Messung 

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage. 
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen oder emissionsrelevant geändert.
  • Die Messungen werden von einem akkreditierten Messinstitut oder einer sachverständigen Person durchgeführt.
    • Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt betreiben, können Sie die Messung von einem Schornsteinfeger vornehmen lassen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin. 
    • Messungen für eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt können Sie von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durchführen lassen. 
  • Das Messinstitut oder die sachverständige Person erstellt für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der zuständigen Stelle. 
  • Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder die sachverständige Person bei Ihnen vor Ort die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten für Ihre Anlage. 
  • Wenn die Messungen abgeschlossen sind, erhalten Sie einen Messbericht. 
  • Sie prüfen den Messbericht und senden diesen mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle. 
    • Wenn die Messungen durch einen Schornsteinfeger durchgeführt wurden, bekommen Sie von diesem eine Bescheinigung, die Sie bei der zuständigen Stelle vorlegen. 
  • Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Messbericht eingegangen ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. 

Frist

  • Lassen Sie die Messungen innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage oder jeder anderen emissionsrelevanten Änderung durchführen. 
  • Reichen Sie den Messbericht oder die Bescheinigung unverzüglich bei der zuständigen Stelle ein. 

Weiterführende Informationen

Hinweise

  • Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
  •  Wenn Sie den Messbericht oder die Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. 

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Betreiber bestimmter mittelgroßer Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen 
  • Luft-Schadstoffausstoß durch Einzelmessungen ermitteln lassen
  • Ergebnisse in einem Messbericht an die zuständige Stelle

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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